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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Kind mit einer schenkungsweise überlassenen Einlage als stiller Gesellschafter beteiligt, so ist die Angemessenheit der hiefür zugestandenen Gewinnbeteiligung zu prüfen. Ein Gewinnanteil von 50 vH der Einlage ist unangemessen, wenn keine Verlustbeteiligung besteht und auch keine Mitarbeit abgegolten wird. Die höhere Gewinnbeteiligung ist - zumal wenn die Einlage auch wertgesichert ist - insoweit nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001630.X01Im RIS seit
04.03.1980