RS Vwgh 2007/4/17 2003/06/0050

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Veröffentlicht am 17.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt, dass für vor der Hauptverhandlung erbrachte Leistungen auch dann keine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zustehe, wenn außergewöhnliche - im Rahmen eines "überlangen" Verfahrens oder durch überdurchschnittlich aufwändigen Verteidigeraufwand erforderliche - Leistungen erbracht wurden. Sie hätte vielmehr beurteilen müssen, ob der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall einen solchen Aufwand zu tätigen hatte und ob dieser gegebenenfalls durch die von der belangten Behörde zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten war oder ob dem Rechtsanwalt im Sinne der "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung (§ 47 Abs. 3 Z. 3 RAO) und in Verweisung auf die allgemeine Übung noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X06

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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