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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §136;Rechtssatz
Das Einigungsamt ist als Kollegialbehörde nicht verpflichtet, Ausführungen und Beweisanträge von Verfahrensparteien, die erst nach Schlussfassung des erkennenden Senates über die Erledigung der Sache einlangen, zu berücksichtigen (Hinweis E 16.2.1971, VwSlg 7974 A/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000104.X01Im RIS seit
17.09.2003