Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §111 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführer Regierungskommissär Dr. Dobner und Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des JO und 2) der MO, beide in W, beide vertreten durch Dr. Alfred Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. September 1979, Zl. 3-345 P 71/3-1979, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei:
Wasserversorgungsgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann AS in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben,
Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.800,-- (zusammen S 3.600,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
Begründung
Mehrere Bewohner der Ortschaft W, die sich Wassergemeinschaft W nennen, haben mit einer Eingabe vom 19. Jänner 1960 um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die im Jahre 1959 errichtete Wasserleitungsanlage angesucht. In diesem Ansuchen wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß mit der Quelleigentümerin JS in W Nr. 20 am 15. Mai 1959 eine Vereinbarung hinsichtlich der Eigentumsübertragung der beiden Quellen an die Wassergemeinschaft W getroffen und schriftlich niedergelegt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. Dezember 1960 wurde der Wassergemeinschaft W gemäß §§ 10 Abs. 2, 98, 107, 111 und 112 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde auch ein Quellschutzgebiet festgelegt. Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 wurde festgestellt, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten nach Maßgabe des Bescheides als eingeräumt anzusehen sind. Unter einem Abschnitt Beurkundung wurde folgendes ausgeführt:Mehrere Bewohner der Ortschaft W, die sich Wassergemeinschaft W nennen, haben mit einer Eingabe vom 19. Jänner 1960 um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die im Jahre 1959 errichtete Wasserleitungsanlage angesucht. In diesem Ansuchen wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß mit der Quelleigentümerin JS in W Nr. 20 am 15. Mai 1959 eine Vereinbarung hinsichtlich der Eigentumsübertragung der beiden Quellen an die Wassergemeinschaft W getroffen und schriftlich niedergelegt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. Dezember 1960 wurde der Wassergemeinschaft W gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, 98, 107, 111 und 112 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde auch ein Quellschutzgebiet festgelegt. Gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 wurde festgestellt, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten nach Maßgabe des Bescheides als eingeräumt anzusehen sind. Unter einem Abschnitt Beurkundung wurde folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 111 Abs. 3 WRG werden folgende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen bzw. abgegebene Erklärungen, sämtliche auch für die Rechtsnachfolger rechtlich bindend, beurkundet:"Gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG werden folgende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen bzw. abgegebene Erklärungen, sämtliche auch für die Rechtsnachfolger rechtlich bindend, beurkundet:
Auf Grund des schriftlich beurkundeten Übereinkommens vom 15. 5. 1959 überläßt Frau JS, W, die auf der ihr gehörigen Wiesenparzelle 390, KG X, entspringenden Quellen der Wassergemeinschaft W auf immerwährende Zeiten zur Versorgung dieser Wasserleitungsanlage mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser. Desgleichen gestattet die vorgenannte Grundeigentümerin die Errichtung, Verlegung und den dauernden Bestand der notwendigen Quellfassungen, Behälter und Rohrleitungen zugunsten der Wassergemeinschaft W. Als Entschädigung hiefür erhält Frau JS von der Wassergemeinschaft W kostenlos die Zuleitung von der Hauptleitung zu ihrem Wirtschaftsgebäude; außerdem wird ihr von dem auf jeden einzelnen Wasserleitungsinteressenten entfallenden Betrag eine Summe von S 1.000,-- nachgelassen. Sollten in Zukunft durch Reparaturen an der Leitung Aufgrabungsarbeiten notwendig sein, ist der Flurschaden und der sonstige allfällige Nutzungsentgang - im Nichteinigungsfalle nach dem Sachverständigengutachten der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Weiz - den Grundeigentümern zu vergüten. Außerdem steht der Grundeigentümerin das von der Wassergemeinschaft W für ihre Wasserversorgungsanlage nicht benötigte Überwasser zur Verfügung."Auf Grund des schriftlich beurkundeten Übereinkommens vom 15. 5. 1959 überläßt Frau JS, W, die auf der ihr gehörigen Wiesenparzelle 390, KG römisch zehn, entspringenden Quellen der Wassergemeinschaft W auf immerwährende Zeiten zur Versorgung dieser Wasserleitungsanlage mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser. Desgleichen gestattet die vorgenannte Grundeigentümerin die Errichtung, Verlegung und den dauernden Bestand der notwendigen Quellfassungen, Behälter und Rohrleitungen zugunsten der Wassergemeinschaft W. Als Entschädigung hiefür erhält Frau JS von der Wassergemeinschaft W kostenlos die Zuleitung von der Hauptleitung zu ihrem Wirtschaftsgebäude; außerdem wird ihr von dem auf jeden einzelnen Wasserleitungsinteressenten entfallenden Betrag eine Summe von S 1.000,-- nachgelassen. Sollten in Zukunft durch Reparaturen an der Leitung Aufgrabungsarbeiten notwendig sein, ist der Flurschaden und der sonstige allfällige Nutzungsentgang - im Nichteinigungsfalle nach dem Sachverständigengutachten der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Weiz - den Grundeigentümern zu vergüten. Außerdem steht der Grundeigentümerin das von der Wassergemeinschaft W für ihre Wasserversorgungsanlage nicht benötigte Überwasser zur Verfügung."
Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Dezember 1960 wurde gemäß §§ 73, 74, 77, 98 WRG 1959 die freie Vereinbarung der an der Wasserversorgungsgenossenschaft W Beteiligten anerkannt.Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Dezember 1960 wurde gemäß Paragraphen 73, 74, 77, 98, WRG 1959 die freie Vereinbarung der an der Wasserversorgungsgenossenschaft W Beteiligten anerkannt.
Auf Antrag der genannten Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28. September 1961 gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung vom 3. Dezember 1960 übereinstimmt. Unter einem Abschnitt Beurkundung wurde in diesem Bescheid folgendes angeführt:Auf Antrag der genannten Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28. September 1961 gemäß Paragraph 121, WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung vom 3. Dezember 1960 übereinstimmt. Unter einem Abschnitt Beurkundung wurde in diesem Bescheid folgendes angeführt:
"Gemäß § 111 (3) WRG werden folgende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen bzw. abgegebene Erklärungen, sämtliche auch für die Rechtsnachfolger bindend, beurkundet:"Gemäß Paragraph 111, (3) WRG werden folgende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen bzw. abgegebene Erklärungen, sämtliche auch für die Rechtsnachfolger bindend, beurkundet:
Die Wassergenossenschaft W leistet der Quelleigentümerin JS, W, insbesonders für die nunmehr festgelegten Nutzungsbeschränkungen innerhalb des Quellschutzgebietes einen Betrag von S 1.000,-- (Schilling: eintausend) bis längstens 24. Oktober 1961. Gleichzeitig erklärt die oben genannte Besitzerin, aus der gegenständlichen Quellableitung keine Ansprüche an die Wassergemeinschaft mehr zu stellen."
Dieses Wasserrecht wurde zugunsten der mitbeteiligten Partei unter PostZl. nn des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Weiz eingetragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. April 1964 wurde eine Erweiterung dieser Wasserversorgungsanlage durch drei neue Anschlüsse und den "Anschluß eines Feuerlöschbehälters" wasserrechtlich bewilligt. In der Folge haben die Beschwerdeführer, wie aus dem Akt hervorgeht, das Grundstück Nr. 390 KG X käuflich erworben. Dieses Grundstück wurde später geteilt, und zwar in das Grundstück 390/1, auf dem die Quellen aufgehen und das nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführer steht, und in das Grundstück 390/2, das im Eigentum von FB steht.Dieses Wasserrecht wurde zugunsten der mitbeteiligten Partei unter PostZl. nn des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Weiz eingetragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. April 1964 wurde eine Erweiterung dieser Wasserversorgungsanlage durch drei neue Anschlüsse und den "Anschluß eines Feuerlöschbehälters" wasserrechtlich bewilligt. In der Folge haben die Beschwerdeführer, wie aus dem Akt hervorgeht, das Grundstück Nr. 390 KG römisch zehn käuflich erworben. Dieses Grundstück wurde später geteilt, und zwar in das Grundstück 390/1, auf dem die Quellen aufgehen und das nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführer steht, und in das Grundstück 390/2, das im Eigentum von FB steht.
Die mitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 27. März 1979 zur Erweiterung und teilweisen Veränderung ihres im Wasserbuch unter PostZl. nn eingetragenen Wasserrechtes einer Wasserversorgungsanlage angesucht. In der hierüber durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26. April 1979 hat die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Sie führte aus, sie könne nicht einsehen, warum sie für die auf ihrem Grundstück liegenden Quellen etwas zahlen müsse, wenn sie oder eines ihrer zehn Kinder bauen wollte, und das erforderliche Wasser von der mitbeteiligten Partei zurückkaufen müßte. Dies solle nicht heißen, daß allen ihren Kindern die Wassergemeinschaft einen kostenlosen Anschluß zur Verfügung stellen sollte, sondern nur für wenigstens zwei Kinder, d.h. daß die Wassergenossenschaft wenigstens zwei Wasseranschlüsse kostenlos zur Verfügung stellen sollte. Dies deshalb, weil jetzt ein Drittel mehr als bisher aus den Quellen ihres Grundstückes von der mitbeteiligten Partei genutzt werden soll. Insbesondere müsse den Beschwerdeführern weiterhin, wie bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. Dezember 1960 beurkundet, als Grundeigentümern das von der mitbeteiligten Partei für ihre Wasserversorgungsanlage nicht benötigte Überwasser zur Verfügung stehen. Auch sei ihnen als Grundeigentümern, wie im angeführten Bescheid bereits beurkundet, der Flurschaden und der sonstige allfällige Nutzungsentgang - im Nichteinigungsfall nach dem Sachverständigengutachten der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Weiz - zu vergüten, der in Zukunft durch Reparaturen an der Leitung bzw. durch Aufgrabungsarbeiten notwendig sein sollte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Mai 1979 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11, 21 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Erweiterung und Änderung der Wasserversorgungsanlage und für eine Wasserentnahme von maximal 28 m3/d aus den Quellen auf dem Grundstück Nr. 390/1 KG X bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Gemäß § 113 Abs. 1 WRG 1959 wurde im Spruch dieses Bescheides festgestellt, daß eine gütliche Einigung bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Zuerkennung von zwei kostenlosen Wasseranschlüssen nicht erzielt werden konnte und gemäß § 113 Abs. 2 leg. cit. zur Austragung dieser Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt. Weiters wurde ausgesprochen, daß gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ausführten, sowohl die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Bescheid beschriebene Anlage als auch die bewilligte Wasserentnahme seien rechtswidrig. Die Wasserentnahme im Ausmaß von 28 m3/d sei nur nach Durchführung einer Enteignung möglich. Die Behörde erster Instanz habe in Verkennung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 eingeräumt. Nach dieser Gesetzesstelle könnten nur Beschränkungen an Liegenschaften begründet, nicht aber die Gestattung zur Benützung eines Privatgewässers eingeräumt werden. Im übrigen sei das Quellwasser für die Beschwerdeführer nicht entbehrlich.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Mai 1979 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 9, 11, 21 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Erweiterung und Änderung der Wasserversorgungsanlage und für eine Wasserentnahme von maximal 28 m3/d aus den Quellen auf dem Grundstück Nr. 390/1 KG römisch zehn bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, WRG 1959 wurde im Spruch dieses Bescheides festgestellt, daß eine gütliche Einigung bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Zuerkennung von zwei kostenlosen Wasseranschlüssen nicht erzielt werden konnte und gemäß Paragraph 113, Absatz 2, leg. cit. zur Austragung dieser Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt. Weiters wurde ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ausführten, sowohl die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Bescheid beschriebene Anlage als auch die bewilligte Wasserentnahme seien rechtswidrig. Die Wasserentnahme im Ausmaß von 28 m3/d sei nur nach Durchführung einer Enteignung möglich. Die Behörde erster Instanz habe in Verkennung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 eingeräumt. Nach dieser Gesetzesstelle könnten nur Beschränkungen an Liegenschaften begründet, nicht aber die Gestattung zur Benützung eines Privatgewässers eingeräumt werden. Im übrigen sei das Quellwasser für die Beschwerdeführer nicht entbehrlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer die Quellen ihres Grundstückes Nr. 390 der Wassergenossenschaft überlassen habe. Bezüglich des Überwassers sei nur vereinbart worden, daß es der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer zustehe, jedoch nicht ein Mindestmaß festgelegt worden. Als Umkehrschluß hätte es auch nicht der Einräumung einer maximal begrenzten Wasserentnahmeberechtigung der Genossenschaft im Jahre 1960 bedurft, da die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer generell "die Quellen" des Grundstückes überlassen habe. Dies lasse schließen, daß nichts mehr enteignet zu werden brauche, was bereits zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang werde bemerkt, daß sich die im Bescheid der Behörde erster Instanz zitierte Gesetzesstelle des § 111 Abs. 4 WRG 1959 auf die Dienstbarkeit der Leitungsführung und des Betretens des Grundstückes zur Wartung der Wasserversorgungsanlage beziehe. Diese Rechtsansicht scheine auch durch die Tatsache bewiesen, wonach die erstmalige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage unwidersprochen geblieben sei. In dieser Lage hätten die Beschwerdeführer durch Erwerb des Grundstückes die Rechtsnachfolge angetreten. Der Einwand des eigenen Bedarfes in Zukunft unter Hinweis auf ihre große Familie sei insofern unbeachtlich, als ihnen bei Erwerb der Liegenschaft die vorgegebenen wasserrechtlichen Verhältnisse bekannt gewesen sein müßten. Es sei im konkreten Fall durch den Wasseranschluß die Wasserversorgung gegeben und bestehe überdies ein kostenloser Bezug durch das Überwasser. Inwieweit die spätere Wasserversorgung der Eigentümer von Grundstücksteilen (Nr. 390), sei es daß diese Teile durch Kauf oder andere Rechtsgeschäfte erworben werden, geregelt sei, sei zivilrechtlich zu klären.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer die Quellen ihres Grundstückes Nr. 390 der Wassergenossenschaft überlassen habe. Bezüglich des Überwassers sei nur vereinbart worden, daß es der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer zustehe, jedoch nicht ein Mindestmaß festgelegt worden. Als Umkehrschluß hätte es auch nicht der Einräumung einer maximal begrenzten Wasserentnahmeberechtigung der Genossenschaft im Jahre 1960 bedurft, da die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer generell "die Quellen" des Grundstückes überlassen habe. Dies lasse schließen, daß nichts mehr enteignet zu werden brauche, was bereits zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang werde bemerkt, daß sich die im Bescheid der Behörde erster Instanz zitierte Gesetzesstelle des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 auf die Dienstbarkeit der Leitungsführung und des Betretens des Grundstückes zur Wartung der Wasserversorgungsanlage beziehe. Diese Rechtsansicht scheine auch durch die Tatsache bewiesen, wonach die erstmalige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage unwidersprochen geblieben sei. In dieser Lage hätten die Beschwerdeführer durch Erwerb des Grundstückes die Rechtsnachfolge angetreten. Der Einwand des eigenen Bedarfes in Zukunft unter Hinweis auf ihre große Familie sei insofern unbeachtlich, als ihnen bei Erwerb der Liegenschaft die vorgegebenen wasserrechtlichen Verhältnisse bekannt gewesen sein müßten. Es sei im konkreten Fall durch den Wasseranschluß die Wasserversorgung gegeben und bestehe überdies ein kostenloser Bezug durch das Überwasser. Inwieweit die spätere Wasserversorgung der Eigentümer von Grundstücksteilen (Nr. 390), sei es daß diese Teile durch Kauf oder andere Rechtsgeschäfte erworben werden, geregelt sei, sei zivilrechtlich zu klären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Grundeigentum und in ihrem Rechte, die Quellen so zu benützen, wie dies der Rechtsvorgängerin nach Abschluß des Übereinkommens im Jahre 1960 zugestanden sei, verletzt. Die Anwendung der Bestimmungen des § 63 lit. b und des § 111 Abs. 4 WRG 1959 sei wegen Fehlens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht erfolgt. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer sei erheblich eingeschränkt worden und die belangte Behörde habe durch den bekämpften Bescheid förmlich eine Enteignung ohne Verfahren hinsichtlich des Wasserrechtes der Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Voreigentümerin der Beschwerdeführer habe seinerzeit der Wassergenossenschaft W ihre Quellen für eine Wasserversorgungsanlage mit einem Gesamttageswasserbedarf von rund 15.000 l zur Verfügung gestellt; das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümerin sei dadurch bekräftigt worden, daß ihr das gesamte Überwasser vereinbarungsgemäß zustehe. Die Vereinbarung sei ausdrücklich nur für diese (damalige) Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft W geschlossen worden. Die Voreigentümerin habe sich zwar gegen die geringfügige Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage im Jahre 1964 nicht ausgesprochen, doch könne daraus nicht abgeleitet werden, daß der Wassergenossenschaft W das Eigentum am gesamten Wasser zustünde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Grundeigentum und in ihrem Rechte, die Quellen so zu benützen, wie dies der Rechtsvorgängerin nach Abschluß des Übereinkommens im Jahre 1960 zugestanden sei, verletzt. Die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 63, Litera b und des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 sei wegen Fehlens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht erfolgt. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer sei erheblich eingeschränkt worden und die belangte Behörde habe durch den bekämpften Bescheid förmlich eine Enteignung ohne Verfahren hinsichtlich des Wasserrechtes der Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Voreigentümerin der Beschwerdeführer habe seinerzeit der Wassergenossenschaft W ihre Quellen für eine Wasserversorgungsanlage mit einem Gesamttageswasserbedarf von rund 15.000 l zur Verfügung gestellt; das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümerin sei dadurch bekräftigt worden, daß ihr das gesamte Überwasser vereinbarungsgemäß zustehe. Die Vereinbarung sei ausdrücklich nur für diese (damalige) Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft W geschlossen worden. Die Voreigentümerin habe sich zwar gegen die geringfügige Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage im Jahre 1964 nicht ausgesprochen, doch könne daraus nicht abgeleitet werden, daß der Wassergenossenschaft W das Eigentum am gesamten Wasser zustünde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei brachte keine Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für das den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Vorhaben zur Abänderung und Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei war gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren Einwendungen wegen Verletzung von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum geltend gemacht. Für die vermehrte Ableitung der Quellschüttung wurde im bekämpften Bescheid kein Zwangsrecht nach § 64 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 eingeräumt, da die belangte Behörde die Ansicht vertrat, daß die Wassergenossenschaft W, wie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. Dezember 1960 und dem Wasserbuchbescheid ersichtlich sei, auf Grund eines beurkundeten Übereinkommens vom 15. Mai 1959 von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Eigentum der Wiesenparzelle Nr. 390 die auf diesem Grundstück entspringenden Quellen auf immerwährende Zeit zur Versorgung ihrer Wasserleitungsanlage überlassen erhalten habe; die erstmalige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage sei unwidersprochen geblieben. Vertragspartner des Übereinkommens vom 15. Mai 1959 waren die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Liegenschaftseigentum der erwähnten Parzelle einerseits und die Wassergemeinschaft W andererseits. Die mitbeteiligte Partei ist jedoch erst durch die Rechtskraft des gemäß §§ 73, 74, 77 und 98 WRG 1959 erlassenen Anerkennungsbescheides vom 15. Dezember 1960 als Rechtspersönlichkeit ins Leben getreten. Den Verwaltungsakten und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die belangte Behörde meint, die der Wassergemeinschaft im Übereinkommen vom 15. Mai 1959 eingeräumten Rechte der mitbeteiligten Partei als Berechtigtem zurechnen zu dürfen. Aus dem im Überprüfungsbescheid vom 28. September 1961 beurkundeten, zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Übereinkommen ist nur zu entnehmen, daß eine gütliche Regelung über die Nutzungsbeschränkungen innerhalb des Quellschutzgebietes getroffen wurde und von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer keine Ansprüche an die Wassergemeinschaft aus der wasserrechtlich überprüften Quellableitung gestellt werden. Aus der Feststellung der belangten Behörde, daß die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer die erstmalige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Jahre 1964 unwidersprochen gelassen habe, kann für ihre im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht nichts gewonnen werden, weil nach der Aktenlage die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer diesem Verfahren nicht beigezogen und ihr auch der Bescheid nicht zugestellt wurde. Die belangte Behörde hätte aber die wasserrechtliche Bewilligung nur dann ohne Einräumung von Zwangsrechten erteilen dürfen, wenn festgestanden wäre, daß im Hinblick auf die der mitbeteiligten Partei aus dem Übereinkommen vom 15. Mai 1959 zuzurechnenden Ansprüche Rechte der Beschwerdeführer dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Da ein solcher Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Verfahren nicht feststand, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Für das den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Vorhaben zur Abänderung und Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei war gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren Einwendungen wegen Verletzung von Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum geltend gemacht. Für die vermehrte Ableitung der Quellschüttung wurde im bekämpften Bescheid kein Zwangsrecht nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 eingeräumt, da die belangte Behörde die Ansicht vertrat, daß die Wassergenossenschaft W, wie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. Dezember 1960 und dem Wasserbuchbescheid ersichtlich sei, auf Grund eines beurkundeten Übereinkommens vom 15. Mai 1959 von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Eigentum der Wiesenparzelle Nr. 390 die auf diesem Grundstück entspringenden Quellen auf immerwährende Zeit zur Versorgung ihrer Wasserleitungsanlage überlassen erhalten habe; die erstmalige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage sei unwidersprochen geblieben. Vertragspartner des Übereinkommens vom 15. Mai 1959 waren die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Liegenschaftseigentum der erwähnten Parzelle einerseits und die Wassergemeinschaft W andererseits. Die mitbeteiligte Partei ist jedoch erst durch die Rechtskraft des gemäß Paragraphen 73, 74, 77 und 98 WRG 1959 erlassenen Anerkennungsbescheides vom 15. Dezember 1960 als Rechtspersönlichkeit ins Leben getreten. Den Verwaltungsakten und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die belangte Behörde meint, die der Wassergemeinschaft im Übereinkommen vom 15. Mai 1959 eingeräumten Rechte der mitbeteiligten Partei als Berechtigtem zurechnen zu dürfen. Aus dem im Überprüfungsbescheid vom 28. September 1961 beurkundeten, zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Übereinkommen ist nur zu entnehmen, daß eine gütliche Regelung über die Nutzungsbeschränkungen innerhalb des Quellschutzgebietes getroffen wurde und von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer keine Ansprüche an die Wassergemeinschaft aus der wasserrechtlich überprüften Quellableitung gestellt werden. Aus der Feststellung der belangten Behörde, daß die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer die erstmalige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Jahre 1964 unwidersprochen gelassen habe, kann für ihre im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht nichts gewonnen werden, weil nach der Aktenlage die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer diesem Verfahren nicht beigezogen und ihr auch der Bescheid nicht zugestellt wurde. Die belangte Behörde hätte aber die wasserrechtliche Bewilligung nur dann ohne Einräumung von Zwangsrechten erteilen dürfen, wenn festgestanden wäre, daß im Hinblick auf die der mitbeteiligten Partei aus dem Übereinkommen vom 15. Mai 1959 zuzurechnenden Ansprüche Rechte der Beschwerdeführer dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Da ein solcher Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Verfahren nicht feststand, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat weiters für die neuen Leitungsführungen auf dem Grundstück Gp. 390/1 KG X, die im Eigentum der Beschwerdeführer steht, die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt. Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 ist, wenn sich im Verfahren ergeben hat, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und wenn weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen.Die belangte Behörde hat weiters für die neuen Leitungsführungen auf dem Grundstück Gp. 390/1 KG römisch zehn, die im Eigentum der Beschwerdeführer steht, die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumt. Gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 ist, wenn sich im Verfahren ergeben hat, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und wenn weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen.
Abgesehen davon, daß das Verfahren überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß es sich bei den neuen Leitungsführungen um eine für den Betroffenen in einem unerheblichen Ausmaß erfolgende Inanspruchnahme fremden Grundes handelt, haben die Beschwerdeführer im Verfahren Einwendungen erhoben. In diesem Falle konnte aber die belangte Behörde nicht mehr hinsichtlich der für die Leitungsführung notwendigen Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 vorgehen.Abgesehen davon, daß das Verfahren überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß es sich bei den neuen Leitungsführungen um eine für den Betroffenen in einem unerheblichen Ausmaß erfolgende Inanspruchnahme fremden Grundes handelt, haben die Beschwerdeführer im Verfahren Einwendungen erhoben. In diesem Falle konnte aber die belangte Behörde nicht mehr hinsichtlich der für die Leitungsführung notwendigen Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 vorgehen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 25. März 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003277.X00Im RIS seit
02.02.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014