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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §65 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Drexler, Dr. Närr, Dr. Weiss , Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard als Schriftführer, in der Beschwerdesache des JG in L, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun., Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juni 1977, Zl. 77.840/1-IV/7/77, betreffend Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. August 1976 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm auf Grund der vom Landratsamt München am 7. Dezember 1971 unter Liste Nr. 69439 für Kraftfahrzeuge der Klassen III und IV erteilten Lenkerberechtigung, eine für Österreich gültige Lenkerberechtigung zu erteilen, gemäß § 64 Abs. 6 in Verbindung mit § 66 des Kraftfahrgesetzes 1967 unter Hinweis auf elf gerichtliche Verurteilungen (die letzte aus dem Jahre 1974) sowie eine Bestrafung wegen Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 im Februar 1976 "wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit" abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. August 1976 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm auf Grund der vom Landratsamt München am 7. Dezember 1971 unter Liste Nr. 69439 für Kraftfahrzeuge der Klassen römisch drei und römisch vier erteilten Lenkerberechtigung, eine für Österreich gültige Lenkerberechtigung zu erteilen, gemäß Paragraph 64, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, des Kraftfahrgesetzes 1967 unter Hinweis auf elf gerichtliche Verurteilungen (die letzte aus dem Jahre 1974) sowie eine Bestrafung wegen Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 im Februar 1976 "wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit" abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 1. Oktober 1976 keine Folge.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung erließ der Bundesminister für Verkehr den Bescheid vom 6. Juni 1977 mit nachstehendem Spruch:
"Der Berufung wird Folge gegeben:
Der angefochtene Bescheid sowie der diesem zugrunde liegende Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. August 1976, Zl. F 3683/76, werden behoben.
Dem Berufungswerber ist im Sinne des von ihm gestellten Antrages vom 24. Juni 1976 eine Lenkerberechtigung zu erteilen.
Die Lenkerberechtigung ist jedoch zunächst auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der diesbezüglichen Eintragung in den Führerschein, zu befristen."
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am 19. Juli 1977 den "Führerschein" übernommen hat.
Gegen den zitierten Bescheid des Bundesministers für Verkehr erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, worin lediglich der erwähnte Ausspruch über die Befristung der Lenkerberechtigung angefochten und ausdrücklich festgestellt wurde, daß die übrigen Teile des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht in Beschwerde gezogen werden.
Mit dem am 8. Oktober 1979 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 5. Oktober 1979 hat der Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt:
"In umseits bezeichneter Beschwerdesache hat die zuständige Bundespolizeidirektion Linz nach Ablauf der Befristungsdauer eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt. Ich betrachte mich sohin durch die Behörde als klaglosgestellt, beantrage jedoch, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten im Sinne des § 56 VwGG aufzuerlegen.""In umseits bezeichneter Beschwerdesache hat die zuständige Bundespolizeidirektion Linz nach Ablauf der Befristungsdauer eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt. Ich betrachte mich sohin durch die Behörde als klaglosgestellt, beantrage jedoch, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten im Sinne des Paragraph 56, VwGG aufzuerlegen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 13 Z. 3 VwGG 1965 verstärkten Senat beschlossen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965 verstärkten Senat beschlossen:
§ 33 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 lautet: Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 lautet:
Der § 56 erster Satz VwGG 1965 lautet:Der Paragraph 56, erster Satz VwGG 1965 lautet:
"Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) klaglosgestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre.""Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) klaglosgestellt (Paragraph 33,), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre."
§ 58 VwGG 1965 lautet: Paragraph 58, VwGG 1965 lautet:
"Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.""Soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen."
Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 1979, durch die Behörde klaglosgestellt worden zu sein und deshalb gemäß § 56 VwGG 1965 Anspruch auf Kostenersatz zu haben. Eine solche Behauptung vermag jedoch den Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung zu entheben, zu prüfen und schließlich zu entscheiden, ob sie im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 gerechtfertigt ist, denn nur in diesem Falle liegen die Voraussetzungen des § 56 erster Satz leg. cit. vor. Dies deshalb, weil die Voraussetzungen, unter denen einem Beschwerdeführer für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Anspruch auf Kostenersatz nach den §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 - andere Bestimmungen kommen im vorliegenden Beschwerdefall nicht in Betracht - zusteht, erschöpfend aufgezählt sind und § 58 leg. cit. ausdrücklich bestimmt, daß, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 1979, durch die Behörde klaglosgestellt worden zu sein und deshalb gemäß Paragraph 56, VwGG 1965 Anspruch auf Kostenersatz zu haben. Eine solche Behauptung vermag jedoch den Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung zu entheben, zu prüfen und schließlich zu entscheiden, ob sie im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 gerechtfertigt ist, denn nur in diesem Falle liegen die Voraussetzungen des Paragraph 56, erster Satz leg. cit. vor. Dies deshalb, weil die Voraussetzungen, unter denen einem Beschwerdeführer für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Anspruch auf Kostenersatz nach den Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 - andere Bestimmungen kommen im vorliegenden Beschwerdefall nicht in Betracht - zusteht, erschöpfend aufgezählt sind und Paragraph 58, leg. cit. ausdrücklich bestimmt, daß, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (§ 6 ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden.Bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (Paragraph 6, ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden.
Keiner dieser Fälle ist, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, bei der gegenständlichen Beschwerde gegeben. Die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Beschwerdefall ist so gestaltet, daß der Beschwerdeführer ursprünglich die Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung beantragt hat, ihm daraufhin jedoch mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juli 1977 nur eine auf zwei Jahre befristete Lenkerberechtigung verliehen wurde, wogegen er die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbrachte. Daß dem Beschwerdeführer dann über seinen Antrag im Jahre 1979 nunmehr eine unbefristete Lenkerberechtigung verliehen wurde, kann weder mit einer Aufhebung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juli 1977 durch die belangte Behörde selbst noch durch den Verfassungsgerichtshof gleichgestellt werden, da keines der beiden Organe diesen Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt hat. Übrig bleibt sohin einzig und allein die Feststellung, daß der Beschwerdeführer, nachdem ihm nach der mit zwei Jahren befristeten Lenkerberechtigung nunmehr eine unbefristete verliehen worden ist, nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof darüber entscheide, ob die im Jahre 1977 verliehene, auf zwei Jahre befristete Lenkerberechtigung dem Gesetz entsprach oder nicht. Damit sind zwar alle Voraussetzungen eingetreten, festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre.
Das aber hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG 1965 vorliegen würden. Im Falle des Beschwerdeführers kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG 1965 zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen (§§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz) auf ihn keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.Das aber hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der Paragraphen 47, 48, Absatz eins und 56 erster Satz VwGG 1965 vorliegen würden. Im Falle des Beschwerdeführers kommt vielmehr ausschließlich Paragraph 58, VwGG 1965 zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen (Paragraphen 47, 48, Absatz eins und 56 erster Satz) auf ihn keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen. Wien, am 9. April 1980
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001809.X00Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013