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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Bei stillen Gesellschaften, die sowohl in Form der echten (typischen) wie auch der unechten (atypischen) stillen Gesellschaft grundsätzlich das Interesse der Vertragsteile kennzeichnet, daß das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung tritt, muß das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls dem Finanzamt gegenüber ausreichend "nach außen" zum Ausdruck kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X02Im RIS seit
15.04.1980