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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Befürchtung, wegen des Zuspätkommens zu einer Theaterprobe für unhöflich gehalten zu werden, ist nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Für eine solche Annahme reicht auch die bloße Behauptung eines Schadens, ohne diesen näher zu konkretisieren, nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002743.X01Im RIS seit
05.03.1980