TE Vwgh Erkenntnis 1980/3/27 2845/79

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Veröffentlicht am 27.03.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §65 Abs1;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. August 1979, Zl. 410.156/01-I 4/79, betreffend Inanspruchnahme von Grundstücken und Entschädigung im wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Stift Z, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. August 1979, Zl. 410.156/01-I 4/79, betreffend Inanspruchnahme von Grundstücken und Entschädigung im wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Stift Z, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über Entschädigungsforderungen abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering wurde, nachdem dieses Vorhaben mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1968 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden war, von der selben Behörde mit Bescheid vom 18. März 1970 wasserrechtlich bewilligt. Mit Antrag vom 22. Jänner 1970 begehrte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich die Durchführung eines wasserrechtlichen Entschädigungsverfahrens hinsichtlich einiger für die Ausführung des Vorhabens benötigter im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehender Grundstücke, darunter der zum Gutsbestand der EZ. 326 der Oberösterreichischen Landtafel gehörigen Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG X. In der über diesen Antrag am 27. Mai 1970 durchgeführten Verhandlung wurde zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Übereinkommen abgeschlossen, das - soweit es für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang ist - folgenden Wortlaut hat:Das Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering wurde, nachdem dieses Vorhaben mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1968 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden war, von der selben Behörde mit Bescheid vom 18. März 1970 wasserrechtlich bewilligt. Mit Antrag vom 22. Jänner 1970 begehrte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich die Durchführung eines wasserrechtlichen Entschädigungsverfahrens hinsichtlich einiger für die Ausführung des Vorhabens benötigter im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehender Grundstücke, darunter der zum Gutsbestand der EZ. 326 der Oberösterreichischen Landtafel gehörigen Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG römisch zehn. In der über diesen Antrag am 27. Mai 1970 durchgeführten Verhandlung wurde zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Übereinkommen abgeschlossen, das - soweit es für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang ist - folgenden Wortlaut hat:

"1. Das Stift Z anerkennt, daß durch die Ausführung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und wasserrechtlich bewilligten Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering aus seinem Liegenschaftseigentum folgende Grundstücke und Grundstücksteile dauernd beansprucht werden müssen:

Aus der Liegenschaft EZ. 326 der O.Ö. Landtafel:

……. die Gp. 2138/1 X Wald i.A.v. 173.126 m2, die Gp. 2138/2 KG X Wiese i.A.v. 15.766 m2. ……. die Gp. 2138/1 römisch zehn Wald i.A.v. 173.126 m2, die Gp. 2138/2 KG römisch zehn Wiese i.A.v. 15.766 m2.

2. Das Stift Z tritt somit die in Z. 1 dieses Übereinkommens angeführten Grundstücke und Grundstücksteile (neue Grundstücke) nach dem derzeitigen Stande in der Natur und ohne Haftung für ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Kulturgattung oder einen bestimmten Zustand lastenfrei, jedoch mit Ausnahme der mit zu übernehmenden Servitutsrechte, und zwar COZ. 1 ob der EZ. 200, KG X, und COZ. 22 ob der EZ. 326 O.Ö. Landtafel, KG Y, in das Eigentum der Österr. Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12, ab. 2. Das Stift Z tritt somit die in Ziffer eins, dieses Übereinkommens angeführten Grundstücke und Grundstücksteile (neue Grundstücke) nach dem derzeitigen Stande in der Natur und ohne Haftung für ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Kulturgattung oder einen bestimmten Zustand lastenfrei, jedoch mit Ausnahme der mit zu übernehmenden Servitutsrechte, und zwar COZ. 1 ob der EZ. 200, KG römisch zehn, und COZ. 22 ob der EZ. 326 O.Ö. Landtafel, KG Y, in das Eigentum der Österr. Donaukraftwerke AG in Wien römisch eins, Parkring 12, ab.

3. Das Stift Z erklärt hiemit seine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Inanspruchnahme dieser Grundflächen durch die Österr. Donaukraftwerke AG nach Maßgabe der internen Vereinbarung vom 19.1.1970, zur Anmerkung der Enteignung dieser Grundflächen in den Grundbüchern der Bezirksgerichte Linz und Linz-Land ob den Liegenschaften EZ. 326 der O.Ö. Landtafel, EZ. 200 der KG X und EZ. 31 der KG Y, und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Österr. Donaukraftwerke AG oder von ihr namhaft zu machender Dritter an den unter Z. 1 dieses Übereinkommens angeführten Grundstücken oder Grundstücksteilen bzw. an Teilen dieser Flächen. Es verpflichtet sich, alle hiefür etwa noch erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß zu unterfertigen. 3. Das Stift Z erklärt hiemit seine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Inanspruchnahme dieser Grundflächen durch die Österr. Donaukraftwerke AG nach Maßgabe der internen Vereinbarung vom 19.1.1970, zur Anmerkung der Enteignung dieser Grundflächen in den Grundbüchern der Bezirksgerichte Linz und Linz-Land ob den Liegenschaften EZ. 326 der O.Ö. Landtafel, EZ. 200 der KG römisch zehn und EZ. 31 der KG Y, und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Österr. Donaukraftwerke AG oder von ihr namhaft zu machender Dritter an den unter Ziffer eins, dieses Übereinkommens angeführten Grundstücken oder Grundstücksteilen bzw. an Teilen dieser Flächen. Es verpflichtet sich, alle hiefür etwa noch erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß zu unterfertigen.

4. Die Österr. Donaukraftwerke AG verpflichtet sich, dem Stift Z als Entschädigung für die Leistungen gemäß Z. 1 und 3 dieses Übereinkommens nachstehende Leistungen zu erbringen: 4. Die Österr. Donaukraftwerke AG verpflichtet sich, dem Stift Z als Entschädigung für die Leistungen gemäß Ziffer eins und 3 dieses Übereinkommens nachstehende Leistungen zu erbringen:

a) Die Zahlung eines Geldentschädigungsbetrages von

S 750.100,-- (in Worten: Schilling siebenhundertfünfzigtausendeinhundert) für die dauernde Grundabtretung, Schlägerungskostenzuschlag, Hiebsunreife, Besitzverkleinerung (Wirtschaftserschwernisse) und für die Obstbäume, jedoch mit Ausnahme des Grundpreises für die Gp. 2138/1 und 2138/2 je der KG X von zusammen 188.892 m2;S 750.100,-- (in Worten: Schilling siebenhundertfünfzigtausendeinhundert) für die dauernde Grundabtretung, Schlägerungskostenzuschlag, Hiebsunreife, Besitzverkleinerung (Wirtschaftserschwernisse) und für die Obstbäume, jedoch mit Ausnahme des Grundpreises für die Gp. 2138/1 und 2138/2 je der KG römisch zehn von zusammen 188.892 m2;

b) Naturalleistungen gemäß der internen Vereinbarung vom 19.1.1970. ………………...

6. Die Entschädigungsleistung der Österr. Donaukraftwerke AG für den Bodenwert der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG X ist in diesem Übereinkommen nicht geregelt. 6. Die Entschädigungsleistung der Österr. Donaukraftwerke AG für den Bodenwert der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG römisch zehn ist in diesem Übereinkommen nicht geregelt.

Hierüber wird die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde begehrt."

Nach Abschluß dieses Übereinkommens wurde die in der Verhandlung "offengebliebene Frage der Entschädigungsfestsetzung für den Bodenwert der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2, Wald und Wiese, beide in der KG X gelegen," erörtert. Der beigezogene Amtssachverständige für das Forstwesen führte hiezu in seinem Gutachten unter anderem aus, daß beide beanspruchte Grundstücke in der Natur Auwaldflächen bildeten. Für die Beanspruchung der Waldflächen im Ausmaß von zusammen 18,8892 ha sei ein Entschädigungsbetrag auf der Basis von S 5,-- pro m2 in der Gesamthöhe von S 944.460,-- angemessen. Auf das im Boden befindliche Schottervorkommen sei hiebei nicht Rücksicht genommen worden. Bei den dem Sachverständigen bekannten Grundkäufen habe das Vorhandensein von Schotter im Untergrund einer Auwaldfläche auf den Verkehrswert keinen Einfluß ausgeübt; das Vorhandensein von Schotter unter einer Auwaldfläche im Donautal sei keine Ausnahme. Die mitbeteiligte Partei brachte in der Verhandlung vor, daß das Schottervorkommen auf den genannten Grundstücken in einer durchschnittlichen Tiefe von 10 m ohne weiteres abbaufähig sei, und stellte in diesem Zusammenhang Beweisanträge. Das Schottervorkommen habe einen Wert von S 25,-- pro m2, der bei einer Festsetzung des Entschädigungsbetrages zusätzlich zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen den Standpunkt, daß die Grundstücke keinen höheren als den vom Amtssachverständigen als angemessen bezeichneten Entschädigungsbetrag rechtfertigen.Nach Abschluß dieses Übereinkommens wurde die in der Verhandlung "offengebliebene Frage der Entschädigungsfestsetzung für den Bodenwert der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2, Wald und Wiese, beide in der KG römisch zehn gelegen," erörtert. Der beigezogene Amtssachverständige für das Forstwesen führte hiezu in seinem Gutachten unter anderem aus, daß beide beanspruchte Grundstücke in der Natur Auwaldflächen bildeten. Für die Beanspruchung der Waldflächen im Ausmaß von zusammen 18,8892 ha sei ein Entschädigungsbetrag auf der Basis von S 5,-- pro m2 in der Gesamthöhe von S 944.460,-- angemessen. Auf das im Boden befindliche Schottervorkommen sei hiebei nicht Rücksicht genommen worden. Bei den dem Sachverständigen bekannten Grundkäufen habe das Vorhandensein von Schotter im Untergrund einer Auwaldfläche auf den Verkehrswert keinen Einfluß ausgeübt; das Vorhandensein von Schotter unter einer Auwaldfläche im Donautal sei keine Ausnahme. Die mitbeteiligte Partei brachte in der Verhandlung vor, daß das Schottervorkommen auf den genannten Grundstücken in einer durchschnittlichen Tiefe von 10 m ohne weiteres abbaufähig sei, und stellte in diesem Zusammenhang Beweisanträge. Das Schottervorkommen habe einen Wert von S 25,-- pro m2, der bei einer Festsetzung des Entschädigungsbetrages zusätzlich zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen den Standpunkt, daß die Grundstücke keinen höheren als den vom Amtssachverständigen als angemessen bezeichneten Entschädigungsbetrag rechtfertigen.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich beurkundete sodann im Bescheid vom 15. Juni 1970 unter anderem das vorhin auszugsweise wiedergegebene Übereinkommen und setzte die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 fest. Der Abschnitt II des Bescheidspruches lautet wie folgt:Der Landeshauptmann von Oberösterreich beurkundete sodann im Bescheid vom 15. Juni 1970 unter anderem das vorhin auszugsweise wiedergegebene Übereinkommen und setzte die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 fest. Der Abschnitt römisch zwei des Bescheidspruches lautet wie folgt:

"Im Grunde der Bestimmungen der §§ 114, 115, 117 und 118 WRG 1959 i.d.g.F. und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 - 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 i. d.g.F., wird hiemit die Österr. Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12, verpflichtet, als Entschädigung für die mit dem unter Spruch-Abschnitt I dieses Bescheides beurkundeten Übereinkommen abgetretenen Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG X, in der Liegenschaft EZ. 326 der O.Ö. Landtafel inliegend, und zwar entsprechend diesem Übereinkommen für den reinen Bodenwert (Grundpreis) an das Stift Z (Zahlstelle ….. binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Spruch-Abschnittes (Teilbescheides) einen Geldbetrag von S 850.014,-- zu zahlen."Im Grunde der Bestimmungen der Paragraphen 114, 115, 117 und 118 WRG 1959 i.d.g.F. und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4, - 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 i. d.g.F., wird hiemit die Österr. Donaukraftwerke AG in Wien römisch eins, Parkring 12, verpflichtet, als Entschädigung für die mit dem unter Spruch-Abschnitt römisch eins dieses Bescheides beurkundeten Übereinkommen abgetretenen Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG römisch zehn, in der Liegenschaft EZ. 326 der O.Ö. Landtafel inliegend, und zwar entsprechend diesem Übereinkommen für den reinen Bodenwert (Grundpreis) an das Stift Z (Zahlstelle ….. binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Spruch-Abschnittes (Teilbescheides) einen Geldbetrag von S 850.014,-- zu zahlen.

Die auf eine Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens abzielenden Anträge und die Mehrforderungen des Stiftes Z werden abgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - ausgeführt, daß die Behörde im wesentlichen dem forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten gefolgt sei und eine Geldentschädigung in der Höhe von S 850.014,-- zuerkannt habe. Dem Sachverständigengutachten habe jedoch insoweit nicht gefolgt werden können, als der Sachverständige unter Bedachtnahme auf eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich geschlossene Vereinbarung bei seiner Preisermittlung auch einen Zuschlag von S 0,50 je m2 auf den Grundpreis aus dem Titel "unfreiwillige Abtretung" berücksichtigt habe. Das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Wertes des im Untergrund vermutlich vorhandenen Schotters sei hingegen rechtlich nicht begründet.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich von der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Abschnittes II des Bescheidspruches erhobenen Berufung änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. September 1971 den Abschnitt II des Spruches des Bescheides erster Instanz "gemäß § 66 AVG 1950 dahin ab, daß der von der Österreichischen Donaukraftwerke AG an das Stift Z als Entschädigung zu zahlende Betrag auf S 944.460,-- zu lauten hat. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben".Auf Grund der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich von der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei des Bescheidspruches erhobenen Berufung änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. September 1971 den Abschnitt römisch zwei des Spruches des Bescheides erster Instanz "gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin ab, daß der von der Österreichischen Donaukraftwerke AG an das Stift Z als Entschädigung zu zahlende Betrag auf S 944.460,-- zu lauten hat. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben".

Gegen diesen Bescheid brachte die mitbeteiligte Partei eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit ihr wurde dieser Bescheid "soweit angefochten, als mit ihm der Berufung keine Folge gegeben und die Festsetzung einer Entschädigung für den Verlust eines Schotterlagers zur Gänze abgelehnt wurde". Die mitbeteiligte Partei behauptete, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein, und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides im Umfange der Anfechtung. Überdies machte sie eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend.Gegen diesen Bescheid brachte die mitbeteiligte Partei eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit ihr wurde dieser Bescheid "soweit angefochten, als mit ihm der Berufung keine Folge gegeben und die Festsetzung einer Entschädigung für den Verlust eines Schotterlagers zur Gänze abgelehnt wurde". Die mitbeteiligte Partei behauptete, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein, und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides im Umfange der Anfechtung. Überdies machte sie eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend.

Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1972, B 273/71, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit diesem der von ihr gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1970 erhobenen Berufung nicht Folge gegeben worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist. Der Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides, welcher wie folgt lautet: "Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben", wurde aufgehoben. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß das von der Wasserrechtsbehörde beurkundete Übereinkommen der Begründung eines Zwangsrechtes durch die Behörde nicht gleichzuhalten sei, jedoch nur im letzterem Falle die Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung der Entschädigung für die beiden Grundstücke zuständig gewesen wäre. Da sich dieses Erkenntnis im Rahmen der Anfechtung durch die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens halten mußte, war davon nur der abweisliche Teil der Berufungsentscheidung betroffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erließ demgemäß am 28. Dezember 1972 einen neuen Bescheid, wonach die Mehrforderungen der mitbeteiligten Partei nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wurden.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3. Mai 1973 wurden die beiden genannten Grundstücke nach Abschreibung von der EZ. 326 der O.Ö. Landtafel der neueröffneten Einlage EZ. 811 der KG X zugeschrieben und darob das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin einverleibt. Dem von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Rekurs wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. August 1973 nicht Folge gegeben.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3. Mai 1973 wurden die beiden genannten Grundstücke nach Abschreibung von der EZ. 326 der O.Ö. Landtafel der neueröffneten Einlage EZ. 811 der KG römisch zehn zugeschrieben und darob das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin einverleibt. Dem von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Rekurs wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. August 1973 nicht Folge gegeben.

Am 8. Oktober 1973 erhob daraufhin die mitbeteiligte Partei Klage auf Löschung der angeführten Grundbuchseintragung und stellte den Antrag auf Streitanmerkung gemäß § 61 des Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39 i.d.g.F. Das Landesgericht Linz wies mit Beschluß vom 19. März 1974 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Diese Entscheidung begründete es im wesentlichen damit, daß über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens vom 27. Mai 1970 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Im Interesse einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde obliege auch die Feststellung der Ungültigkeit eines im Wasserrechtsverfahren, getroffenen Übereinkommens der Wasserrechtsbehörde, da es hier nicht um eine Anfechtung des Übereinkommens aus zivilrechtlichen Gründen gehe. Das Rekursgericht änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwarf und dem Erstrichter die Entscheidung in der Hauptsache auftrug. Es handle sich vorliegend um eine Löschungsklage nach § 61 Grundbuchsgesetz, zu deren Entscheidung grundsätzlich die Gerichte berufen seien. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 14. Oktober 1974, 1 Ob 143/74, SZ Nr. 108, im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, daß doch, auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Löschungsklage der Rechtsweg zulässig sei, und trug dem Landesgericht Linz die materielle Entscheidung auf.Am 8. Oktober 1973 erhob daraufhin die mitbeteiligte Partei Klage auf Löschung der angeführten Grundbuchseintragung und stellte den Antrag auf Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, des Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39 i.d.g.F. Das Landesgericht Linz wies mit Beschluß vom 19. März 1974 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Diese Entscheidung begründete es im wesentlichen damit, daß über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens vom 27. Mai 1970 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Im Interesse einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde obliege auch die Feststellung der Ungültigkeit eines im Wasserrechtsverfahren, getroffenen Übereinkommens der Wasserrechtsbehörde, da es hier nicht um eine Anfechtung des Übereinkommens aus zivilrechtlichen Gründen gehe. Das Rekursgericht änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwarf und dem Erstrichter die Entscheidung in der Hauptsache auftrug. Es handle sich vorliegend um eine Löschungsklage nach Paragraph 61, Grundbuchsgesetz, zu deren Entscheidung grundsätzlich die Gerichte berufen seien. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 14. Oktober 1974, 1 Ob 143/74, SZ Nr. 108, im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, daß doch, auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Löschungsklage der Rechtsweg zulässig sei, und trug dem Landesgericht Linz die materielle Entscheidung auf.

Daraufhin erklärte das Landesgericht Linz mit dem Urteil vom 3. Jänner 1975 die Beschwerdeführerin schuldig, in die Löschung ihres Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG X einzuwilligen und zu bewirken, daß diese beiden Grundstücke, auf denen seit Jahren das Hauptbauwerk des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering steht, wieder der dem Stift zugehörigen Grundbuchseinlage 326 der O.Ö. Landtafel zugeschrieben werden.Daraufhin erklärte das Landesgericht Linz mit dem Urteil vom 3. Jänner 1975 die Beschwerdeführerin schuldig, in die Löschung ihres Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG römisch zehn einzuwilligen und zu bewirken, daß diese beiden Grundstücke, auf denen seit Jahren das Hauptbauwerk des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering steht, wieder der dem Stift zugehörigen Grundbuchseinlage 326 der O.Ö. Landtafel zugeschrieben werden.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Mai 1975 verworfen; der Revision der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Oktober 1975, 1 Ob 186/75, nicht stattgegeben.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich vertrat nun die Ansicht, das nachholen zu müssen, was im Jahre 1970 in Verkennung der Rechtslage versäumt worden sei, nämlich - in Ermangelung einer gütlichen Einigung - gemäß § 60 Abs. 1 WRG 1959 die Enteignung zu verfügen und hiefür eine Entschädigung zuzusprechen. Mit seinem Bescheid vom 13. Jänner 1976 hat er folgendes ausgesprochen:Der Landeshauptmann von Oberösterreich vertrat nun die Ansicht, das nachholen zu müssen, was im Jahre 1970 in Verkennung der Rechtslage versäumt worden sei, nämlich - in Ermangelung einer gütlichen Einigung - gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WRG 1959 die Enteignung zu verfügen und hiefür eine Entschädigung zuzusprechen. Mit seinem Bescheid vom 13. Jänner 1976 hat er folgendes ausgesprochen:

"I. Enteignung

Im Grunde der Bestimmungen der §§ 60, 65, 114 und 115 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207 (im folgenden: WRG), werden hiemit die Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG X aus dem Liegenschaftseigentum des Stiftes Z enteignet und lastenfrei, jedoch mit der Ausnahme der mit zu übernehmenden Dienstbarkeit lt. COZ. 22 der EZ. 326 der O.Ö. Landtafel, in das Eigentum der Österreichischen Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12, (EZ. 811 des Grundbuches über die KG X) übertragen. II. EntschädigungIm Grunde der Bestimmungen der Paragraphen 60, 65, 114 und 115 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207 (im folgenden: WRG), werden hiemit die Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG römisch zehn aus dem Liegenschaftseigentum des Stiftes Z enteignet und lastenfrei, jedoch mit der Ausnahme der mit zu übernehmenden Dienstbarkeit lt. COZ. 22 der EZ. 326 der O.Ö. Landtafel, in das Eigentum der Österreichischen Donaukraftwerke AG in Wien römisch eins, Parkring 12, (EZ. 811 des Grundbuches über die KG römisch zehn) übertragen. römisch zwei. Entschädigung

Im Grunde der Bestimmungen der §§ 114, 115, 117 und 118 WRG und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, i.d.g.F., wird hiemit die Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12, verpflichtet, an das Stift Z als Entschädigung für die gemäß Spruchabschnitt I dieses Bescheides verfügte Enteignung der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG X den Geldbetrag von S 850.014,-- (in Worten: …..) zu zahlen, wobei jedoch bereits als Entschädigung bzw. Gegenleistung für diese beiden Grundstücke geleistete Zahlungen zu kompensieren sind.Im Grunde der Bestimmungen der Paragraphen 114, 115, 117 und 118 WRG und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, i.d.g.F., wird hiemit die Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien römisch eins, Parkring 12, verpflichtet, an das Stift Z als Entschädigung für die gemäß Spruchabschnitt römisch eins dieses Bescheides verfügte Enteignung der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG römisch zehn den Geldbetrag von S 850.014,-- (in Worten: …..) zu zahlen, wobei jedoch bereits als Entschädigung bzw. Gegenleistung für diese beiden Grundstücke geleistete Zahlungen zu kompensieren sind.

Die Mehrforderungen des Stiftes Z werden abgewiesen. III. Aufhebung eines (Teil-)BescheidesDie Mehrforderungen des Stiftes Z werden abgewiesen. römisch drei. Aufhebung eines (Teil-)Bescheides

Der Spruchabschnitt (Teilbescheid) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 15. 6. 1970, Wa-454/4-1970/Re, in der Fassung der Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. 9. 1971, Zl. 96.195/180-33.113/71, und vom 28. 12. 1972, Zl. 96.195/252- 92.972/71, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 i.d.g.F. mit dem Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft der Spruchabschnitte (Teilbescheide) I. und II. dieses Bescheides aufgehoben."Der Spruchabschnitt (Teilbescheid) römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 15. 6. 1970, Wa-454/4-1970/Re, in der Fassung der Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. 9. 1971, Zl. 96.195/180-33.113/71, und vom 28. 12. 1972, Zl. 96.195/252- 92.972/71, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 i.d.g.F. mit dem Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft der Spruchabschnitte (Teilbescheide) römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides aufgehoben."

Gegen die Spruchabschnitte II und III dieses Bescheides berief die mitbeteiligte Partei und führte aus, im Spruchabschnitt III seien von der Unterbehörde zwei Bescheide der Oberbehörde aufgehoben worden, wozu diese nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen absolut unzuständig sei. Im übrigen sei aus diesen Bescheiden dem Stift sehr wohl ein Recht erwachsen, nämlich das auf Zahlung von S 944.460,--. Zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung hätte sich der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht auf die am 27. Mai 1970 stattgefundene Verhandlung stützen dürfen, sondern eine neue Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durchführen müssen. Die Behörde erster Instanz sei überdies nicht berechtigt gewesen, einen niedrigeren Entschädigungsbetrag als S 944.460,-- festzusetzen, da dieser Betrag bereits rechtskräftig zugesprochen worden sei; es ginge nur mehr darum, ob darüber hinaus Mehrforderungen zu erfüllen seien oder nicht. Der mitbeteiligten Partei seien noch weitere S 25,-- pro m2 zuzusprechen.Gegen die Spruchabschnitte römisch zwei und römisch drei dieses Bescheides berief die mitbeteiligte Partei und führte aus, im Spruchabschnitt römisch drei seien von der Unterbehörde zwei Bescheide der Oberbehörde aufgehoben worden, wozu diese nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen absolut unzuständig sei. Im übrigen sei aus diesen Bescheiden dem Stift sehr wohl ein Recht erwachsen, nämlich das auf Zahlung von S 944.460,--. Zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung hätte sich der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht auf die am 27. Mai 1970 stattgefundene Verhandlung stützen dürfen, sondern eine neue Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durchführen müssen. Die Behörde erster Instanz sei überdies nicht berechtigt gewesen, einen niedrigeren Entschädigungsbetrag als S 944.460,-- festzusetzen, da dieser Betrag bereits rechtskräftig zugesprochen worden sei; es ginge nur mehr darum, ob darüber hinaus Mehrforderungen zu erfüllen seien oder nicht. Der mitbeteiligten Partei seien noch weitere S 25,-- pro m2 zuzusprechen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft änderte nach Einholung eines forstwirtschaftlichen Gutachtens mit dem nun bekämpften Bescheid vom 3. August 1979 auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei Spruchabschnitt II des Bescheides der Behörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 dahin ab, daß der Entschädigungsbetrag S 2,550.042,-- (statt S 850.014,--) zu betragen hat. Spruchabschnitt III des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde gemäß § 66 AVG 1950 ersatzlos aufgehoben. Die Mehrforderungen der mitbeteiligten Partei und die Anträge auf Verfahrensergänzungen wurden gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Anspruch auf die Entschädigung unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt des endgültigen Enteignungserkenntnisses abzustellen sei, da der Enteignete erst damit die Verfügungsgewalt über das enteignete Vermögensobjekt verliere und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt die dem Enteigneten zugefügten Vermögensnachteile eintreten würden. Die Wasserrechtsbehörde sei nur dann berufen, den Gegenwert der für einen Wasserbau beanspruchten Liegenschaften zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte begründet worden seien. Es sei also entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren von der Wasserrechtsbehörde vom Jänner/Februar 1976 auszugehen. Die Behörde sei daher verhalten gewesen, ein neues Gutachten über die Bemessung der Entschädigung einzuholen. Der Gutachter sei nach Darlegung der örtlichen Verhältnisse und Erhebung verschiedener Grundtransaktionen zu folgenden Schlüssen gelangt:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft änderte nach Einholung eines forstwirtschaftlichen Gutachtens mit dem nun bekämpften Bescheid vom 3. August 1979 auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei Spruchabschnitt römisch zwei des Bescheides der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin ab, daß der Entschädigungsbetrag S 2,550.042,-- (statt S 850.014,--) zu betragen hat. Spruchabschnitt römisch drei des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde gemäß Paragraph 66, AVG 1950 ersatzlos aufgehoben. Die Mehrforderungen der mitbeteiligten Partei und die Anträge auf Verfahrensergänzungen wurden gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Anspruch auf die Entschädigung unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt des endgültigen Enteignungserkenntnisses abzustellen sei, da der Enteignete erst damit die Verfügungsgewalt über das enteignete Vermögensobjekt verliere und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt die dem Enteigneten zugefügten Vermögensnachteile eintreten würden. Die Wasserrechtsbehörde sei nur dann berufen, den Gegenwert der für einen Wasserbau beanspruchten Liegenschaften zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte begründet worden seien. Es sei also entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren von der Wasserrechtsbehörde vom Jänner/Februar 1976 auszugehen. Die Behörde sei daher verhalten gewesen, ein neues Gutachten über die Bemessung der Entschädigung einzuholen. Der Gutachter sei nach Darlegung der örtlichen Verhältnisse und Erhebung verschiedener Grundtransaktionen zu folgenden Schlüssen gelangt:

a) Preissteigerungen bei Bauland seien nicht im gleichen Maß auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen umzulegen;

b) Preise für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen bildeten die absolute Obergrenze für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke;

c) nur das Kraftwerksunternehmen habe vergleichbare Auwaldflächen, und zwar in den Jahren 1975/76 um S 13,50 pro m2 erworben. Dieser Preis erscheine auch dem Sachverständigen als angemessen. Dieser Preis sei auch vom Großteil der Auwaldeigentümer anerkannt worden.

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, daß man trennen müsse zwischen dem Bodenpreis und dem Zuschlag für "freiwillige" Abtretung in der Höhe von jeweils S 0,50 pro m2, werde nicht gefolgt. Es sei unbestritten, daß in freiwilligen Vereinbarungen die Beträge von S 5,--, S 8,60 und S 13,50 jeweils pro m2 bezahlt worden seien, weshalb dieser Preis für die Verkehrswertermittlung maßgebend sei. Die Behörde sehe in einer Differenzierung des Preises, je nachdem ob jemand freiwillig seinen Grund abtrete oder durch ein Zwangsrecht abtreten müsse, eine Bestrafung desjenigen, der sich an die Behörde wende, um gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen den angemessenen, von ihm oft nicht abschätzbaren Preis zugesprochen zu bekommen. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Entschädigung für den im Boden vorhandenen Schotter habe nicht stattgegeben werden können. Grundsätzlich gehe auch die belangte Behörde davon aus, daß im Donauauwald abbaubarer und abbaufähiger Schotter die Regel sei und dieser gemeiniglich im Verkehrswert einer Auwaldparzelle bereits Berücksichtigung finde. Eine über den Verkehrswert einer Liegenschaft hinausgehende gesonderte Entschädigung für ein behauptetes Schottervorkommen könne nur dann begehrt werden, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, auf eine Nutzung abzielende Maßnahmen gesetzt worden seien. Solche Maßnahmen seien aber im Zeitpunkt der Enteignung nicht festzustellen gewesen. Der Ansicht der Behörde erster Instanz, ihr ursprünglicher Entschädigungsbescheid in der Fassung zweier Bescheide der belangten Behörde sei im Interesse der Rechtssicherheit aufzuheben, da niemandem daraus ein Recht erwachsen sei, werde nicht beigetreten. Abgesehen davon, daß die Behörde erster Instanz nicht zuständig sei, Bescheide der belangten Behörde aufzuheben, sei aus den in diesem Spruchabschnitt angeführten Bescheiden beiden Teilen ein Recht erwachsen. Die mitbeteiligte Partei habe das Recht auf Empfang einer bestimmten Entschädigungssumme, die Beschwerdeführerin das Recht, durch Bezahlung des Betrages die entsprechenden Grundflächen in Anspruch zu nehmen. Daran ändere auch nichts, daß im Sinne der Rechtsprechung die Wasserrechtsbehörde zur Feststellung der Entschädigung mangels Einräumung eines Zwangsrechtes nicht zuständig gewesen wäre. Eine Aufhebung wäre allenfalls denkbar gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950, jedoch sei dafür die Frist bereits verstrichen. Die Bescheide gehörten - wenn auch teilweise von der unzuständigen Behörde erlassen - dem Rechtsbestand an. In diesem Punkte sei sohin der Berufung Folge zu geben gewesen.Der Argumentation der Beschwerdeführerin, daß man trennen müsse zwischen dem Bodenpreis und dem Zuschlag für "freiwillige" Abtretung in der Höhe von jeweils S 0,50 pro m2, werde nicht gefolgt. Es sei unbestritten, daß in freiwilligen Vereinbarungen die Beträge von S 5,--, S 8,60 und S 13,50 jeweils pro m2 bezahlt worden seien, weshalb dieser Preis für die Verkehrswertermittlung maßgebend sei. Die Behörde sehe in einer Differenzierung des Preises, je nachdem ob jemand freiwillig seinen Grund abtrete oder durch ein Zwangsrecht abtreten müsse, eine Bestrafung desjenigen, der sich an die Behörde wende, um gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen den angemessenen, von ihm oft nicht abschätzbaren Preis zugesprochen zu bekommen. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Entschädigung für den im Boden vorhandenen Schotter habe nicht stattgegeben werden können. Grundsätzlich gehe auch die belangte Behörde davon aus, daß im Donauauwald abbaubarer und abbaufähiger Schotter die Regel sei und dieser gemeiniglich im Verkehrswert einer Auwaldparzelle bereits Berücksichtigung finde. Eine über den Verkehrswert einer Liegenschaft hinausgehende gesonderte Entschädigung für ein behauptetes Schottervorkommen könne nur dann begehrt werden, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, auf eine Nutzung abzielende Maßnahmen gesetzt worden seien. Solche Maßnahmen seien aber im Zeitpunkt der Enteignung nicht festzustellen gewesen. Der Ansicht der Behörde erster Instanz, ihr ursprünglicher Entschädigungsbescheid in der Fassung zweier Bescheide der belangten Behörde sei im Interesse der Rechtssicherheit aufzuheben, da niemandem daraus ein Recht erwachsen sei, werde nicht beigetreten. Abgesehen davon, daß die Behörde erster Instanz nicht zuständig sei, Bescheide der belangten Behörde aufzuheben, sei aus den in diesem Spruchabschnitt angeführten Bescheiden beiden Teilen ein Recht erwachsen. Die mitbeteiligte Partei habe das Recht auf Empfang einer bestimmten Entschädigungssumme, die Beschwerdeführerin das Recht, durch Bezahlung des Betrages die entsprechenden Grundflächen in Anspruch zu nehmen. Daran ändere auch nichts, daß im Sinne der Rechtsprechung die Wasserrechtsbehörde zur Feststellung der Entschädigung mangels Einräumung eines Zwangsrechtes nicht zuständig gewesen wäre. Eine Aufhebung wäre allenfalls denkbar gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950, jedoch sei dafür die Frist bereits verstrichen. Die Bescheide gehörten - wenn auch teilweise von der unzuständigen Behörde erlassen - dem Rechtsbestand an. In diesem Punkte sei sohin der Berufung Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid in ihrem Recht auf Wahrung der gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 bestehenden Bindung der Behörde an die Rechtskraft der bereits einmal, und zwar durch Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1971 erfolgten Entscheidung verletzt. Sie erachtet sich weiters verletzt in ihrem Recht auf Wahrung der Angemessenheit der Entschädigung gemäß den §§ 60, 115, 118 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Der Bescheid wurde insoweit angefochten, als er in Abänderung des Spruchabschnittes II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1976 den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Entschädigungsbetrag mit S 2,550.042,-- festgesetzt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, die belangte Behörde hätte nicht beachtet, daß über den Verkehrswert der beiden mehrfach genannten Grundstücke und den darauf beruhenden Entschädigungsbetrag von S 944.460,-- bereits mit ihrem Bescheid vom 7. September 1971 rechtskräftig abgesprochen worden sei und daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes diesen Bescheid insoweit unberührt gelassen habe. Der Bescheid sei daher bindend. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung der mitbeteiligten Partei abweisen müssen. Es bedeute einen Verstoß gegen die bescheidmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin, wenn die belangte Behörde nunmehr entgegen ihrem Bescheid vom 7. September 1971 mit dem angefochtenen Bescheid eine andere Bewertung der Grundstücke vornehme und die Entschädigung hiefür neu festsetze. Nicht unbeachtet bleiben könne der Widerspruch, der sich durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neubemessung der Entschädigung einerseits und die durch die ersatzlose Aufhebung des kassatorischen Spruchabschnittes III des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1976 bewirkte Wiederherstellung der Bescheide vom 15. Juni 1970 und vom 7. September 1971 und 28. Dezember 1972 andererseits ergebe, da mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr Bescheide divergierenden Inhaltes nebeneinander aufrecht bestünden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, wie aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, könne nach den besonderen Umständen des Falles auch ein anderer Zeitpunkt als die Enteignung für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Mai 1970 redliche Besitzerin der Liegenschaften. Der Übereignungswille der mitbeteiligten Partei und die damals erfolgte Besitzauflassung habe die Wasserrechtsbehörde im Bescheid vom 15. Juni 1970 zur Beurkundung des Übereinkommens unter Abstandnahme von der Begründung eines Zwangsrechtes veranlaßt. Am redlichen Besitzstand der Beschwerdeführerin sei durch die im Jahre 1976 vorgenommene Rückübertragung des bloßen Bucheigentums an die mitbeteiligte Partei nichts geändert worden. Auf den beiden Parzellen seien Teile des Hauptbaues des Kraftwerkes Ottensheim-Wilhering inzwischen errichtet worden; nach der Aktenlage sei die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und des tatsächlichen Besitzes durch die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt in Rede gestanden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Beschwerdeführerin und dem Eintritt der Vermögensnachteile auf seiten der mitbeteiligten Partei werde nicht gewahrt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid in ihrem Recht auf Wahrung der gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 bestehenden Bindung der Behörde an die Rechtskraft der bereits einmal, und zwar durch Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1971 erfolgten Entscheidung verletzt. Sie erachtet sich weiters verletzt in ihrem Recht auf Wahrung der Angemessenheit der Entschädigung gemäß den Paragraphen 60, 115, 118, WRG 1959 in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Der Bescheid wurde insoweit angefochten, als er in Abänderung des Spruchabschnittes römisch zwei des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1976 den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Entschädigungsbetrag mit S 2,550.042,-- festgesetzt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, die belangte Behörde hätte nicht beachtet, daß über den Verkehrswert der beiden mehrfach genannten Grundstücke und den darauf beruhenden Entschädigungsbetrag von S 944.460,-- bereits mit ihrem Bescheid vom 7. September 1971 rechtskräftig abgesprochen worden sei und daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes diesen Bescheid insoweit unberührt gelassen habe. Der Bescheid sei daher bindend. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung der mitbeteiligten Partei abweisen müssen. Es bedeute einen Verstoß gegen die bescheidmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin, wenn die belangte Behörde nunmehr entgegen ihrem Bescheid vom 7. September 1971 mit dem angefochtenen Bescheid eine andere Bewertung der Grundstücke vornehme und die Entschädigung hiefür neu festsetze. Nicht unbeachtet bleiben könne der Widerspruch, der sich durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neubemessung der Entschädigung einerseits und die durch die ersatzlose Aufhebung des kassatorischen Spruchabschnittes römisch drei des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1976 bewirkte Wiederherstellung der Bescheide vom 15. Juni 1970 und vom 7. September 1971 und 28. Dezember 1972 andererseits ergebe, da mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr Bescheide divergierenden Inhaltes nebeneinander aufrecht bestünden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, wie aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, könne nach den besonderen Umständen des Falles auch ein anderer Zeitpunkt als die Enteignung für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Mai 1970 redliche Besitzerin der Liegenschaften. Der Übereignungswille der mitbeteiligten Partei und die damals erfolgte Besitzauflassung habe die Wasserrechtsbehörde im Bescheid vom 15. Juni 1970 zur Beurkundung des Übereinkommens unter Abstandnahme von der Begründung eines Zwangsrechtes veranlaßt. Am redlichen Besitzstand der Beschwerdeführerin sei durch die im Jahre 1976 vorgenommene Rückübertragung des bloßen Bucheigentums an die mitbeteiligte Partei nichts geändert worden. Auf den beiden Parzellen seien Teile des Hauptbaues des Kraftwerkes Ottensheim-Wilhering inzwischen errichtet worden; nach der Aktenlage sei die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und des tatsächlichen Besitzes durch die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt in Rede gestanden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Beschwerdeführerin und dem Eintritt der Vermögensnachteile auf seiten der mitbeteiligten Partei werde nicht gewahrt.

Auch daraus ergebe sich, daß die Bewertung auf das Jahr 1970 abzustellen sei. Werde berücksichtigt, daß der mit dem Bescheid vom 13. Jänner 1976 nachgeholte Ausspruch der Enteignung einen Verfahrensfehler zu heilen gehabt habe und die Enteignung nach dem Stande des Ermittlungsverfahrens schon hätte 1970/71 ausgesprochen werden können, und es im Bescheid vom 13. Jänner 1976 darum gegangen sei, die Herstellung des den tatsächlich bereits gegebenen Besitzverhältnissen entsprechenden Grundbuchstandes zu ermöglichen, könne kein Zweifel daran bestehen, daß eine aus Anlaß des nachträglichen Enteignungserkenntnisses vorgenommene Erhöhung der Entschädigungssumme eine durch den im Jahre 1970 eingetretenen Vermögensnachteil nicht gerechtfertigte Bereicherung der mitbeteiligten Partei darstelle. Schließlich habe die Behörde in dem der mitbeteiligten Partei zugesprochenen Entschädigungsbetrag einen Betrag von S 0,50 pro m2 miteinbezogen, der aber nur für freiwillige Grundabtretung von der Beschwerdeführerin jeweils gewährt worden sei, um die wirtschaftlichen Ersparnisse aus einem kostspieligen Verwaltungsverfahren den Enteigneten zukommen zu lassen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei legte eine Gegenschrift vor. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu den Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 114 Abs. 1 WRG 1959 ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (§ 100 Abs. 2) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen. Gemäß § 65 Abs. 1 WRG 1959 können für bevorzugte Wasserbauten (§ 100 Abs. 2) und die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen, soweit erforderlich, unter anderem Liegenschaften und dingliche Rechte enteignet werden. Gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 sind diese Maßnahmen nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (Paragraph 100, Absatz 2,) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (Paragraph 117,) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, WRG 1959 können für bevorzugte Wasserbauten (Paragraph 100, Absatz 2,) und die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen, soweit erforderlich, unter anderem Liegenschaften und dingliche Rechte enteignet werden. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 sind diese Maßnahmen nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

Für den Sonderfall der verfahrensmäßigen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Folge, als daß in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte durch Bescheid (§ 60 Abs. 3 WRG 1959) zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) gesetzmäßig zu gestalten und daß hiefür eine Entschädigung zu leisten ist. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ist weiters abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist; es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Wie insbesondere aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 WRG 1959 deutlich hervorgeht, handelt es sich trotz der Kurzbezeichnung "Entschädigungsverfahren" um das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie eine alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Absprüche, wie dies nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 bei Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung aus besonderen Gründen möglich erscheint, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Wird daher bei einem solchen nicht teilbaren Bescheid, der eine untrennbare Einheit von Enteignung und Entschädigung darstellt, nur die Entschädigung bekämpft, so wird damit auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des § 114 Abs. 1 WRG 1959 durch die Berufung als eine Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 zu werten. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.Für den Sonderfall der verfahrensmäßigen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Folge, als daß in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte durch Bescheid (Paragraph 60, Absatz 3, WRG 1959) zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) gesetzmäßig zu gestalten und daß hiefür eine Entschädigung zu leisten ist. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ist weiters abzuleiten, daß der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung ein unteilbares Ganzes ist; es kann daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Wie insbesondere aus dem Wortlaut des Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 deutlich hervorgeht, handelt es sich trotz der Kurzbezeichnung "Entschädigungsverfahren" um das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung ist ebenso ausgeschlossen wie eine alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Eine Trennung dieser Absprüche, wie dies nach Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 bei Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung aus besonderen Gründen möglich erscheint, ist bei bevorzugten Wasserbauten ausgeschlossen. Wird daher bei einem solchen nicht teilbaren Bescheid, der eine untrennbare Einheit von Enteignung und Entschädigung darstellt, nur die Entschädigung bekämpft, so wird damit auch das Prozeßrisiko des Wegfallens der Enteignung in Kauf genommen, weil das ganze Entschädigungsverfahren im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 durch die Berufung als eine Sache in die höhere Instanz geleitet wird. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Entschädigung ist als Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965 zu werten. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entschädigungsfestsetzung einerseits damit, daß bereits über den Entschädigungsanspruch mit Bescheid vom 7. September 1971 in der Fassung des Bescheides vom 28. Dezember 1972 rechtskräftig entschieden worden sei, sodaß mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr Bescheide divergierenden Inhaltes nebeneinander aufrecht bestehen, andererseits damit, daß sie durch das abgeschlossene Übereinkommen redliche Besitzerin der Grundstücke geworden sei und daher bei der Neufestsetzung der Entschädigung dieser Zeitpunkt zur Bemessung der Entschädigung herangezogen werden müßte. Mit diesen Ausführungen wird die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung und somit auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Zuständigkeit des Ausspruches einer Enteignung aufgeworfen.

Nach § 114 Abs. 1 WRG 1959 ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nur insoweit eingeräumt, als eine Notwendigkeit für Zwangsrechte zur Ausführung des Vorhabens gegeben sein und eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegen muß, und nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen worden sind.Nach Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nur insoweit eingeräumt, als eine Notwendigkeit für Zwangsrechte zur Ausführung des Vorhabens gegeben sein und eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegen muß, und nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen worden sind.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 22. Jänner 1970 die Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens, unter anderem hinsichtlich der Gp. 2138/1 und 2138/2 KG X, die durch Baumaßnahmen im Hauptbauwerksbereich des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering dauernd benötigt werden. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge auf Grund des im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1970 beurkundeten Übereinkommens, das zivilrechtlicher Natur ist, mit ausdrücklicher Zustimmung der mitbeteiligten Partei die für die Herstellung des Vorhabens notwendigen beiden zuvorgenannten Grundstücke sofort in Anspruch und errichtete die der Bewilligung entsprechenden Anlagen darauf. Ein Entschädigungsbetrag für die beiden Grundstücke wurde mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 7. September 1971 und 28. Dezember 1972 rechtskräftig bestimmt. Abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof hier nicht zu beantwortenden Frage, ob eine solche nachträgliche Zwangsrechtseinräumung überhaupt als zulässig und möglich anzusehen wäre, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im § 12 Abs. 1 WRG 1959 zugunsten des Eigentums der mitbeteiligten Partei gesetzte Schranke von dieser selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie die projektsgemäße Beanspruchung ihres Liegenschaftseigentums zugestanden hatte und daß die von ihr hiefür geforderte Gegenleistung von der Beschwerdeführerin zugesagt worden war. Die mitbeteiligte Partei verhinderte die Durchführung des mit dem Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970 genehmigten Wasserbauvorhabens, soweit ihre Grundstücke in Anspruch genommen worden sind, mit den ihr durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Hand gegebenen Mitteln nicht. Die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Enteignung war daher nicht erforderlich und notwendig (§§ 65 Abs. 1 und 114 Abs. 1 WRG 1959), um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Daraus folgt aber, daß ein gütliches Grundüberlassungsübereinkommen vorlag, welches die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 114 Abs. 1 WRG 1959 überflüssig erscheinen ließ, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben ist und daß, soweit nicht endgültige Entschädigungsregelungen vorliegen, alle weiteren Entschädigungsansprüche, welche die mitbeteiligte Partei aus der Heranziehung der ihr gehörigen Grundflächen zum Wasserkraftbauvorhaben erhebt, sei es nun, daß die Ansprüche aus den beurkundeten Übereinkommen selbst, sei es etwa aus dem Titel des § 418 letzter Satz ABGB abgeleitet werden, nicht im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, sondern nur in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Daß während des von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Entschädigungsverfahrens und während der Herstellung des Wasserkraftvorhabens keine Klarheit über die Ansprüche der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erzielt werden konnte, vermochte nur aufzuzeigen, daß dieses Verfahren Mängel aufgewiesen hatte, nicht aber ergab sich daraus etwa, daß die Frage der Grundbeanspruchung und Entschädigung unentschieden sei und daß die Notwendigkeit bestehe, nunmehr ein Zwangsrecht zu begründen.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 22. Jänner 1970 die Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens, unter anderem hinsichtlich der Gp. 2138/1 und 2138/2 KG römisch zehn, die durch Baumaßnahmen im Hauptbauwerksbereich des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering dauernd benötigt werden. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge auf Grund des im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1970 beurkundeten Übereinkommens, das zivilrechtlicher Natur ist, mit ausdrücklicher Zustimmung der mitbeteiligten Partei die für die Herstellung des Vorhabens notwendigen beiden zuvorgenannten Grundstücke sofort in Anspruch und errichtete die der Bewilligung entsprechenden Anlagen darauf. Ein Entschädigungsbetrag für die beiden Grundstücke wurde mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 7. September 1971 und 28. Dezember 1972 rechtskräftig bestimmt. Abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof hier nicht zu beantwortenden Frage, ob eine solche nachträgliche Zwangsrechtseinräumung überhaupt als zulässig und möglich anzusehen wäre, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 zugunsten des Eigentums der mitbeteiligten Partei gesetzte Schranke von dieser selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie die projektsgemäße Beanspruchung ihres Liegenschaftseigentums zugestanden hatte und daß die von ihr hiefür geforderte Gegenleistung von der Beschwerdeführerin zugesagt worden war. Die mitbeteiligte Partei verhinderte die Durchführung des mit dem Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970 genehmigten Wasserbauvorhabens, soweit ihre Grundstücke in Anspruch genommen worden sind, mit den ihr durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Hand gegebenen Mitteln nicht. Die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Enteignung war daher nicht erforderlich und notwendig (Paragraphen 65, Absatz eins und 114 Absatz eins, WRG 1959), um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Daraus folgt aber, daß ein gütliches Grundüberlassungsübereinkommen vorlag, welches die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 überflüssig erscheinen ließ, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben ist und daß, soweit nicht endgültige Entschädigungsregelungen vorliegen, alle weiteren Entschädigungsansprüche, welche die mitbeteiligte Partei aus der Heranziehung der ihr gehörigen Grundflächen zum Wasserkraftbauvorhaben erhebt, sei es nun, daß die Ansprüche aus den beurkundeten Übereinkommen selbst, sei es etwa aus dem Titel des Paragraph 418, letzter Satz ABGB abgeleitet werden, nicht im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, sondern nur in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Daß während des von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Entschädigungsverfahrens und während der Herstellung des Wasserkraftvorhabens keine Klarheit über die Ansprüche der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erzielt werden konnte, vermochte nur aufzuzeigen, daß dieses Verfahren Mängel aufgewiesen hatte, nicht aber ergab sich daraus etwa, daß die Frage der Grundbeanspruchung und Entschädigung unentschieden sei und daß die Notwendigkeit bestehe, nunmehr ein Zwangsrecht zu begründen.

Fehlte nach dem Vorangeführten der in erster Instanz eingeschrittenen Wasserrechtsbehörde aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1970 gestellten Antrag, dann durfte die belangte Behörde im Berufungsverfahren keine Sachentscheidung treffen, sondern hätte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aufheben müssen.Fehlte nach dem Vorangeführten der in erster Instanz eingeschrittenen Wasserrechtsbehörde aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1970 gestellten Antrag, dann durfte die belangte Behörde im Berufungsverfahren keine Sachentscheidung treffen, sondern hätte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aufheben müssen.

Da sie dies unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Da sie dies unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur S 3.000,-- beträgt und für die vorgelegten Beilagen nur Stempelmarken in der Höhe von S 810,-- zu entrichten waren.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur S 3.000,-- beträgt und für die vorgelegten Beilagen nur Stempelmarken in der Höhe von S 810,-- zu entrichten waren.

Wien, am 27. März 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002845.X00

Im RIS seit

21.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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