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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
Ist ein bewilligtes Wasserbauvorhaben bereits ausgeführt und hat der durch das Vorhaben betroffene Grundeigentümer dessen Durchführung mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln nicht verhindert, ist eine nach Vollendung des Vorhabens ausgesprochene Enteignung zur Ausführung des Vorhabens weder erforderlich noch notwendig; in einem solchen Falle ist eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002845.X01Im RIS seit
21.01.2004Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014