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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Die betreffenden Personen können jedem Arzt, der im öffentlichen Sanitätsdienst steht, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden; es steht ihnen diesbezüglich kein Recht zu, zu verlangen, einem bestimmten Arzt vorgeführt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000226.X02Im RIS seit
08.09.2003