Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §19 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des AL in M, vertreten durch Dr. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Steyr, Enge Gasse 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. März 1976, Zl. VerkR-1026/1-1976-II, betreffend Vollziehung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 15. Juni 1972 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 1972, 10.30 Uhr, im Amte persönlich zu erscheinen, wobei für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß § 19 Abs. 3 AVG 1950 die sofortige Vollziehung einer Zwangsstrafe von S 500,-- angedroht wurde. Auf Ersuchen des Anwaltes des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung auf den 12. Juli 1972 verlegt und die Anwaltskanzlei beauftragt, die Verständigung des Beschwerdeführers vorzunehmen, was mit Schreiben des Anwaltes vom 5. Juli 1972 geschah, ohne dabei allerdings die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers zu erwähnen. Am 12. Juli 1972 erschien lediglich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Behörde.Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 15. Juni 1972 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 1972, 10.30 Uhr, im Amte persönlich zu erscheinen, wobei für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG 1950 die sofortige Vollziehung einer Zwangsstrafe von S 500,-- angedroht wurde. Auf Ersuchen des Anwaltes des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung auf den 12. Juli 1972 verlegt und die Anwaltskanzlei beauftragt, die Verständigung des Beschwerdeführers vorzunehmen, was mit Schreiben des Anwaltes vom 5. Juli 1972 geschah, ohne dabei allerdings die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers zu erwähnen. Am 12. Juli 1972 erschien lediglich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Behörde.
Mit neuerlichem Ladungsbescheid vom 27. Juli 1972 (richtig 17. Juli 1972; Zustelldatum laut Rückschein 18. Juli 1972) wurde der Beschwerdeführer für den 2. August 1972 von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorgeladen. In diesem Ladungsbescheid wurde ausgesprochen, daß die in dem Ladungsbescheid vom 15. Juni 1972 angedrohte Zwangsstrafe von S 500,-- vollzogen werde, weil der Beschwerdeführer diesem Bescheid nicht Folge geleistet habe. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Beschluß vom 15. Februar 1973, Zlen. 1393, 1394/72, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurück.
Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems entschied die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 4. Juli 1974 über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckungsverfügung vom 17. Juli 1972 dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 1975, Zl. 1332/74 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
Die näheren Einzelheiten der Vorgeschichte können den beiden angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 1. März 1976 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 1. März 1976 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung (neuerlich) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 7. Dezember 1977, B 158/76, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof verwies der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1976, Zl. 954/74, mit dem der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, dem ein "identischer Sachverhalt" zugrundegelegen sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis zu der auch hier relevanten Frage, welchen Einfluß die formlose Verlegung der Verhandlung auf die im Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 15. Juni 1972 enthaltene Androhung der Zwangsstrafe hat - diese Ausführungen wurden in der Beschwerdeergänzung wörtlich wiedergegeben -, beantragte der Beschwerdeführer, auch im Beschwerdefall den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde nahm im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 zusammengesetzten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 zusammengesetzten Senat erwogen:
Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1976, Zl. 954/74, lag tatsächlich ein völlig gleicher Sachverhalt zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals ausgesprochen, daß die unwidersprochene Zurkenntnisnahme der Verhinderung des Vertretens des Beschwerdeführers für den in der Ladung vorgesehenen Termin 10. Juli 1972 de facto einen Verzicht der Behörde auf die Ladung darstellt, durch den nicht nur die Ladung gegenstandslos geworden, sondern auch die darin ausgesprochene Androhung der Zwangsstrafe rechtlich bedeutungslos geworden sei, weshalb der neuerliche Ladungsbescheid mit der Erklärung, daß die angedrohte Zwangsstrafe vollzogen werde, mangels vorheriger Androhung einer Zwangsstrafe nicht erlassen hätte werden dürfen. Unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird im einzelnen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen.Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1976, Zl. 954/74, lag tatsächlich ein völlig gleicher Sachverhalt zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals ausgesprochen, daß die unwidersprochene Zurkenntnisnahme der Verhinderung des Vertretens des Beschwerdeführers für den in der Ladung vorgesehenen Termin 10. Juli 1972 de facto einen Verzicht der Behörde auf die Ladung darstellt, durch den nicht nur die Ladung gegenstandslos geworden, sondern auch die darin ausgesprochene Androhung der Zwangsstrafe rechtlich bedeutungslos geworden sei, weshalb der neuerliche Ladungsbescheid mit der Erklärung, daß die angedrohte Zwangsstrafe vollzogen werde, mangels vorheriger Androhung einer Zwangsstrafe nicht erlassen hätte werden dürfen. Unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird im einzelnen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsanschauung im vorliegenden Fall abzugehen. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung des Beschwerdeführers gegen die im neuerlichen Ladungsbescheid vom 17. Juli 1972 ausgesprochene Vollziehung der Zwangsstrafe abgewiesen hat, anstatt den Ausspruch über die Vollziehung der Zwangsstrafe aufzuheben, war auch im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsanschauung im vorliegenden Fall abzugehen. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung des Beschwerdeführers gegen die im neuerlichen Ladungsbescheid vom 17. Juli 1972 ausgesprochene Vollziehung der Zwangsstrafe abgewiesen hat, anstatt den Ausspruch über die Vollziehung der Zwangsstrafe aufzuheben, war auch im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977. Das über den Betrag von S 3.000,-- hinausgehende Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes einschließlich der Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung dieses Aufwandersatzes gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das über den Betrag von S 3.000,-- hinausgehende Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes einschließlich der Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung dieses Aufwandersatzes gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 19. März 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000174.X00Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016