RS Vwgh 1980/3/14 2228/78

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Veröffentlicht am 14.03.1980
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5 impl;
ROG Slbg 1968 §19 Abs3 idF 1972/126 1975/077;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Durch die Raumordnungsnovelle 1973 (LGBl Nr 126/1972) wurde bewirkt, daß ZUNÄCHST über ein vorliegendes Ausnahmeersuchen im Sinne des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1968 rechtskräftig abzusprechen ist, bevor die Entscheidung über das betreffende Ansuchen um Baubewilligung bzw Bauplatzerklärung zu ergehen hat. In dem vom Baubewilligungsverfahren abgewanderten Verfahren haben die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung. Erheben daher die Grundeigentümer gegen die bescheidmäßige Ablehnung einer Ausnahmebewilligung durch die Gemeindevertretung (nach Ergehen der aufsichtsbehördlichen Erledigung) Vorstellung an die Landesregierung, so hat diese auf das Vorbringen meritorisch einzugehen und kann sogar auf Grund neuer Überlegungen vom ursprünglich eingenommenen Standpunkt abgehen. Keine Bindungswirkung für die Landesregierung, da im Verfahren zur Genehmigung der Bewilligung einer zunächst von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung nur die Gemeinde und nicht auch die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung haben, die den letzteren aber im Vorstellungsverfahren gegen den letztlich abweisenden Bescheid der Gemeinde zusteht (Hinweis E 14.3.1979, 1213/77).Durch die Raumordnungsnovelle 1973 Landesgesetzblatt Nr 126 aus 1972,) wurde bewirkt, daß ZUNÄCHST über ein vorliegendes Ausnahmeersuchen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1968 rechtskräftig abzusprechen ist, bevor die Entscheidung über das betreffende Ansuchen um Baubewilligung bzw Bauplatzerklärung zu ergehen hat. In dem vom Baubewilligungsverfahren abgewanderten Verfahren haben die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung. Erheben daher die Grundeigentümer gegen die bescheidmäßige Ablehnung einer Ausnahmebewilligung durch die Gemeindevertretung (nach Ergehen der aufsichtsbehördlichen Erledigung) Vorstellung an die Landesregierung, so hat diese auf das Vorbringen meritorisch einzugehen und kann sogar auf Grund neuer Überlegungen vom ursprünglich eingenommenen Standpunkt abgehen. Keine Bindungswirkung für die Landesregierung, da im Verfahren zur Genehmigung der Bewilligung einer zunächst von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung nur die Gemeinde und nicht auch die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung haben, die den letzteren aber im Vorstellungsverfahren gegen den letztlich abweisenden Bescheid der Gemeinde zusteht (Hinweis E 14.3.1979, 1213/77).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002228.X01

Im RIS seit

04.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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