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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Die Notwendigkeit einer Ortsumfahrung und der Trassenverlauf werden durch eine nach § 4 BundesstraßenG erlassenen Verordnung bindend festgelegt und können im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden; eine Bekämpfung ist nur im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes möglich.Die Notwendigkeit einer Ortsumfahrung und der Trassenverlauf werden durch eine nach Paragraph 4, BundesstraßenG erlassenen Verordnung bindend festgelegt und können im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden; eine Bekämpfung ist nur im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001123.X01Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009