Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1799/76 E 3. Mai 1977 RS 1Stammrechtssatz
Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der lit a und b des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Litera a und b des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002468.X02Im RIS seit
31.07.2003