RS Vwgh 1980/4/9 0104/79

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Veröffentlicht am 09.04.1980
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Rechtssatz

Das Einigungsamt ist als Kollegialbehörde nicht verpflichtet, Ausführungen und Beweisanträge von Verfahrensparteien, die erst nach Schlussfassung des erkennenden Senates über die Erledigung der Sache einlangen, zu berücksichtigen (Hinweis E 16.2.1971, VwSlg 7974 A/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000104.X01

Im RIS seit

17.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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