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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1054/79 E 22. Februar 1980 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 11 Abs 2 GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.Aus Paragraph 11, Absatz 2, GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001017.X02Im RIS seit
10.11.2003