RS Vwgh 1980/3/18 2690/79

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Veröffentlicht am 18.03.1980
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Neufestsetzung des Erhaltungsschlüssels für eine bereits bewilligte wasserrechtliche Anlage gemäß § 50 Abs 3 WRG eines Anrainers durchzuführen, welcher durch das Vorhaben des Antragstellers in keiner Weise berührt wird.Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Neufestsetzung des Erhaltungsschlüssels für eine bereits bewilligte wasserrechtliche Anlage gemäß Paragraph 50, Absatz 3, WRG eines Anrainers durchzuführen, welcher durch das Vorhaben des Antragstellers in keiner Weise berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002690.X03

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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