RS Vwgh 1980/3/27 2845/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §65 Abs1;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt des WRG § 12 Abs 2, § 60 Abs 3, § 114 Abs 1 ist abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist. Es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie die alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Absprüche, wie dies in § 117 Abs 2 WRG vorgesehen ist, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Bei einer Berufung, mit der nur die Entschädigung bekämpft wird, wird auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des § 114 Abs 1 WRG durch die Berufung als EINE Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem der/die Bfr verletzt zu sein behauptet, im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten.Aus dem Zusammenhalt des WRG Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 114, Absatz eins, ist abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist. Es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie die alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Absprüche, wie dies in Paragraph 117, Absatz 2, WRG vorgesehen ist, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Bei einer Berufung, mit der nur die Entschädigung bekämpft wird, wird auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, WRG durch die Berufung als EINE Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem der/die Bfr verletzt zu sein behauptet, im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002845.X02

Im RIS seit

21.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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