Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Behörde vom Abgabepflichtigen die Aufklärung bestimmter Angaben verlangt, so hat sie diesen Vorgang so zu gestalten, daß der Partei nicht nur die Bedeutung der Aufklärung zum Bewußtsein kommt, sondern es muß ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten werden (Hinweis E 7.9.1979, 1085/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000058.X02Im RIS seit
27.03.1980