RS Vwgh 1980/3/19 2047/79

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Jeder Steuerberater muß damit rechnen, daß im Laufe eines Jahres während eines gleichen Zeitraumes bei mehreren seiner Klienten Betriebsprüfungen stattfinden, und, wenn der Bundesminister für Finanzen für Abgabepflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell erstreckt hat, daß Finanzämter von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, im Beschwerdefall jederzeit unter Setzung einer Nachfrist Steuererklärung anzufordern. Es gehört daher zur Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, vorzusorgen, daß er aller Voraussicht nach in der Lage bleibt, neben seiner zeitweise oder abschnittweise notwendigen Tätigkeit anläßlich von Betriebsprüfungen und neben seinen sonstigen Arbeiten eine solche Anzahl von Steuererklärungen zu erstellen, von der er nach dem Umfang seiner Kanzlei und der Erfahrung annehmen muß, daß sie noch vor der für ihre Bearbeitung in Aussicht genommenen Zeit angefordert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002047.X01

Im RIS seit

19.03.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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