Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß eine monatliche Rückzahlungsrate von S 250,-- bei einem dem Versorgungsberechtigten dann verbleibenden Einkommen aus der Kriegsopferversorgung von S 2.840,-- und einem Einkommen der Ehefrau von mtl. S 2.886,-- (Notstandshilfe) und Sorgepflicht für ein Kind, im Hinblick auf den Richtsatz für ein Ehepaar mit Kind von S 3.516,-- (im Jahre 1975) zur Fristung des Lebensunterhaltes ausreicht, daher keine besondere Härte darstellt. (Hinweis auf E vom 8,.2.1963, 0663/62, VwSlg 5964 A/1962)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1976000543.X01Im RIS seit
17.04.2003