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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs3;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Neufestsetzung des Erhaltungsschlüssels für eine bereits bewilligte wasserrechtliche Anlage gemäß § 50 Abs 3 WRG eines Anrainers durchzuführen, welcher durch das Vorhaben des Antragstellers in keiner Weise berührt wird.Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Neufestsetzung des Erhaltungsschlüssels für eine bereits bewilligte wasserrechtliche Anlage gemäß Paragraph 50, Absatz 3, WRG eines Anrainers durchzuführen, welcher durch das Vorhaben des Antragstellers in keiner Weise berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002690.X03Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014