RS Vwgh 1980/3/27 1232/78

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Veröffentlicht am 27.03.1980
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §864a idF 1979/140;
BauRallg impl;
B-VG;
VwRallg impl;
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Weder das B-VG noch eine andere auf Verfassungsstufe stehende Norm enthält die Vorschrift, daß gesetzliche Regelungen nur an jener Stelle getroffen werden können, wo man sie füglich erwartet (vgl § 864a ABGB idF KonsSchG, BGBl 1970/140).Weder das B-VG noch eine andere auf Verfassungsstufe stehende Norm enthält die Vorschrift, daß gesetzliche Regelungen nur an jener Stelle getroffen werden können, wo man sie füglich erwartet vergleiche Paragraph 864 a, ABGB in der Fassung KonsSchG, BGBl 1970/140).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001232.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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