Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1943/77 E 23. Mai 1978 RS 1Stammrechtssatz
Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten in bezug auf einen Gewerbebetrieb steuerlich anerkannt werden, so muß diese nach AUßEN hinreichend manifestiert sein. Hiefür ist auch ein entsprechendes eindeutiges Auftreten gegenüber der Abgabenbehörde notwendig. Ein widersprüchliches Verhalten, das Zweifel in der Richtung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses hervorzurufen geeignet ist, schließt die Anerkennung der Gesellschaft aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X05Im RIS seit
15.04.1980