RS Vwgh 2007/4/16 2005/01/0463

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/01/0646 E 23. September 2009

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich sind. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. sinngemäß die zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat ergangene Judikatur wie etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464, vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0041).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010463.X02

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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