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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde (als Berufungsbehörde) kann in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht von Amts wegen eine Berichtigung im Wasserbuch verfügen. Auch die Wasserbuchbehörde muß vor einer bescheidmäßigen berichtigenden Verfügung die Anzeige des neuen Wasserberechtigten im Sinne des § 22 Abs 2 WRG 1959 abwarten.Die Behörde (als Berufungsbehörde) kann in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht von Amts wegen eine Berichtigung im Wasserbuch verfügen. Auch die Wasserbuchbehörde muß vor einer bescheidmäßigen berichtigenden Verfügung die Anzeige des neuen Wasserberechtigten im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WRG 1959 abwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002690.X02Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014