RS Vwgh 2007/3/29 2003/07/0148

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren dessen Gegenstand die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage einschließlich der damit verbundenen Wasserbenutzung, wie sie sich auch aus der Projektsbeschreibung im Bescheid erster Instanz ergibt, ist und in dem die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit eines Eingriffes in bestehende Rechte der Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Umfang der Projektsbeschreibung zu beachten hat, die belBeh verkennt, dass das von der Wassergenossenschaft vor deren Verzichtserklärung rechtmäßig in Anspruch genommene Wasserbenutzungsecht auf Grund eben dieses schriftlichen Verzichtes bereits im Jahre 1979 ex lege erloschen ist. Warum der Bewilligungsbescheid der BH aus dem Jahr 1985 eine Deckung für die Ausleitung bieten sollte, wird von der belBeh nicht näher dargestellt. Der Nichteingriff in Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung kann daher nicht damit begründet werden, es sei - rechtlich gesehen - keine Veränderung der bislang gegebenen Verhältnisse erfolgt. Ab dem Verzicht lagen keine durch die erloschene Bewilligung gedeckten Entnahmeverhältnisse vor. Es fehlt an einer entsprechenden rechtlichen Deckung für eine derartige Ausleitung infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes. Durch die Verleihung eines entsprechenden Wasserbenutzungsrechtes an die mP im Jahr 2000 konnte jedoch die beschwerdeführende Partei als Wasserberechtigte sehr wohl in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die belBeh verneinte jedoch in Verkennung der Rechtslage jegliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070148.X06

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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