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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Ausführungen, dass dort, wo kein ausdrücklich geregeltes gesetzliches Verbot oder Gebot besteht die extensive Anerkennung positiver Handlungspflichten des Dienstnehmers über den ausdrücklichen Rahmen des Arbeitsvertrages hinaus von der Behörde besonders sorgfältig abzuwägen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002468.X01Im RIS seit
31.07.2003