RS Vwgh 1980/3/18 2746/79

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Veröffentlicht am 18.03.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 0075/79 E 19. April 1979; Fortgesetztes Verfahren: 84/07/0094 E 19. Juni 1984;

Rechtssatz

Nach einem Vorfall, der eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung in sich barg und Vorschreibungen von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG 1959 rechtfertigte, können auch bei Gefahr in Verzug Wasseruntersuchungen zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung angeordnet werden. Auf fachkundiger Grundlage ist die Erforderlichkeit solcher Unternehmungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht festzustellen.Nach einem Vorfall, der eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung in sich barg und Vorschreibungen von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 rechtfertigte, können auch bei Gefahr in Verzug Wasseruntersuchungen zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung angeordnet werden. Auf fachkundiger Grundlage ist die Erforderlichkeit solcher Unternehmungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002746.X01

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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