RS Vwgh 1980/3/28 2465/78

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Veröffentlicht am 28.03.1980
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkSchV 1961 §3 Abs1 litb;
ParkSchV 1961 §3 Abs5;
StVO 1960 §25;
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Unter dem Ausdruck "entfernen" bzw "wegfahren" in § 3 Abs 1 litb und Abs 5 der Parkscheibenverordnung 1961 ist eine endgültige Veränderung des bestehenden Zustandes zumindest für eine längere Zeit hindurch zu verstehen. Das Verlassen des Aufstellungsortes, eines KFZ mit diesem, um ihn anschließend sogleich wieder einzunehmen, entspricht nicht diesem Gebot.Unter dem Ausdruck "entfernen" bzw "wegfahren" in Paragraph 3, Absatz eins, litb und Absatz 5, der Parkscheibenverordnung 1961 ist eine endgültige Veränderung des bestehenden Zustandes zumindest für eine längere Zeit hindurch zu verstehen. Das Verlassen des Aufstellungsortes, eines KFZ mit diesem, um ihn anschließend sogleich wieder einzunehmen, entspricht nicht diesem Gebot.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002465.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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