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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §65 Abs2;Rechtssatz
Wurde einem Bfr, dem eine befristete Lenkerberechtigung erteilt worden war und der gegen diese Befristung beim VwGH Beschwerde erhoben hatte, während dieses Beschwerdeverfahrens (aber nach Ablauf dieser Befristung) eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt, so ist die Beschwerde - NICHT jedoch durch Klaglosstellung - gegenstandslos geworden und das VwGH-Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (§ 58 VwGG 1965) einzustellen).Wurde einem Bfr, dem eine befristete Lenkerberechtigung erteilt worden war und der gegen diese Befristung beim VwGH Beschwerde erhoben hatte, während dieses Beschwerdeverfahrens (aber nach Ablauf dieser Befristung) eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt, so ist die Beschwerde - NICHT jedoch durch Klaglosstellung - gegenstandslos geworden und das VwGH-Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (Paragraph 58, VwGG 1965) einzustellen).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001809.X01Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013