Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb;Rechtssatz
Bei Beurteilung der objektiven Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist von dem im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung beim Einigungsamt gegebenen Sachverhalt auszugehen (vgl. auch zum szt. BetriebsräteG E 26.10.1953, VwSlg 2877 A/1953).Bei Beurteilung der objektiven Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist von dem im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung beim Einigungsamt gegebenen Sachverhalt auszugehen vergleiche auch zum szt. BetriebsräteG E 26.10.1953, VwSlg 2877 A/1953).
Betriebsrationalisierungen, die sich erst im Stadium der Projektierung befinden, haben daher außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000104.X02Im RIS seit
17.09.2003