RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0258

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen einer wenn auch bloß manipulativen Tätigkeit (hier: des Kuvertierens) vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle des Vorganges oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Der Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt schon ein entsprechendes Vorbringen - etwa dahin, dass jeder abzusendende Schriftsatz gesondert zu kuvertieren war, was das organisatorische Risiko einer Falschkuvertierung deutlich eingeschränkt hätte - liegt jedenfalls kein minderer Grad des Versehens vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160258.X03

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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