TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/14 0147/78

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Veröffentlicht am 14.04.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §193;
BewG 1955 §21;
  1. BAO § 193 heute
  2. BAO § 193 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BewG 1955 § 21 heute
  2. BewG 1955 § 21 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  5. BewG 1955 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. BewG 1955 § 21 gültig von 23.06.1977 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des Dr. FH in W, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 1977, Zl. GA 8-1022/2/1977, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes W. vom 19. Juni 1972, betreffend das Revier W. auf den 1. Jänner 1970 (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1971) wurde an den Beschwerdeführer "und Mitbesitzer" gerichtet und am 26. Juni 1972 zu Handen der Revierverwaltung zugestellt und vom dortigen Oberverwalter übernommen. Eine durch den Wirtschaftstreuhänder Ing. T. am 3. September 1973 eingebrachte Berufung wurde von diesem Finanzamt mit Bescheid vom 7. November 1972 als verspätet zurückgewiesen.

Der Wirtschaftstreuhänder stellte darauf mit einem mit 19. Jänner 1974 datierten Schreiben, das am 21. Jänner 1974 beim Finanzamt eingegangen ist, namens des Beschwerdeführers folgenden

Antrag:

"Betrifft ...., Antrag auf Wertfortschreibung zum 1.1. 1973.

Bezug: Bescheid vom 7. 11. 1973.

Zu dem obigen Bescheid wird berichtigend ausgeführt, dass eine Steuervollmacht mit Zustellberechtigung bereits seit März 1969 eingeschrieben an das Finanzamt gesandt wurde. (Für alle drei Mitbesitzer.) Es ist daher nicht verständlich, warum "kein Zweifel" über die Zustellung bestand. Um das gegenständliche Verfahren aber nicht unnötig zu verkomplizieren, wird

der Antrag auf Wertfortschreibung gem. § 21 Bewertungsgesetz 1975 gestellt. der Antrag auf Wertfortschreibung gem. Paragraph 21, Bewertungsgesetz 1975 gestellt.

Die Wertfortschreibung richtet sich gegen folgende

Berechnungen des bisherigen EW.

........

Es wird der Antrag gestellt, bei der Wertvorschreibung die Berichtigungen nach Ziff. 1 bis 3 der Ertragswertberechnung zu Grunde zu legen und einen neuen Einheitswert vorzuschreiben."

Der den Antrag aus materiellrechtlichen Gründen abweisende Bescheid des Finanzamtes vom 26. Jänner 1977 wurde aus Anlass der u. a. namens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 1. Juli 1977 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben, weil Verfahrensvorschriften (§ 193 Abs. 2 BAO) außer acht gelassen worden seien.Der den Antrag aus materiellrechtlichen Gründen abweisende Bescheid des Finanzamtes vom 26. Jänner 1977 wurde aus Anlass der u. a. namens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 1. Juli 1977 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO aufgehoben, weil Verfahrensvorschriften (Paragraph 193, Absatz 2, BAO) außer acht gelassen worden seien.

Entsprechend der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsansicht wies das Finanzamt nunmehr den "Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1973" vom 19. Jänner 1974 gemäß § 193 Abs. 2 BAO zurück, da der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.Entsprechend der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsansicht wies das Finanzamt nunmehr den "Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1973" vom 19. Jänner 1974 gemäß Paragraph 193, Absatz 2, BAO zurück, da der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich aus dem Inhalt des Antrages klar ergebe, dass die vorgetragenen Wertfortschreibungsgründe, wenn schon nicht für den 1. Jänner 1973, so doch auf jeden Fall für den folgenden 1. Jänner 1974 Geltung hätten, sodass beantragt werde, die ausführlich begründete Wertfortschreibung per 1. Jänner 1914 durchzuführen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie ging davon aus, dass der Hauptfeststellungsbescheid seit 26. Juli 1972 rechtskräftig geworden sei. Der Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1973 sei am 19. Jänner 1974 zur Post gegeben und am 21. Jänner 1974 beim Finanzamt eingelangt. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, dass der Fortschreibungsantrag für den 1. Jänner 1973 rechtzeitig eingebracht worden sei. Da § 193 Abs. 2 BAO Ausschlussfristen normiere, sei daher die Zurückweisung des Wertfortschreibungsantrages zu Recht erfolgt. Auf das Berufungsvorbringen, dass der Antrag auch auf einen späteren Termin gestellt worden sei, ging die belangte Behörde nicht ein.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie ging davon aus, dass der Hauptfeststellungsbescheid seit 26. Juli 1972 rechtskräftig geworden sei. Der Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1973 sei am 19. Jänner 1974 zur Post gegeben und am 21. Jänner 1974 beim Finanzamt eingelangt. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, dass der Fortschreibungsantrag für den 1. Jänner 1973 rechtzeitig eingebracht worden sei. Da Paragraph 193, Absatz 2, BAO Ausschlussfristen normiere, sei daher die Zurückweisung des Wertfortschreibungsantrages zu Recht erfolgt. Auf das Berufungsvorbringen, dass der Antrag auch auf einen späteren Termin gestellt worden sei, ging die belangte Behörde nicht ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der nach den Ausführungen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich insoweit beschwert, als der Antrag nicht auch als eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1974 behandelt worden ist.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat wohl richtig erkannt, dass ein Fortschreibungsantrag für den 1. Jänner 1973 noch in diesem Kalenderjahr einzubringen gewesen wäre, daher ein am 19. Jänner 1974 zur Post gegebener und am 21. Jänner 1974 beim Finanzamt eingelangter Antrag als verspätet anzusehen ist; richtig ist auch, dass die Fristen des § 193 Abs. 2 BAO Ausschlussfristen darstellen.Die belangte Behörde hat wohl richtig erkannt, dass ein Fortschreibungsantrag für den 1. Jänner 1973 noch in diesem Kalenderjahr einzubringen gewesen wäre, daher ein am 19. Jänner 1974 zur Post gegebener und am 21. Jänner 1974 beim Finanzamt eingelangter Antrag als verspätet anzusehen ist; richtig ist auch, dass die Fristen des Paragraph 193, Absatz 2, BAO Ausschlussfristen darstellen.

Die belangte Behörde hat jedoch jegliche Begründung dafür unterlassen, aus welchem Grund der Antrag auch zum 1. Jänner 1974 verspätet gewesen wäre, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer ausdrücklich schon in der Berufung auf den vorliegenden Antrag zum 1. Jänner 1974 hingewiesen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer einen auf den Termin 1. Jänner 1973 beschränkten Antrag auf Wertfortschreibung gestellt hätte. Im gesamten Text des Antrages wird keinerlei Termin erwähnt, vielmehr wird ausdrücklich "der Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 Bewertungsgesetz 1955" - damit auch zu dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden nächstmöglichen Termin gestellt. Auch ausDer Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer einen auf den Termin 1. Jänner 1973 beschränkten Antrag auf Wertfortschreibung gestellt hätte. Im gesamten Text des Antrages wird keinerlei Termin erwähnt, vielmehr wird ausdrücklich "der Antrag auf Wertfortschreibung gemäß Paragraph 21, Bewertungsgesetz 1955" - damit auch zu dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden nächstmöglichen Termin gestellt. Auch aus

dem Schlusssatz "Es wird der Antrag gestellt .... einen neuen

Einheitswert vorzuschreiben", ergibt sich keine die Annahme der belangten Behörde stützende Einschränkung des Antrages auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt. Selbst wenn man den im Betreff der Eingabe genannten Termin "1.1.1973" überhaupt rechtliche Bedeutung zubilligte, kann dies nicht dazu führen, dass der gesamte Wertfortschreibungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird. Dazu kommt, dass auch in der Lehre (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetzt, S. 135) die Meinung vertreten wird, selbst ein verspätet eingebrachter Antrag auf Fortschreibung behalte grundsätzlich seine Geltung für den nächstmöglichen Fortschreibungszeitpunkt. In jedem Fall wäre statt der Zurückweisung des gesamten Fortschreibungsantrages - die Zurückweisung eines auf 1. Jänner 1973 eingeschränkten Begehrens ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - das Fortschreibungsbegehren zum 1. Jänner 1974 sachlich zu behandeln gewesen.Einheitswert vorzuschreiben", ergibt sich keine die Annahme der belangten Behörde stützende Einschränkung des Antrages auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt. Selbst wenn man den im Betreff der Eingabe genannten Termin "1.1.1973" überhaupt rechtliche Bedeutung zubilligte, kann dies nicht dazu führen, dass der gesamte Wertfortschreibungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird. Dazu kommt, dass auch in der Lehre vergleiche , Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetzt, S. 135) die Meinung vertreten wird, selbst ein verspätet eingebrachter Antrag auf Fortschreibung behalte grundsätzlich seine Geltung für den nächstmöglichen Fortschreibungszeitpunkt. In jedem Fall wäre statt der Zurückweisung des gesamten Fortschreibungsantrages - die Zurückweisung eines auf 1. Jänner 1973 eingeschränkten Begehrens ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - das Fortschreibungsbegehren zum 1. Jänner 1974 sachlich zu behandeln gewesen.

Dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Die gesondert begehrte Umsatzsteuer ist dabei im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Die gesondert begehrte Umsatzsteuer ist dabei im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten.

Wien, am 14. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000147.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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