RS Vwgh 2007/3/30 2007/02/0075

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4 litb;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 besteht nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung iSd § 93 Abs. 4 lit. b bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt (Hinweis E 3. Oktober 1985, 85/02/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020075.X01

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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