TE Vwgh Erkenntnis 1980/3/12 0249/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.1980
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 impl;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §36 lite idF 1977/615;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs1 idF 1977/615;
KFG 1967 §57a Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 impl;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des Dr. OS in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Stegmüller, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenring 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 1979, Zl. MA 70-IX/S 115/78/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des Dr. OS in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Stegmüller, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottenring 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 1979, Zl. MA 70-IX/S 115/78/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgendes:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Mai 1977 um 09.00 Uhr in Wien 1, Museumstraße 22, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "im ruhenden öffentlichen Verkehr gehabt", obwohl die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen war. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß § 134 KFG wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Mai 1977 um 09.00 Uhr in Wien 1, Museumstraße 22, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "im ruhenden öffentlichen Verkehr gehabt", obwohl die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen war. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß Paragraph 134, KFG wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. November 1979 dahin, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt werde, daß als Übertretungsnorm § 57 a Abs. 1 und 3 KFG "mitzuzitieren" sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer jenes Pkws war, auf dem zur Tatzeit am Tatort keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, auf Grund einer internen Vereinbarung sei seine Ehefrau Dr. MS für die Wartung des Fahrzeuges im weitesten Sinn verantwortlich, d. h. sowohl für dessen technisch einwandfreien Zustand als auch dafür, daß die Begutachtungsplakette zeitgerecht erneuert werde. Der Beschwerdeführer habe seine, ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer an seine Ehefrau delegiert und habe sich darauf verlassen können, daß diese allen Verpflichtungen entsprechen werde. Dagegen führte die belangte Behörde aus, durch die behauptete Vereinbarung mit der Ehefrau sei kein ausreichender Nachweis dafür erbracht, daß der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr beweisen müssen, daß er die Einhaltung dieser Vereinbarung gehörig überwacht habe und dessenungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen sei ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A.) Da der Beschwerdeführer eine nach den dargestellten rechtlichen Gesichtspunkten notwendige Beweisführung gar nicht versucht habe, sei der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen. Die Abänderung im Spruch diene der genaueren Unterstellung der Tathandlung unter die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. (Es folgen Erwägungen über die Strafbemessung.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. November 1979 dahin, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt werde, daß als Übertretungsnorm Paragraph 57, a Absatz eins und 3 KFG "mitzuzitieren" sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer jenes Pkws war, auf dem zur Tatzeit am Tatort keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, auf Grund einer internen Vereinbarung sei seine Ehefrau Dr. MS für die Wartung des Fahrzeuges im weitesten Sinn verantwortlich, d. h. sowohl für dessen technisch einwandfreien Zustand als auch dafür, daß die Begutachtungsplakette zeitgerecht erneuert werde. Der Beschwerdeführer habe seine, ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer an seine Ehefrau delegiert und habe sich darauf verlassen können, daß diese allen Verpflichtungen entsprechen werde. Dagegen führte die belangte Behörde aus, durch die behauptete Vereinbarung mit der Ehefrau sei kein ausreichender Nachweis dafür erbracht, daß der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr beweisen müssen, daß er die Einhaltung dieser Vereinbarung gehörig überwacht habe und dessenungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen sei ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A.) Da der Beschwerdeführer eine nach den dargestellten rechtlichen Gesichtspunkten notwendige Beweisführung gar nicht versucht habe, sei der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen. Die Abänderung im Spruch diene der genaueren Unterstellung der Tathandlung unter die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. (Es folgen Erwägungen über die Strafbemessung.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde erweist sich als offenkundig unbegründet. Gemäß § 36 lit. e KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57 a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Gemäß § 57 a Abs. 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der in den lit. a bis d angeführten Arten dieses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Fristen von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (wiederkehrende Begutachtung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 2485/77, ausgesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang § 36 lit. e KFG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44 a lit. b VStG 1950). Wenn die belangte Behörde zur Verdeutlichung dazu noch § 57 a Abs. 1 und 3 KFG zitierte, schadet dies einer zutreffenden Subsumtion nicht.Die Beschwerde erweist sich als offenkundig unbegründet. Gemäß Paragraph 36, Litera e, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im Paragraph 57, a Absatz eins, Litera a bis d angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57, a Absatz eins, letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Gemäß Paragraph 57, a Absatz eins, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der in den Litera a bis d angeführten Arten dieses innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Fristen von einem hiezu gemäß Absatz 2, ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (wiederkehrende Begutachtung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 2485/77, ausgesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang Paragraph 36, Litera e, KFG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950). Wenn die belangte Behörde zur Verdeutlichung dazu noch Paragraph 57, a Absatz eins und 3 KFG zitierte, schadet dies einer zutreffenden Subsumtion nicht.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Zulassungsbesitzer dürfe seine Verantwortlichkeit auf andere Personen übertragen. So sei dies doch bei juristischen Personen, die Zulassungsbesitzer seien, üblich. Ein ähnlicher Fall liege aber beim Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vor. Wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, sich auf die Einhaltung der Vereinbarung durch seine Ehefrau verlassen zu können, so habe er damit nichts anderes ausgeführt, als daß es ihm ohne eigenes Verschulden unmöglich gewesen sei, dem Gesetzesbefehl zu gehorchen. Es könne auch hier nicht übersehen werden, daß es sich bei beiden Vertragspartnern um juristisch geschulte Personen handle, sodaß eine laufende Überwachung des anderen Partners schon von vornherein als nicht besonders erforderlich erschienen sei. Dies gelte umsomehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges durch ein hiezu befugtes Unternehmen veranlaßt und daß es dieses Unternehmen schuldhaft unterlassen habe, eine dem Begutachtungsergebnis entsprechende Plakette anzubringen. So gesehen habe sich der Beschwerdeführer nicht nur auf seine juristisch geschulte Vertragspartnerin verlassen, sondern auch augenscheinlich annehmen dürfen, daß die vom Unternehmen durchgeführte Begutachtung auch zu einer Anbringung der Plakette führen werde. Wegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde habe diese die Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin unterlassen.

Die im Kraftfahrgesetz dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten, zum Beispiel die oben zitierte nach § 57 a im Zusammenhalt mit § 6 lit. e, aber auch die im § 103 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Pflichten, können nicht schlechthin auf andere Personen mit der Wirkung übertragen werden, daß damit die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur mehr die andere Person treffen, nicht aber den Zulassungsbesitzer. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist eben ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Vgl. Erkenntnis vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse.) Das zitierte Erkenntnis hat ausgesprochen, wenn der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage sei, dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so habe er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen hätten. Habe er dies getan, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Das Erkenntnis vom 15. November 1976 Slg. N. F. Nr. 9180/A, hat in weiterer Verfolgung dieser Rechtsprechung ausgeführt, wenn der Zulassungsbesitzer gewisse Verpflichtungen auf andere Personen übertragen habe, so treffe ihn nur dann kein Verschulden an der Nichteinhaltung kraft fahrrechtlicher Vorschriften, wenn er sowohl bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen als auch bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, weil es sich einerseits um juristisch geschulte Personen, andererseits aber um Eheleute gehandelt habe, sei eine Überwachung durch den Zulassungsbesitzer nicht erforderlich, erweist sich daher als unrichtig. Damit ist aber auch jenes Beweisthema, über das die Zeugin Dr. MS geführt werden sollte, rechtlich unentscheidend. Hat aber der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Behauptungen keinerlei Anstalten getroffen, das Verhalten seiner Ehefrau hinsichtlich des Kraftfahrzeuges irgendwie zu überprüfen, dann hat er es auch zu vertreten, daß, wieder den Behauptungen der Beschwerde folgend, seine Ehefrau nicht bemerkte, daß das mit der Überprüfung des Kraftfahrzeuges beauftragte Unternehmen es nach der wiederkehrenden Begutachtung unterließ, eine entsprechende neue Plakette anzubringen.Die im Kraftfahrgesetz dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten, zum Beispiel die oben zitierte nach Paragraph 57, a im Zusammenhalt mit Paragraph 6, Litera e,, aber auch die im Paragraph 103, Absatz eins, dieses Gesetzes genannten Pflichten, können nicht schlechthin auf andere Personen mit der Wirkung übertragen werden, daß damit die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur mehr die andere Person treffen, nicht aber den Zulassungsbesitzer. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist eben ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Vgl. Erkenntnis vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse.) Das zitierte Erkenntnis hat ausgesprochen, wenn der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage sei, dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so habe er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen hätten. Habe er dies getan, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Das Erkenntnis vom 15. November 1976 Slg. N. F. Nr. 9180/A, hat in weiterer Verfolgung dieser Rechtsprechung ausgeführt, wenn der Zulassungsbesitzer gewisse Verpflichtungen auf andere Personen übertragen habe, so treffe ihn nur dann kein Verschulden an der Nichteinhaltung kraft fahrrechtlicher Vorschriften, wenn er sowohl bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen als auch bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, weil es sich einerseits um juristisch geschulte Personen, andererseits aber um Eheleute gehandelt habe, sei eine Überwachung durch den Zulassungsbesitzer nicht erforderlich, erweist sich daher als unrichtig. Damit ist aber auch jenes Beweisthema, über das die Zeugin Dr. MS geführt werden sollte, rechtlich unentscheidend. Hat aber der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Behauptungen keinerlei Anstalten getroffen, das Verhalten seiner Ehefrau hinsichtlich des Kraftfahrzeuges irgendwie zu überprüfen, dann hat er es auch zu vertreten, daß, wieder den Behauptungen der Beschwerde folgend, seine Ehefrau nicht bemerkte, daß das mit der Überprüfung des Kraftfahrzeuges beauftragte Unternehmen es nach der wiederkehrenden Begutachtung unterließ, eine entsprechende neue Plakette anzubringen.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Zif. 2 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Zif. 2 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. März 1980

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000249.X00

Im RIS seit

12.03.1980

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten