Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
ParkSchV 1961 §3 Abs1 litb;Rechtssatz
Unter dem Ausdruck "entfernen" bzw "wegfahren" in § 3 Abs 1 litb und Abs 5 der Parkscheibenverordnung 1961 ist eine endgültige Veränderung des bestehenden Zustandes zumindest für eine längere Zeit hindurch zu verstehen. Das Verlassen des Aufstellungsortes, eines KFZ mit diesem, um ihn anschließend sogleich wieder einzunehmen, entspricht nicht diesem Gebot.Unter dem Ausdruck "entfernen" bzw "wegfahren" in Paragraph 3, Absatz eins, litb und Absatz 5, der Parkscheibenverordnung 1961 ist eine endgültige Veränderung des bestehenden Zustandes zumindest für eine längere Zeit hindurch zu verstehen. Das Verlassen des Aufstellungsortes, eines KFZ mit diesem, um ihn anschließend sogleich wieder einzunehmen, entspricht nicht diesem Gebot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002465.X01Im RIS seit
26.11.2001