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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Es besteht keine Pflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aus Anlaß eins von ihr anhängigen Berufungsverfahren eine Prüfung gem § 68 Abs 4 AVG 1950 vorzunehmen.Es besteht keine Pflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aus Anlaß eins von ihr anhängigen Berufungsverfahren eine Prüfung gem Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 vorzunehmen.
Schlagworte
oberster Agrarsenat oberster AgrarsenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000931.X01Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014