RS Vwgh 1980/3/28 1017/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1980
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §11 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs2;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1054/79 E 22. Februar 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Aus § 11 Abs 2 GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.Aus Paragraph 11, Absatz 2, GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001017.X02

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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