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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Durch die Raumordnungsnovelle 1973 (LGBl Nr 126/1972) wurde bewirkt, daß ZUNÄCHST über ein vorliegendes Ausnahmeersuchen im Sinne des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1968 rechtskräftig abzusprechen ist, bevor die Entscheidung über das betreffende Ansuchen um Baubewilligung bzw Bauplatzerklärung zu ergehen hat. In dem vom Baubewilligungsverfahren abgewanderten Verfahren haben die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung. Erheben daher die Grundeigentümer gegen die bescheidmäßige Ablehnung einer Ausnahmebewilligung durch die Gemeindevertretung (nach Ergehen der aufsichtsbehördlichen Erledigung) Vorstellung an die Landesregierung, so hat diese auf das Vorbringen meritorisch einzugehen und kann sogar auf Grund neuer Überlegungen vom ursprünglich eingenommenen Standpunkt abgehen. Keine Bindungswirkung für die Landesregierung, da im Verfahren zur Genehmigung der Bewilligung einer zunächst von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung nur die Gemeinde und nicht auch die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung haben, die den letzteren aber im Vorstellungsverfahren gegen den letztlich abweisenden Bescheid der Gemeinde zusteht (Hinweis E 14.3.1979, 1213/77).Durch die Raumordnungsnovelle 1973 Landesgesetzblatt Nr 126 aus 1972,) wurde bewirkt, daß ZUNÄCHST über ein vorliegendes Ausnahmeersuchen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1968 rechtskräftig abzusprechen ist, bevor die Entscheidung über das betreffende Ansuchen um Baubewilligung bzw Bauplatzerklärung zu ergehen hat. In dem vom Baubewilligungsverfahren abgewanderten Verfahren haben die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung. Erheben daher die Grundeigentümer gegen die bescheidmäßige Ablehnung einer Ausnahmebewilligung durch die Gemeindevertretung (nach Ergehen der aufsichtsbehördlichen Erledigung) Vorstellung an die Landesregierung, so hat diese auf das Vorbringen meritorisch einzugehen und kann sogar auf Grund neuer Überlegungen vom ursprünglich eingenommenen Standpunkt abgehen. Keine Bindungswirkung für die Landesregierung, da im Verfahren zur Genehmigung der Bewilligung einer zunächst von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung nur die Gemeinde und nicht auch die antragstellenden Grundeigentümer Parteistellung haben, die den letzteren aber im Vorstellungsverfahren gegen den letztlich abweisenden Bescheid der Gemeinde zusteht (Hinweis E 14.3.1979, 1213/77).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002228.X01Im RIS seit
04.11.2003