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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: DRdA 3/1981, S 218;Rechtssatz
Das ArbVG sieht eine Vermengung der zu § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b geltend gemachten Kündigungsgründe derart, daß sie insgesamt eine Kündigung rechtfertigen könnten, ohne daß einer der Kündigungsgründe voll erfüllt wäre, nicht vor.Das ArbVG sieht eine Vermengung der zu Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b geltend gemachten Kündigungsgründe derart, daß sie insgesamt eine Kündigung rechtfertigen könnten, ohne daß einer der Kündigungsgründe voll erfüllt wäre, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002392.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013