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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Rechtssatz
Macht der Kläger die notwendige Spezifikation eines unbestimmten Klagebegehrens von der Einholung eines Sachveständigengutachtens abhängig, weil erst dieses Gutachten eine sachliche Behandlung der Klage ermöglicht, so ist das daraufhin von Amts wegen eingeholte Gutachten zunächst als ausschließlich im Interesse des Klägers eingeholt anzusehen. Der Beklagte kann daher nicht zur vorläufigen Tragung der Sachverständigengebühren herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000360.X01Im RIS seit
14.04.1980