RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0082

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

§ 111 Abs 4 WRG 1959 basiert ua auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme und setzt voraus, dass vom Grundeigentümer keine Einwendungen erhoben wurden. (Hier: Die der Antragstellerin (mitbeteiligten Partei) in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Beibringung der Zustimmungserklärung des Bf erfolgte im gesamten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht. Die zum "unabdingbaren Erfordernis" gemachte und nach dem Gesetz auch notwendige Zustimmung des Bf zur Grundinanspruchnahme wurde weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt. Damit konnte aber bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht vom Einverständnis des Bf zu dem Vorhaben ausgegangen werden.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070082.X03

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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