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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Gesellschaftsverhältnis zwischen nahen Angehörigen eindeutig (schriftlich) fixiert und wurde in der Folge abweichend davon das Bestehen eines anderen Gesellschaftsverhältnisses behauptet, das jedoch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außen erkennbar zum Ausdruck kam, so handelt die Abgabenbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie der Abgabenerhebung das eindeutig zum Ausdruck
gebrachte Gesellschaftsverhältnis zugrunde legt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X04Im RIS seit
15.04.1980