RS Vwgh 1980/3/21 0875/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1980
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art130 Abs2 impl;
GelVerkG §3;
VwGG §42 Abs2 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0241/76 E 19. Jänner 1977 VwSlg 9224 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei der Ermessenskontrolle ist die in Instanzen gegliederte Verwaltungsorganisation als eine Einheit aufzufassen. (Hinweis auf E vom 17.5.1972, 1743/71). Daraus folgt, daß Rechtsverletzungen durch Vorinstanzen im Ermessensbereich den angefochtenen Bescheid belasten, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug ihr Ermessen dadurch möglicherweise zum Nachteil des Bfrs ausübt, daß sie dabei die Entscheidungsgrundsätze der Vorinstanzen bei deren Ermessensübung unbeachtet läßt. Denn zum Sinn des Gesetzes - von dem gemäß Art 130 Abs 2 B-VG bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides vom Ermessen Gebrauch zu machen ist - gehört auch dessen vom Gleichheitssatz ableitbare gleichmäßige Anwendung auf gleichgelagerte und zum gleichen Zeitpunkt vor den selben Behörden anhängige Rechtsfälle, mögen diese Behörden auch innerhalb der Verwaltungsorganisation verschiedenen Rechtsstufen zugehören. Bei verfassungskonformer Auslegung kann es für den Bfr keinen sachlich gerechtfertigten Unterschied begründen ob er unter Bedachtnahme auf die - bei gleichem Sachverhalt - günstigere Behandlung seiner Mitbewerber durch die Behörde erster Instanz willkürlich behandelt und so in seinen Rechten verletzt worden ist oder dadurch, daß sich eine in der Folge zur Entscheidung zuständig gewordene übergeordnete Behörde über die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung durch Ermessensfehler der Vorinstanz hinwegsetzt und über den Parteiantrag nunmehr unter völlig neuen Gesichtspunkten entscheidet, wodurch aber letztlich - wie immer auch die neue Entscheidung, für sich betrachtet, zu beurteilen sei - die unsachliche Differenzierung gegenüber den seinerzeitigen Mitbewerbern aufrecht erhalten wird.Auch bei der Ermessenskontrolle ist die in Instanzen gegliederte Verwaltungsorganisation als eine Einheit aufzufassen. (Hinweis auf E vom 17.5.1972, 1743/71). Daraus folgt, daß Rechtsverletzungen durch Vorinstanzen im Ermessensbereich den angefochtenen Bescheid belasten, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug ihr Ermessen dadurch möglicherweise zum Nachteil des Bfrs ausübt, daß sie dabei die Entscheidungsgrundsätze der Vorinstanzen bei deren Ermessensübung unbeachtet läßt. Denn zum Sinn des Gesetzes - von dem gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides vom Ermessen Gebrauch zu machen ist - gehört auch dessen vom Gleichheitssatz ableitbare gleichmäßige Anwendung auf gleichgelagerte und zum gleichen Zeitpunkt vor den selben Behörden anhängige Rechtsfälle, mögen diese Behörden auch innerhalb der Verwaltungsorganisation verschiedenen Rechtsstufen zugehören. Bei verfassungskonformer Auslegung kann es für den Bfr keinen sachlich gerechtfertigten Unterschied begründen ob er unter Bedachtnahme auf die - bei gleichem Sachverhalt - günstigere Behandlung seiner Mitbewerber durch die Behörde erster Instanz willkürlich behandelt und so in seinen Rechten verletzt worden ist oder dadurch, daß sich eine in der Folge zur Entscheidung zuständig gewordene übergeordnete Behörde über die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung durch Ermessensfehler der Vorinstanz hinwegsetzt und über den Parteiantrag nunmehr unter völlig neuen Gesichtspunkten entscheidet, wodurch aber letztlich - wie immer auch die neue Entscheidung, für sich betrachtet, zu beurteilen sei - die unsachliche Differenzierung gegenüber den seinerzeitigen Mitbewerbern aufrecht erhalten wird.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000875.X02

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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