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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg impl;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Einhaltung der einer Bewilligung nach § 31 a Abs 2 WRG beigesetzten Auflagen trifft den Bewilligungsinhaber und nicht den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, auf der die bewilligte Naßbaggerung durchgeführt wird.Die Verpflichtung zur Einhaltung der einer Bewilligung nach Paragraph 31, a Absatz 2, WRG beigesetzten Auflagen trifft den Bewilligungsinhaber und nicht den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, auf der die bewilligte Naßbaggerung durchgeführt wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000121.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014