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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt des WRG § 12 Abs 2, § 60 Abs 3, § 114 Abs 1 ist abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist. Es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie die alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Absprüche, wie dies in § 117 Abs 2 WRG vorgesehen ist, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Bei einer Berufung, mit der nur die Entschädigung bekämpft wird, wird auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des § 114 Abs 1 WRG durch die Berufung als EINE Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem der/die Bfr verletzt zu sein behauptet, im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten.Aus dem Zusammenhalt des WRG Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 114, Absatz eins, ist abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist. Es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie die alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Absprüche, wie dies in Paragraph 117, Absatz 2, WRG vorgesehen ist, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Bei einer Berufung, mit der nur die Entschädigung bekämpft wird, wird auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, WRG durch die Berufung als EINE Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem der/die Bfr verletzt zu sein behauptet, im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002845.X02Im RIS seit
21.01.2004Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014