RS Vwgh 1980/4/15 0019/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1980
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1943/77 E 23. Mai 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten in bezug auf einen Gewerbebetrieb steuerlich anerkannt werden, so muß diese nach AUßEN hinreichend manifestiert sein. Hiefür ist auch ein entsprechendes eindeutiges Auftreten gegenüber der Abgabenbehörde notwendig. Ein widersprüchliches Verhalten, das Zweifel in der Richtung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses hervorzurufen geeignet ist, schließt die Anerkennung der Gesellschaft aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X05

Im RIS seit

15.04.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten