Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des Dr. OS in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Stegmüller, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenring 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 1979, Zl. MA 70-IX/S 115/78/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des Dr. OS in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Stegmüller, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottenring 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 1979, Zl. MA 70-IX/S 115/78/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgendes:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Mai 1977 um 09.00 Uhr in Wien 1, Museumstraße 22, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "im ruhenden öffentlichen Verkehr gehabt", obwohl die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen war. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß § 134 KFG wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Mai 1977 um 09.00 Uhr in Wien 1, Museumstraße 22, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "im ruhenden öffentlichen Verkehr gehabt", obwohl die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen war. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß Paragraph 134, KFG wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. November 1979 dahin, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt werde, daß als Übertretungsnorm § 57 a Abs. 1 und 3 KFG "mitzuzitieren" sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer jenes Pkws war, auf dem zur Tatzeit am Tatort keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, auf Grund einer internen Vereinbarung sei seine Ehefrau Dr. MS für die Wartung des Fahrzeuges im weitesten Sinn verantwortlich, d. h. sowohl für dessen technisch einwandfreien Zustand als auch dafür, daß die Begutachtungsplakette zeitgerecht erneuert werde. Der Beschwerdeführer habe seine, ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer an seine Ehefrau delegiert und habe sich darauf verlassen können, daß diese allen Verpflichtungen entsprechen werde. Dagegen führte die belangte Behörde aus, durch die behauptete Vereinbarung mit der Ehefrau sei kein ausreichender Nachweis dafür erbracht, daß der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr beweisen müssen, daß er die Einhaltung dieser Vereinbarung gehörig überwacht habe und dessenungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen sei ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A.) Da der Beschwerdeführer eine nach den dargestellten rechtlichen Gesichtspunkten notwendige Beweisführung gar nicht versucht habe, sei der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen. Die Abänderung im Spruch diene der genaueren Unterstellung der Tathandlung unter die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. (Es folgen Erwägungen über die Strafbemessung.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. November 1979 dahin, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt werde, daß als Übertretungsnorm Paragraph 57, a Absatz eins und 3 KFG "mitzuzitieren" sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer jenes Pkws war, auf dem zur Tatzeit am Tatort keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, auf Grund einer internen Vereinbarung sei seine Ehefrau Dr. MS für die Wartung des Fahrzeuges im weitesten Sinn verantwortlich, d. h. sowohl für dessen technisch einwandfreien Zustand als auch dafür, daß die Begutachtungsplakette zeitgerecht erneuert werde. Der Beschwerdeführer habe seine, ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer an seine Ehefrau delegiert und habe sich darauf verlassen können, daß diese allen Verpflichtungen entsprechen werde. Dagegen führte die belangte Behörde aus, durch die behauptete Vereinbarung mit der Ehefrau sei kein ausreichender Nachweis dafür erbracht, daß der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr beweisen müssen, daß er die Einhaltung dieser Vereinbarung gehörig überwacht habe und dessenungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen sei ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A.) Da der Beschwerdeführer eine nach den dargestellten rechtlichen Gesichtspunkten notwendige Beweisführung gar nicht versucht habe, sei der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen. Die Abänderung im Spruch diene der genaueren Unterstellung der Tathandlung unter die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. (Es folgen Erwägungen über die Strafbemessung.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde erweist sich als offenkundig unbegründet. Gemäß § 36 lit. e KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57 a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Gemäß § 57 a Abs. 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der in den lit. a bis d angeführten Arten dieses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Fristen von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (wiederkehrende Begutachtung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 2485/77, ausgesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang § 36 lit. e KFG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44 a lit. b VStG 1950). Wenn die belangte Behörde zur Verdeutlichung dazu noch § 57 a Abs. 1 und 3 KFG zitierte, schadet dies einer zutreffenden Subsumtion nicht.Die Beschwerde erweist sich als offenkundig unbegründet. Gemäß Paragraph 36, Litera e, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im Paragraph 57, a Absatz eins, Litera a bis d angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57, a Absatz eins, letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Gemäß Paragraph 57, a Absatz eins, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der in den Litera a bis d angeführten Arten dieses innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Fristen von einem hiezu gemäß Absatz 2, ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (wiederkehrende Begutachtung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 2485/77, ausgesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang Paragraph 36, Litera e, KFG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950). Wenn die belangte Behörde zur Verdeutlichung dazu noch Paragraph 57, a Absatz eins und 3 KFG zitierte, schadet dies einer zutreffenden Subsumtion nicht.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Zulassungsbesitzer dürfe seine Verantwortlichkeit auf andere Personen übertragen. So sei dies doch bei juristischen Personen, die Zulassungsbesitzer seien, üblich. Ein ähnlicher Fall liege aber beim Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vor. Wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, sich auf die Einhaltung der Vereinbarung durch seine Ehefrau verlassen zu können, so habe er damit nichts anderes ausgeführt, als daß es ihm ohne eigenes Verschulden unmöglich gewesen sei, dem Gesetzesbefehl zu gehorchen. Es könne auch hier nicht übersehen werden, daß es sich bei beiden Vertragspartnern um juristisch geschulte Personen handle, sodaß eine laufende Überwachung des anderen Partners schon von vornherein als nicht besonders erforderlich erschienen sei. Dies gelte umsomehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges durch ein hiezu befugtes Unternehmen veranlaßt und daß es dieses Unternehmen schuldhaft unterlassen habe, eine dem Begutachtungsergebnis entsprechende Plakette anzubringen. So gesehen habe sich der Beschwerdeführer nicht nur auf seine juristisch geschulte Vertragspartnerin verlassen, sondern auch augenscheinlich annehmen dürfen, daß die vom Unternehmen durchgeführte Begutachtung auch zu einer Anbringung der Plakette führen werde. Wegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde habe diese die Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin unterlassen.
Die im Kraftfahrgesetz dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten, zum Beispiel die oben zitierte nach § 57 a im Zusammenhalt mit § 6 lit. e, aber auch die im § 103 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Pflichten, können nicht schlechthin auf andere Personen mit der Wirkung übertragen werden, daß damit die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur mehr die andere Person treffen, nicht aber den Zulassungsbesitzer. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist eben ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Vgl. Erkenntnis vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse.) Das zitierte Erkenntnis hat ausgesprochen, wenn der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage sei, dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so habe er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen hätten. Habe er dies getan, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Das Erkenntnis vom 15. November 1976 Slg. N. F. Nr. 9180/A, hat in weiterer Verfolgung dieser Rechtsprechung ausgeführt, wenn der Zulassungsbesitzer gewisse Verpflichtungen auf andere Personen übertragen habe, so treffe ihn nur dann kein Verschulden an der Nichteinhaltung kraft fahrrechtlicher Vorschriften, wenn er sowohl bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen als auch bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, weil es sich einerseits um juristisch geschulte Personen, andererseits aber um Eheleute gehandelt habe, sei eine Überwachung durch den Zulassungsbesitzer nicht erforderlich, erweist sich daher als unrichtig. Damit ist aber auch jenes Beweisthema, über das die Zeugin Dr. MS geführt werden sollte, rechtlich unentscheidend. Hat aber der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Behauptungen keinerlei Anstalten getroffen, das Verhalten seiner Ehefrau hinsichtlich des Kraftfahrzeuges irgendwie zu überprüfen, dann hat er es auch zu vertreten, daß, wieder den Behauptungen der Beschwerde folgend, seine Ehefrau nicht bemerkte, daß das mit der Überprüfung des Kraftfahrzeuges beauftragte Unternehmen es nach der wiederkehrenden Begutachtung unterließ, eine entsprechende neue Plakette anzubringen.Die im Kraftfahrgesetz dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten, zum Beispiel die oben zitierte nach Paragraph 57, a im Zusammenhalt mit Paragraph 6, Litera e,, aber auch die im Paragraph 103, Absatz eins, dieses Gesetzes genannten Pflichten, können nicht schlechthin auf andere Personen mit der Wirkung übertragen werden, daß damit die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur mehr die andere Person treffen, nicht aber den Zulassungsbesitzer. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist eben ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. (Vgl. Erkenntnis vom 18. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8108/A, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse.) Das zitierte Erkenntnis hat ausgesprochen, wenn der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage sei, dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so habe er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen hätten. Habe er dies getan, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Das Erkenntnis vom 15. November 1976 Slg. N. F. Nr. 9180/A, hat in weiterer Verfolgung dieser Rechtsprechung ausgeführt, wenn der Zulassungsbesitzer gewisse Verpflichtungen auf andere Personen übertragen habe, so treffe ihn nur dann kein Verschulden an der Nichteinhaltung kraft fahrrechtlicher Vorschriften, wenn er sowohl bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen als auch bei deren Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, weil es sich einerseits um juristisch geschulte Personen, andererseits aber um Eheleute gehandelt habe, sei eine Überwachung durch den Zulassungsbesitzer nicht erforderlich, erweist sich daher als unrichtig. Damit ist aber auch jenes Beweisthema, über das die Zeugin Dr. MS geführt werden sollte, rechtlich unentscheidend. Hat aber der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Behauptungen keinerlei Anstalten getroffen, das Verhalten seiner Ehefrau hinsichtlich des Kraftfahrzeuges irgendwie zu überprüfen, dann hat er es auch zu vertreten, daß, wieder den Behauptungen der Beschwerde folgend, seine Ehefrau nicht bemerkte, daß das mit der Überprüfung des Kraftfahrzeuges beauftragte Unternehmen es nach der wiederkehrenden Begutachtung unterließ, eine entsprechende neue Plakette anzubringen.
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Zif. 2 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Zif. 2 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. März 1980
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000249.X00Im RIS seit
12.03.1980Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011