Index
L65007 Jagd Wild Tirol;Norm
JagdG Tir 1969 §28 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2809/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard als Schriftführer, über die Beschwerde des HK in G, Osttirol, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung 1) vom 27. August 1979, Zl. IIIa2- 1517/ 11-79, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung einer Jagdkarte, 2) vom 27. August 1979, Zl. IIIa2-1711/2-79, betreffend Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher, zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der erstgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich des Eigenjagdgebietes G-alpe, des Pächters AN, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16. Juni 1975 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für dieses Eigenjagdgebiet gemäß § 33 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1969, LGBl. Nr. 19 (TJG), bestätigt, obwohl das Gendarmeriepostenkommando St. Jakob in Defreggen berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe im Kriege eine Kopfverletzung erlitten, die mitunter seinen Geisteszustand zeitweise beeinträchtigen könnte. Er gelte als leicht reizbar; er sei schon einige Jahre im Besitze der Jagdkarte und habe seither die Jagd praktisch ausgeübt. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz hatte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige keine besonderen geistigen Auffälligkeiten, benehme sich normal und unauffällig. Es bestünden ärztlicherseits keine Bedenken, daß der Beschwerdeführer den Beruf als Jagdaufseher weiterhin ausübe.Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich des Eigenjagdgebietes G-alpe, des Pächters AN, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16. Juni 1975 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für dieses Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 1969, Landesgesetzblatt , Nr. 19 (TJG), bestätigt, obwohl das Gendarmeriepostenkommando St. Jakob in Defreggen berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe im Kriege eine Kopfverletzung erlitten, die mitunter seinen Geisteszustand zeitweise beeinträchtigen könnte. Er gelte als leicht reizbar; er sei schon einige Jahre im Besitze der Jagdkarte und habe seither die Jagd praktisch ausgeübt. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz hatte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige keine besonderen geistigen Auffälligkeiten, benehme sich normal und unauffällig. Es bestünden ärztlicherseits keine Bedenken, daß der Beschwerdeführer den Beruf als Jagdaufseher weiterhin ausübe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23. März 1977 wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte für das Jagdjahr 1977/78 ausgestellt.
Im September 1977 kam dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz eine Befundaufnahme sowie eine gutächtliche Äußerung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. RW vom 15. Juli 1977 über den Beschwerdeführer zur Kenntnis. Nach Ansicht des letztgenannten Facharztes habe die Anamnese beim Beschwerdeführer eine im Krieg erlittene Granatsplitterverletzung (5 cm großer Knochendefekt frontopräzentral rechts) ergeben, vom Invalidenamt sei eine Schädelhirnverletzung mit Epilepsie und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 % anerkannt. Der Beschwerdeführer habe vor drei Wochen auf einer Jagdhütte einen Verwirrtheitszustand bzw. einen Dämmerzustand von längerer Dauer gehabt.
Nach der Schädelhirnverletzung bestünde eine geringe psychische Leistungsminderung im Sinne eines organischen Psychosyndroms und ein Krampffokus. Das Auftreten eines cerebralen Krampfes oder einer Dämmerattacke sei jederzeit möglich, besonders aber bei Provokation (Hitze, Sonnenbestrahlung, körperliche Anstrengung, psychische Reizlage, Schlafentzug, Alkohol usw.). Der vorgenannte Amtsarzt übernahm die Ergebnisse der nervenfachärztlichen Untersuchung und fügte aus eigenem hinzu, auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse sei der Beschwerdeführer weder zum Tragen und Führen von Jagdwaffen noch als Jagdaufseher geeignet. Die weitere Ausübung der Jagd mit Waffen durch den Beschwerdeführer könne akute Selbst- und Fremdgefährdung bedeuten.
Dem Beschwerdeführer wurden diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht; er nahm am 6. Oktober 1977 Akteneinsicht und machte hiebei einen äußerst erregten und nervösen Eindruck. In einer am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz eingelangten Eingabe brachte er vor, die Eignung zum Führen einer Jagdwaffe könne nur auf Grund eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens festgestellt werden; ein solches Gutachten liege aber nicht vor. In einem weiteren am selben Tag eingebrachten Schriftsatz an die genannte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Juli 1977 auf einem Dienstgang einen Sturz erlitten, sei dabei mit dem Kopf aufgeschlagen und sei längere Zeit bewußtlos gewesen. Dann habe er sich in eine nahegelegene Almhütte geschleppt und sei dort 24 Stunden liegengeblieben. Er habe aber diesen Sturz sowohl dem behandelnden Arzt als auch seiner Ehefrau verschwiegen und wahrheitswidrig angegeben, er habe eine Art Hitzschlag erlitten. Wahrscheinlich habe er bei dem Sturz eine leichte Gehirnerschütterung erlitten; dies habe aber mit seiner alten Kriegsverletzung nichts zu tun. Auf Aufforderung der Behörde, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über die Voraussetzungen zum Führen und Tragen von Waffen sowie für die Eignung zum Jagdschutzdienst vorzulegen, legte der Beschwerdeführer am 18. November 1977 das Privatgutachten des praktischen Arztes Dr. MT vor. Nach diesem ergäbe sich kein Anhalt für eine psychopatologische Veränderung; neurotische und affektive bzw. unangepaßte Tendenzen bestünden beim Beschwerdeführer nicht, der Entzug eines Jagd- oder Waffenscheines sei medizinisch oder psychologisch nicht zu begründen.
Mit Bescheid vom 28. November 1977 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß § 28 Abs. 2 TJG die dem Beschwerdeführer für das Jagdjahr 1977/78 ausgestellte Jagdkarte für ungültig und verfügte ihre Einziehung. In der Begründung wurde auf die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt verwiesen und daraus geschlossen, daß der Beschwerdeführer aus den von den beiden Ärzten angeführten Gründen unfähig sei, ein Jagdgewehr sicher zu führen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten sei kein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten und vermöge die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt nicht zu widerlegen. Ein Anlaß, ein neuerliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, bestünde für die Behörde nicht.Mit Bescheid vom 28. November 1977 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß Paragraph 28, Absatz 2, TJG die dem Beschwerdeführer für das Jagdjahr 1977/78 ausgestellte Jagdkarte für ungültig und verfügte ihre Einziehung. In der Begründung wurde auf die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt verwiesen und daraus geschlossen, daß der Beschwerdeführer aus den von den beiden Ärzten angeführten Gründen unfähig sei, ein Jagdgewehr sicher zu führen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten sei kein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten und vermöge die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt nicht zu widerlegen. Ein Anlaß, ein neuerliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, bestünde für die Behörde nicht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einholung eines solchen Gutachtens. Schließlich sei der Behörde gar kein in diesem Verwaltungsverfahren eingeholtes solches Gutachten vorgelegen. Es sei auch gar nicht geprüft worden, ob nun beim Beschwerdeführer Anfälle aufgetreten seien oder nicht. Tatsächlich seien beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz seiner Kriegsverletzung nie Attacken dieser Art vorgekommen.
Die Berufungsbehörde ließ den Beschwerdeführer am 15. März 1978 von der Sanitätsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung untersuchen; über die Anamnese wurde ein Aktenvermerk (vom 22. Dezember 1978 !) angelegt. Demnach hatte der Beschwerdeführer dort angegeben, er habe bei großen Anstrengungen auch epileptische Anfälle. Deshalb habe er seinen früheren Beruf als Maurer aufgeben müssen. Seit Beendigung der Maurerarbeiten habe er aber bei der leichteren Tätigkeit als Jäger keine Anfälle mehr gehabt. Auch außerhalb dieser Berufstätigkeit seien keine Anfälle aufgetreten. Sodann habe der Beschwerdeführer seinen Sturz im Juli 1977 ähnlich geschildert, wie er bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz vorgebracht habe.
Am 1. Juli 1979 gab Univ.Prof. Dr. P, als Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 beigezogen, auf Grund der vorliegenden Unterlagen und auf Grund eigener Begutachtung des Beschwerdeführers ein Gutachten dahin ab, wie bereits im Vorgutachten Dris. W ausgeführt worden sei, leide der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen epileptischen Anfallsleiden. Bei der eigenen Untersuchung habe sich ein gut erfaßbarer rechtshirniger Herdbefund mit diskreten linksseitigen paretischen Symptomen feststellen lassen. Darüber hinaus finde sich ein beträchtliches hirnorganisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Umständlichkeit, Schwerfälligkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität. Es stünde außer Zweifel, daß die psychische Leistungsverminderung und die Wesensveränderung von solchem Umfange seien, daß der Beschwerdeführer weder über die Eignung, Jagdwaffen zu tragen und zu führen, verfüge, noch die Voraussetzungen erfülle, die von einem Jagdaufseher verlangt werden. Der Beschwerdeführer hatte bei diesem Sachverständigen angegeben, nie Anfälle gehabt zu haben.Am 1. Juli 1979 gab Univ.Prof. Dr. P, als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 beigezogen, auf Grund der vorliegenden Unterlagen und auf Grund eigener Begutachtung des Beschwerdeführers ein Gutachten dahin ab, wie bereits im Vorgutachten Dris. W ausgeführt worden sei, leide der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen epileptischen Anfallsleiden. Bei der eigenen Untersuchung habe sich ein gut erfaßbarer rechtshirniger Herdbefund mit diskreten linksseitigen paretischen Symptomen feststellen lassen. Darüber hinaus finde sich ein beträchtliches hirnorganisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Umständlichkeit, Schwerfälligkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität. Es stünde außer Zweifel, daß die psychische Leistungsverminderung und die Wesensveränderung von solchem Umfange seien, daß der Beschwerdeführer weder über die Eignung, Jagdwaffen zu tragen und zu führen, verfüge, noch die Voraussetzungen erfülle, die von einem Jagdaufseher verlangt werden. Der Beschwerdeführer hatte bei diesem Sachverständigen angegeben, nie Anfälle gehabt zu haben.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1979, zugestellt am 6. August 1979, wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Ablichtung des Gutachtens Dris. P übermittelt, mit dem Beifügen, es könne binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme hiezu abgegeben werden. Am 8. August 1979 langte ein Schreiben dieses Rechtsanwaltes an die Berufungsbehörde ein mit der Bitte, die Frist zur Stellungnahme bis Ende September 1979 zu erstrecken, weil zum Gutachten Dris. P nur nach Konsultation eines Neurologen Stellung genommen werden könne. Der in Aussicht genommene Arzt, Primarius Dr. S, befinde sich jedoch bis Anfang September auf Urlaub.
Ohne über diesen innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme gestellten Antrag auf Fristerstreckung zu entscheiden, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. August 1979 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde das bisherige Verwaltungsgeschehen dargestellt und das Gutachten Dris. P wiedergegeben. Dieses Gutachten komme somit zum gleichen Ergebnis wie jene Gutachten, die der ersten Instanz vorgelegen seien. Wenn zwei gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem zuständigen Fachgebiet zum selben Ergebnis kämen, sei für die Behörde ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben, daß dieses Ergebnis dem tatsächlichen Zustand des Beschwerdeführers entspreche. Dies könne durch die Stellungnahme eines Nichtfacharztes nicht entkräftet werden. Die Frage der Eignung, ein Jagdgewehr zu führen, sei wegen Selbst- und Fremdgefährdung äußerst gewissenhaft zu prüfen. Die Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiete der Neurologie und Psychiatrie sei nicht mehr notwendig, weil das erstattete Gutachten deutlich und ohne Zweifel ausgesagt habe, daß dem Beschwerdeführer die Eignung zur Führung einer Jagdwaffe mangle.
Auf Grund der oben erwähnten Meinungsäußerung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Lienz erließ diese Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren am 29. November 1977 einen Bescheid dahin, daß die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das eingangs genannte Eigenjagdgebiet gemäß § 33 Abs. 1 TJG widerrufen werde. In der Begründung wird als Widerrufsgrund auf den Bescheid derselben Behörde vom 28. November 1977 verwiesen, womit die Jagdkarte des Beschwerdeführers für ungültig erklärt wurde. Nach den im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer weder zum Führen von Jagdwaffen noch als Jagdaufseher geeignet.Auf Grund der oben erwähnten Meinungsäußerung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Lienz erließ diese Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren am 29. November 1977 einen Bescheid dahin, daß die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das eingangs genannte Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TJG widerrufen werde. In der Begründung wird als Widerrufsgrund auf den Bescheid derselben Behörde vom 28. November 1977 verwiesen, womit die Jagdkarte des Beschwerdeführers für ungültig erklärt wurde. Nach den im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer weder zum Führen von Jagdwaffen noch als Jagdaufseher geeignet.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, aus medizinischen Gründen als Jagdaufseher ungeeignet zu sein und verwies darauf, daß er auch die Ungültigerklärung seiner Jagdkarte mit Berufung bekämpft habe.
Mit Bescheid vom 27. August 1979 gab die Tiroler Landesregierung auch dieser Berufung keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid habe sich nicht auf einen nicht rechtskräftigen anderen Bescheid gestützt, sondern auf den ermittelten Umstand, daß die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben seien. Auch in diesem Berufungsverfahren sei das Ermittlungsergebnis des anderen Berufungsverfahrens herangezogen worden, weil die Aberkennung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu verlangen, als ein Umstand zu werten sei, der die Bestätigung der Bestellung zum Aufsichtsjäger ausgeschlossen hätte. Es wird des weiteren auf das im anderen Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten verwiesen und daraus geschlossen, der Beschwerdeführer sei weder geeignet, Jagdwaffen zu tragen und zu führen, noch die Voraussetzungen eines Jagdaufsehers zu erfüllen: Es sei klar zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer keine Befähigung besitze, eine Jagdkarte zu erlangen; dies sei ein Umstand, der die Bestätigung der Bestellung als Jagdaufseher ausgeschlossen hätte. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren sei darauf hinzuweisen, daß dem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie mehr Bedeutung beizumessen sei als dem Gutachten eines bloß praktischen Arztes. Auch in diesem Berufungsverfahren sei eine neuerliche Stellungnahme eines Psychiaters nicht mehr erforderlich, weil zwei gerichtlich beeidete Sachverständige das gleiche Ergebnis erzielt hätten.
Gegen beide obgenannten Bescheide der Tiroler Landesregierung erhebt der Beschwerdeführer je eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, "insbesondere durch Verfahrensmängel".
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hat über sie erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 TJG ist die Ausstellung einer Jagdkarte trotz Vorliegens der in § 27 geforderten Voraussetzungen Personen zu versagen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen, oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Mangel der Voraussetzungen nach § 27 oder eine Tatsache nach Absatz 1 erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetreten ist oder bekannt wird, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, TJG ist die Ausstellung einer Jagdkarte trotz Vorliegens der in Paragraph 27, geforderten Voraussetzungen Personen zu versagen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen, oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Mangel der Voraussetzungen nach Paragraph 27, oder eine Tatsache nach Absatz 1 erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetreten ist oder bekannt wird, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Die Rechtsrüge der Beschwerde hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte geht deshalb fehl, weil auch eine erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetretene neue Tatsache oder das Bekanntwerden schon früher bestandener Tatsachen zur Ungültigerklärung der Jagdkarte zu führen hat; die durch teilweise wörtliches Zitat erfolgende Bezugnahme der Beschwerde auf § 68 AVG 1950 ist deshalb verfehlt, weil die oben zitierte Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes eine nicht unter den Anwendungsbereich des § 68 AVG 1950 fallende jagdrechtliche Regelung darstellt.Die Rechtsrüge der Beschwerde hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte geht deshalb fehl, weil auch eine erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetretene neue Tatsache oder das Bekanntwerden schon früher bestandener Tatsachen zur Ungültigerklärung der Jagdkarte zu führen hat; die durch teilweise wörtliches Zitat erfolgende Bezugnahme der Beschwerde auf Paragraph 68, AVG 1950 ist deshalb verfehlt, weil die oben zitierte Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes eine nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 68, AVG 1950 fallende jagdrechtliche Regelung darstellt.
Hingegen ist die Verfahrensrüge der zu Zl. 2800/79 erhobenen Beschwerde aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer hatte rechtzeitig um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten Dris. P angesucht. Die eingeräumte Frist war, weil nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt, gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1950 grundsätzlich verlängerbar. Die Behörde hat aber eine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag unterlassen und ist sogleich mit Fällung der Berufungsentscheidung vorgegangen. Ob diese Vorgangsweise eine solche Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften darstellt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, kann nur danach beurteilt werden, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wäre ihm die begehrte Fristverlängerung gewährt worden. Aber auch im Falle der Abweisung seines Fristverlängerungsbegehrens, welche Maßnahme als nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG 1950 keiner abgesonderten Berufung unterlegen wäre, hätte der Beschwerdeführer "erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid" seine diesbezüglichen Rechtsmittelgründe vorbringen können; da es sich aber um einen letztinstanzlichen Bescheid handelte, auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des Primarius Dr. S als ein im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, Zl. 121/77, zulässiges Beweismittel zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich war und ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Gutachten Dris. S geht von drei, vom Gutachter nicht selbst überprüften, Voraussetzungen aus:Der Beschwerdeführer hatte rechtzeitig um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten Dris. P angesucht. Die eingeräumte Frist war, weil nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt, gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG 1950 grundsätzlich verlängerbar. Die Behörde hat aber eine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag unterlassen und ist sogleich mit Fällung der Berufungsentscheidung vorgegangen. Ob diese Vorgangsweise eine solche Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften darstellt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, kann nur danach beurteilt werden, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wäre ihm die begehrte Fristverlängerung gewährt worden. Aber auch im Falle der Abweisung seines Fristverlängerungsbegehrens, welche Maßnahme als nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG 1950 keiner abgesonderten Berufung unterlegen wäre, hätte der Beschwerdeführer "erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid" seine diesbezüglichen Rechtsmittelgründe vorbringen können; da es sich aber um einen letztinstanzlichen Bescheid handelte, auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des Primarius Dr. S als ein im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, Zl. 121/77, zulässiges Beweismittel zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich war und ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Gutachten Dris. S geht von drei, vom Gutachter nicht selbst überprüften, Voraussetzungen aus:
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002800.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017