Index
L37200 Armenprozente Versteigerungsabgabe;Norm
AußStrG §272;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 3352/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde der RS in I und der MP in W, beide vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 6, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 29. Mai 1979, Zl. MDR-S 6/79 (gerichtet an die Erstbeschwerdeführerin), und Zl. MDR-P 5/79 (gerichtet an die Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Armenprozente, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde der RS in römisch eins und der MP in W, beide vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Freyung 6, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 29. Mai 1979, Zl. MDR-S 6/79 (gerichtet an die Erstbeschwerdeführerin), und Zl. MDR-P 5/79 (gerichtet an die Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Armenprozente, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Das Landesgericht für ZRS Wien hob mit Urteil vom 20. Jänner 1977 die Eigentumsgemeinschaft an der den Beschwerdeführerinnen und einer weiteren Miteigentümerin zu je einem Drittel gehörenden Liegenschaft EZ nn1 KG W durch gerichtliche Feilbietung auf. Das Exekutionsgericht Wien bewilligte sodann mit Beschluß vom 28. Februar 1978 die Exekution durch gerichtliche Versteigerung dieser Liegenschaft gemäß § 352 EO. Bei der Versteigerung am 23. November 1978 wurde die Liegenschaft einer Bietergemeinschaft zugeschlagen, an der auch die Beschwerdeführerinnen zu je einem Drittel beteiligt waren.Das Landesgericht für ZRS Wien hob mit Urteil vom 20. Jänner 1977 die Eigentumsgemeinschaft an der den Beschwerdeführerinnen und einer weiteren Miteigentümerin zu je einem Drittel gehörenden Liegenschaft EZ nn1 KG W durch gerichtliche Feilbietung auf. Das Exekutionsgericht Wien bewilligte sodann mit Beschluß vom 28. Februar 1978 die Exekution durch gerichtliche Versteigerung dieser Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO. Bei der Versteigerung am 23. November 1978 wurde die Liegenschaft einer Bietergemeinschaft zugeschlagen, an der auch die Beschwerdeführerinnen zu je einem Drittel beteiligt waren.
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb den Beschwerdeführerinnen hierauf je mit Bescheid vom 13. Jänner 1979 auf Grund der Bestimmungen des Hofdekretes vom 25. April 1750, Codex Austriacus V, S. 501, und des Dekretes der Zentral-Finanz-Hofkommission vom 25. April 1812, JGS. Nr. 987, Armenprozente in der Höhe von je S 22.867,-- vor. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen diese Abgabenfestsetzungen erhobenen Berufungen wies schließlich die Abgabenberufungskommission mit Bescheiden vom 29. Mai 1979 als unbegründet ab. Die Rechtsmittelbehörde bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher auch die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung als freiwillige Feilbietung gelte, die Steuerpflicht die Veräußerer, somit im Fall des Miteigentums die Gesamtheit der Eigentümer im Zeitpunkt der Feilbietung treffe und, da die ganze Liegenschaft Gegenstand der Feilbietung sei, der erstehende Miteigentümer zur Entrichtung der Armenprozente für den seinem früheren Eigentumsanteil entsprechenden Anteil am Meistbot verpflichtet sei, wiewohl er diesen sich selbst nicht zu zahlen brauche.Der Magistrat der Stadt Wien schrieb den Beschwerdeführerinnen hierauf je mit Bescheid vom 13. Jänner 1979 auf Grund der Bestimmungen des Hofdekretes vom 25. April 1750, Codex Austriacus römisch fünf, S. 501, und des Dekretes der Zentral-Finanz-Hofkommission vom 25. April 1812, JGS. Nr. 987, Armenprozente in der Höhe von je S 22.867,-- vor. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen diese Abgabenfestsetzungen erhobenen Berufungen wies schließlich die Abgabenberufungskommission mit Bescheiden vom 29. Mai 1979 als unbegründet ab. Die Rechtsmittelbehörde bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher auch die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung als freiwillige Feilbietung gelte, die Steuerpflicht die Veräußerer, somit im Fall des Miteigentums die Gesamtheit der Eigentümer im Zeitpunkt der Feilbietung treffe und, da die ganze Liegenschaft Gegenstand der Feilbietung sei, der erstehende Miteigentümer zur Entrichtung der Armenprozente für den seinem früheren Eigentumsanteil entsprechenden Anteil am Meistbot verpflichtet sei, wiewohl er diesen sich selbst nicht zu zahlen brauche.
Die Beschwerdeführerinnen bekämpften die Berufungsbescheide zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 30. November 1979, B 311, 312/79, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerinnen in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, wobei sie sich in dem Recht verletzt erachten, keine Armenprozente entrichten zu müssen. Sie beziehen sich nach einem Hinweis auf die Bestimmungen des schon zitierten Dekretes vom 25. April 1812 auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1979, 1 Ob 574/79 (RZ 1980, S. 36), demzufolge es sich nach herrschender Auffassung bei der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung um ein Exekutionsverfahren handle. In der Tat könne auch eine bloße Verweisung hinsichtlich der Verfahrensdurchführung auf eine andere Gesetzesstelle, nämlich des § 352 EO auf die §§ 272 bis 280 AußStrG, den Charakter einer Versteigerung im Exekutionsweg nicht in den einer freiwilligen Lizitation ändern. Auch § 78 EO verweise subsidiär auf die ZPO, ohne daß deswegen ein Exekutionsverfahren zum zivilen Rechtsstreit werde. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung seien Armenprozente nur bei einer Versteigerung auf rein freiwilliger Basis, nicht aber dann einzuheben, wenn man den Liegenschaftseigentümer im Exekutionsweg dazu zwinge. Auch im Beschwerdefall sei den Beschwerdeführerinnen die Versteigerung durch die betreibende Partei in einem gerichtlichen Exekutionsverfahren aufgezwungen worden. Die Vorschreibung von Armenprozenten in einem solchen sei daher rechtswidrig. Dazu komme, daß die Beschwerdeführerinnen ihre Miteigentumsanteile in keiner Weise "verkauft" haben. Sie seien nach wie vor Miteigentümer derselben Anteile geblieben. Die grundbücherliche Einverleibung habe lediglich die neuen Eigentümer betroffen. Ein Kaufschilling für die Anteile der Beschwerdeführerinnen sei von niemandem erlegt worden, diese hätten auch keinen Erlös erhalten. Einen Verkauf an sich selbst gebe es nicht, und die Vorschreibung von Armenprozenten sei somit auch mangels eingehender Kaufschillinggelder unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen regen schließlich an, mit dem vorliegenden Fall möge sich gemäß § 13 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 ein verstärkter Senat befassen.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, wobei sie sich in dem Recht verletzt erachten, keine Armenprozente entrichten zu müssen. Sie beziehen sich nach einem Hinweis auf die Bestimmungen des schon zitierten Dekretes vom 25. April 1812 auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1979, 1 Ob 574/79 (RZ 1980, S. 36), demzufolge es sich nach herrschender Auffassung bei der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung um ein Exekutionsverfahren handle. In der Tat könne auch eine bloße Verweisung hinsichtlich der Verfahrensdurchführung auf eine andere Gesetzesstelle, nämlich des Paragraph 352, EO auf die Paragraphen 272 bis 280 AußStrG, den Charakter einer Versteigerung im Exekutionsweg nicht in den einer freiwilligen Lizitation ändern. Auch Paragraph 78, EO verweise subsidiär auf die ZPO, ohne daß deswegen ein Exekutionsverfahren zum zivilen Rechtsstreit werde. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung seien Armenprozente nur bei einer Versteigerung auf rein freiwilliger Basis, nicht aber dann einzuheben, wenn man den Liegenschaftseigentümer im Exekutionsweg dazu zwinge. Auch im Beschwerdefall sei den Beschwerdeführerinnen die Versteigerung durch die betreibende Partei in einem gerichtlichen Exekutionsverfahren aufgezwungen worden. Die Vorschreibung von Armenprozenten in einem solchen sei daher rechtswidrig. Dazu komme, daß die Beschwerdeführerinnen ihre Miteigentumsanteile in keiner Weise "verkauft" haben. Sie seien nach wie vor Miteigentümer derselben Anteile geblieben. Die grundbücherliche Einverleibung habe lediglich die neuen Eigentümer betroffen. Ein Kaufschilling für die Anteile der Beschwerdeführerinnen sei von niemandem erlegt worden, diese hätten auch keinen Erlös erhalten. Einen Verkauf an sich selbst gebe es nicht, und die Vorschreibung von Armenprozenten sei somit auch mangels eingehender Kaufschillinggelder unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen regen schließlich an, mit dem vorliegenden Fall möge sich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und 3 VwGG 1965 ein verstärkter Senat befassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Vorschriften über das "Armenprozent" sind in der Hofverordnung vom 25. April 1750 (Codex Austriacus, V, S. 501), im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (PGS. IV, Nr. 586), in der Regierungsverordnung vom 19. Februar 1770 (Codex Austriacus, VI, S. 1307), im Dekret der Centralfinanzhofcommission vom 25. April 1812, JGS. Nr. 987, und in der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. August 1855, RGBl. Nr. 146, enthalten. Danach sind bei allen Lizitationen - in Wien wurden die Armenprozente für Feilbietungen beweglicher Sachen durch das Landesgesetz außer Kraft gesetzt - abgesehen von jenen in Exekutions- und Cridafällen 2 % des Verkaufsbetrages an die Gemeinde abzuführen.Die Vorschriften über das "Armenprozent" sind in der Hofverordnung vom 25. April 1750 (Codex Austriacus, römisch fünf, S. 501), im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (PGS. römisch vier, Nr. 586), in der Regierungsverordnung vom 19. Februar 1770 (Codex Austriacus, römisch sechs, S. 1307), im Dekret der Centralfinanzhofcommission vom 25. April 1812, JGS. Nr. 987, und in der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. August 1855, RGBl. Nr. 146, enthalten. Danach sind bei allen Lizitationen - in Wien wurden die Armenprozente für Feilbietungen beweglicher Sachen durch das Landesgesetz außer Kraft gesetzt - abgesehen von jenen in Exekutions- und Cridafällen 2 % des Verkaufsbetrages an die Gemeinde abzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Abgabe auch den Fall der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung erfaßt, und hat sie stets bejaht (siehe die Erkenntnisse vom 3. Mai 1968, Zl. 1136/67, sowie vom 28. Juni 1968, Zl. 1757, 1758/67, und die dort angeführte Vorjudikatur, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert sei). Dieselbe Auffassung vertritt, wie auch aus dem zuvor angeführten Erkenntnis vom 30. November 1979 hervorgeht, der Verfassungsgerichtshof. Die Zivilgerichte haben sich in einer Reihe von Entscheidungen ihrerseits mit der Frage befaßt, inwieweit in dem in § 352 EO genannten Fall, etwa in bezug auf das Rechtsmittelverfahren oder den Kostenersatz, die Bestimmungen der Exekutionsordnung oder des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden seien. In dem von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Urteil vom 18. April 1979, 1 Ob 574/79, hat der Oberste Gerichtshof nicht zum ersten Mal. seiner mit der herrschenden Auffassung übereinstimmenden Ansicht Ausdruck verliehen, das Verfahren nach § 352 EO sei kein außerstreitiges, sondern ein Exekutionsverfahren, in dem, was die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 bis 78 EO betrifft, diese, was die Durchführung der Versteigerung anlangt, aber die §§ 272 bis 280 AußStrG gelten (vgl. die Entscheidungen vom 26. November 1952, SZ XXV 313, vom 10. Oktober 1962, SZ XXXV 104, vom 19. Juni 1963, 6 Ob 107/63, NZ 1964, S. 23 f, vom 11. November 1964, 3 Ob 129/64, vom 7. August 1968, 3 Ob 82/68, ÖJZ 1969, S. 73 f, vom 20. September 1972, 1 Ob 150/72, ÖJZ 1973, S. 266 f, und vom 6. März 1973, 3 Ob 42/73, RZ 1973, S. 86).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Abgabe auch den Fall der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung erfaßt, und hat sie stets bejaht (siehe die Erkenntnisse vom 3. Mai 1968, Zl. 1136/67, sowie vom 28. Juni 1968, Zl. 1757, 1758/67, und die dort angeführte Vorjudikatur, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert sei). Dieselbe Auffassung vertritt, wie auch aus dem zuvor angeführten Erkenntnis vom 30. November 1979 hervorgeht, der Verfassungsgerichtshof. Die Zivilgerichte haben sich in einer Reihe von Entscheidungen ihrerseits mit der Frage befaßt, inwieweit in dem in Paragraph 352, EO genannten Fall, etwa in bezug auf das Rechtsmittelverfahren oder den Kostenersatz, die Bestimmungen der Exekutionsordnung oder des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden seien. In dem von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Urteil vom 18. April 1979, 1 Ob 574/79, hat der Oberste Gerichtshof nicht zum ersten Mal. seiner mit der herrschenden Auffassung übereinstimmenden Ansicht Ausdruck verliehen, das Verfahren nach Paragraph 352, EO sei kein außerstreitiges, sondern ein Exekutionsverfahren, in dem, was die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen eins bis 78 EO betrifft, diese, was die Durchführung der Versteigerung anlangt, aber die Paragraphen 272 bis 280 AußStrG gelten vergleiche , die Entscheidungen vom 26. November 1952, SZ römisch 25 313, vom 10. Oktober 1962, SZ römisch 35 104, vom 19. Juni 1963, 6 Ob 107/63, NZ 1964, S. 23 f, vom 11. November 1964, 3 Ob 129/64, vom 7. August 1968, 3 Ob 82/68, ÖJZ 1969, S. 73 f, vom 20. September 1972, 1 Ob 150/72, ÖJZ 1973, S. 266 f, und vom 6. März 1973, 3 Ob 42/73, RZ 1973, S. 86).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die in Anwendung der Regelung der Armenprozente auftretenden Rechtsfragen in eigenständiger Beurteilung zu beantworten. Die von ihm bisher vertretene Lösung steht dabei mit der Anschauung, die den Obersten Gerichtshof bei seinen Entscheidungen in gleicher Sache, jedoch unter dem Gesichtspunkt zivilrechtlicher, vor allem zivilgerichtlicher Aufgabenstellungen bestimmt hat, zudem keineswegs in Widerspruch. Denn durch die gemäß § 352 EO bei der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung angeordnete Anwendung der §§ 272 bis 280 AußStrG ist diese Art der Versteigerung, für welche nicht die Vorschriften über die Zwangsversteigerung nach den §§ 133 ff EO, sondern jene über die freiwillige Schätzung und Feilbietung gelten, jedenfalls durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es nicht gestatten, die Frage, ob bei einer derartigen "Lizitation" im Sinne der Regelung der Armenprozente ein "Exekutionsfall" vorliegt, allein durch die allgemeine - jeweils in bestimmter Weise im gegenteiligen Sinn einzuschränkende - Zuordnung unter die Kategorie Exekutions- oder außerstreitiges Verfahren für erledigt zu halten.Der Verwaltungsgerichtshof hat die in Anwendung der Regelung der Armenprozente auftretenden Rechtsfragen in eigenständiger Beurteilung zu beantworten. Die von ihm bisher vertretene Lösung steht dabei mit der Anschauung, die den Obersten Gerichtshof bei seinen Entscheidungen in gleicher Sache, jedoch unter dem Gesichtspunkt zivilrechtlicher, vor allem zivilgerichtlicher Aufgabenstellungen bestimmt hat, zudem keineswegs in Widerspruch. Denn durch die gemäß Paragraph 352, EO bei der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung angeordnete Anwendung der Paragraphen 272 bis 280 AußStrG ist diese Art der Versteigerung, für welche nicht die Vorschriften über die Zwangsversteigerung nach den Paragraphen 133, ff EO, sondern jene über die freiwillige Schätzung und Feilbietung gelten, jedenfalls durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es nicht gestatten, die Frage, ob bei einer derartigen "Lizitation" im Sinne der Regelung der Armenprozente ein "Exekutionsfall" vorliegt, allein durch die allgemeine - jeweils in bestimmter Weise im gegenteiligen Sinn einzuschränkende - Zuordnung unter die Kategorie Exekutions- oder außerstreitiges Verfahren für erledigt zu halten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem ersten zu diesem Thema ergangenen Erkenntnis vom 18. Februar 1905, Slg. Nr. 3321(A), bei Erörterung der Frage, ob der Versteigerungsakt hier ein freiwilliger oder exekutiver sei, darauf hingewiesen, der § 275 AußStrG bestimme, daß die freiwillige Versteigerung "auf Verlangen des Eigentümers" auch ohne vorausgegangene Schätzung zu bewilligen sei, immer aber der Eigentümer den Ausrufpreis bestimmt angeben müsse, der § 277 AußStrG ferner fordere unter anderem, es müsse ausdrücklich bemerkt werden, daß die Versteigerung "auf freiwilliges Ansuchen des Eigentümers" erfolge, mithin den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Auch stehe es nach § 278 AußStrG dem Eigentümer frei, sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten. Die charakteristischen Merkmale der freiwilligen Versteigerung bestehen also darin, daß sie vom Eigentümer und nicht, wie in Krida- und Exekutionsfällen, von dritter Seite gegen den Eigentümer zur Geltendmachung obligatorischer Ansprüche angestrebt werde, und ein Einfluß auf die Rechte dritter Personen anders als in jenen Fällen nicht ausgeübt werden könne. Hierbei dürfe es nun keinen Unterschied machen, ob beim Vorhandensein von Miteigentümern diese alle spontan um die Feilbietung ihres unbeweglichen Gutes ansuchen, oder ob ursprünglich nur ein einziger Teilgenosse den Mitgenossen gegenüber die Teilung durch gerichtliche Feilbietung verlangt habe und die übrigen Miteigentümer sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 830 und 843 ABGB seinem Verlangen gefügt haben oder im Fall des Widerstrebens durch den Spruch des Richters hiezu verhalten worden seien. Auch könne ein und derselbe Feilbietungsakt doch nur immer entweder ein freiwilliger oder ein exekutiver sein, wobei die von dem die Teilung betreibenden Teilgenossen angestrebte und angesuchte Feilbietung ihm selbst gegenüber jedenfalls nicht den Charakter einer exekutiven habe. In Ergänzung dieser Ausführungen ist festzustellen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. August 1968, 3 Ob 82/68 (ÖJZ 1969, S. 73 f), erklärt hat, nach herrschender Rechtsprechung sei die Entscheidung im Teilungsprozeß doppelseitig wirksam. Es könne also auch der Beklagte um die Bewilligung der Exekution ansuchen. Es sei daher reiner Zufall, wer von den Prozeßparteien als betreibender Gläubiger einschreite. Sei es der Beklagte, dann könne der Kläger nicht noch einmal die Exekutionsbewilligung begehren, weil sie zur Durchsetzung des Anspruches nur einmal verlangt werden könne. Die Exekution werde bei der Auseinandersetzung nicht wie sonst im bloßen Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern auch im Interesse des Verpflichteten geführt. Daraus folge, daß der betreibende Gläubiger auch nicht wie sonst nach Willkür die Exekution zur Einstellung bringen könne. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1979) erfolgt schließlich, "da das Verfahren nach § 352 EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt", auch der Eigentumserwerb des Erstehers nicht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes durch Zuschlag, sondern wie bei einem Kauf im Sinne des Privatrechts, wenn auch die Parteien nicht wie bei einem solchen sogleich über den Feilbietungserlös verfügen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem ersten zu diesem Thema ergangenen Erkenntnis vom 18. Februar 1905, Slg. Nr. 3321(A), bei Erörterung der Frage, ob der Versteigerungsakt hier ein freiwilliger oder exekutiver sei, darauf hingewiesen, der Paragraph 275, AußStrG bestimme, daß die freiwillige Versteigerung "auf Verlangen des Eigentümers" auch ohne vorausgegangene Schätzung zu bewilligen sei, immer aber der Eigentümer den Ausrufpreis bestimmt angeben müsse, der Paragraph 277, AußStrG ferner fordere unter anderem, es müsse ausdrücklich bemerkt werden, daß die Versteigerung "auf freiwilliges Ansuchen des Eigentümers" erfolge, mithin den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Auch stehe es nach Paragraph 278, AußStrG dem Eigentümer frei, sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten. Die charakteristischen Merkmale der freiwilligen Versteigerung bestehen also darin, daß sie vom Eigentümer und nicht, wie in Krida- und Exekutionsfällen, von dritter Seite gegen den Eigentümer zur Geltendmachung obligatorischer Ansprüche angestrebt werde, und ein Einfluß auf die Rechte dritter Personen anders als in jenen Fällen nicht ausgeübt werden könne. Hierbei dürfe es nun keinen Unterschied machen, ob beim Vorhandensein von Miteigentümern diese alle spontan um die Feilbietung ihres unbeweglichen Gutes ansuchen, oder ob ursprünglich nur ein einziger Teilgenosse den Mitgenossen gegenüber die Teilung durch gerichtliche Feilbietung verlangt habe und die übrigen Miteigentümer sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 830 und 843 ABGB seinem Verlangen gefügt haben oder im Fall des Widerstrebens durch den Spruch des Richters hiezu verhalten worden seien. Auch könne ein und derselbe Feilbietungsakt doch nur immer entweder ein freiwilliger oder ein exekutiver sein, wobei die von dem die Teilung betreibenden Teilgenossen angestrebte und angesuchte Feilbietung ihm selbst gegenüber jedenfalls nicht den Charakter einer exekutiven habe. In Ergänzung dieser Ausführungen ist festzustellen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. August 1968, 3 Ob 82/68 (ÖJZ 1969, S. 73 f), erklärt hat, nach herrschender Rechtsprechung sei die Entscheidung im Teilungsprozeß doppelseitig wirksam. Es könne also auch der Beklagte um die Bewilligung der Exekution ansuchen. Es sei daher reiner Zufall, wer von den Prozeßparteien als betreibender Gläubiger einschreite. Sei es der Beklagte, dann könne der Kläger nicht noch einmal die Exekutionsbewilligung begehren, weil sie zur Durchsetzung des Anspruches nur einmal verlangt werden könne. Die Exekution werde bei der Auseinandersetzung nicht wie sonst im bloßen Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern auch im Interesse des Verpflichteten geführt. Daraus folge, daß der betreibende Gläubiger auch nicht wie sonst nach Willkür die Exekution zur Einstellung bringen könne. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche , das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1979) erfolgt schließlich, "da das Verfahren nach Paragraph 352, EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt", auch der Eigentumserwerb des Erstehers nicht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes durch Zuschlag, sondern wie bei einem Kauf im Sinne des Privatrechts, wenn auch die Parteien nicht wie bei einem solchen sogleich über den Feilbietungserlös verfügen können.
Alle diese aufgezählten Momente grenzen das Rechtsinstitut der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, wie sich nicht übersehen läßt, in bedeutsamer Weise von der "Zwangs"versteigerung gemäß §§ 133 ff EO ab, welche ihrerseits unzweifelhaft eine Lizitation darstellt, die "gezwungener Weise" stattfindet und die somit jenen "Exekutionsfall" bildet, bei dem das Armenprozent nicht erhoben wird.Alle diese aufgezählten Momente grenzen das Rechtsinstitut der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, wie sich nicht übersehen läßt, in bedeutsamer Weise von der "Zwangs"versteigerung gemäß Paragraphen 133, ff EO ab, welche ihrerseits unzweifelhaft eine Lizitation darstellt, die "gezwungener Weise" stattfindet und die somit jenen "Exekutionsfall" bildet, bei dem das Armenprozent nicht erhoben wird.
Im Beschwerdefall erfolgte die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Wege eines Anerkenntnisurteils. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, der Sinn der die Armenprozente regelnden Bestimmungen liege darin, freiwillige, nicht aber erzwungene Versteigerungen mit einer Abgabe zu belasten. Von den vorangegangenen Überlegungen abgesehen, entspräche es aber gerade auch deswegen nicht dem Sinn der so verstandenen abgabenrechtlichen Regelung, wenn auf dem Boden der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen auch einvernehmliche Versteigerungen gemeinsamer Liegenschaften auf dem Weg über ein Anerkenntnisurteil formal zu exekutiv "erzwungenen" Lizitationen werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht abschließend keinen Anlaß, seine seit 1905 vertretene, bei unveränderter Rechtslage in ständiger Judikatur beibehaltene, der zivilgerichtlichen Rechtsprechung im übrigen nicht entgegenstehende Anschauung, die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung trage, soweit dieser Vorgang steuerrechtlich erfaßt ist, in einem solchen Maß Elemente einer freiwilligen Versteigerung in sich, daß die Einhebung der Armenprozente nach den angeführten Rechtsvorschriften auch in solchen Fällen zu Recht besteht, aufzugeben.
Was das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 1907, Slg. Nr. 4907(A), den Hinweis darauf, daß ein Eigentümer seine eigene Sache nicht kaufen könne, im selben Zusammenhang als nicht stichhaltig befunden, weil hiebei der wesentliche Unterschied übersehen wird, der objektiv zwischen dem Verkauf eines ideellen Eigentumsanteiles und jenem der gemeinschaftlichen Sache selbst gelegen ist, welcher es auch dem Miteigentümer rechtlich ermöglicht, als Käufer der gemeinschaftlichen Sache aufzutreten. Als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache unterscheidet er sich von jedem anderen Ersteher nur dadurch, daß er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schuldet und daher gemäß § 1445 ABGB nicht zu zahlen braucht; die proportionell dem früheren ideellen Anteil entsprechende Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsteiles betrifft nur die Erfüllung des Vertrages und die für die Höhe des Kaufschillings selbst ganz irrelevante Verteilung des Kaufpreises unter die Verkäufer (§ 843 ABGB). Den Gegenstand des Verkaufes bildet die ganze Realität, und eben deren Verkauf gegebenenfalls das Mittel zur Erreichung des im Erwerb des zusätzlichen Miteigentumsanteiles durch die anderen Teilhaber bestehenden Zwecks. Dieselbe Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch späterhin, so in den Erkenntnissen vom 24. Oktober 1962, Zl. 290/61, vom 23. Jänner 1964, Zl. 2145/63, und vom 3. Mai 1968, Zl. 1136/67, vertreten. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. September 1972, 1 Ob 150/72 (ÖJZ 1973, S. 266), in einer den Fall des § 352 EO betreffenden Rechtssache ausgesprochen, die Ersteherin, welche gleichzeitig Miteigentümerin der gemeinschaftlichen Liegenschaft gewesen sei, habe so behandelt zu werden wie jeder andere Ersteher; nur bei der Verteilung des Erlöses sei auf den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil Bedacht zu nehmen.Was das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 1907, Slg. Nr. 4907(A), den Hinweis darauf, daß ein Eigentümer seine eigene Sache nicht kaufen könne, im selben Zusammenhang als nicht stichhaltig befunden, weil hiebei der wesentliche Unterschied übersehen wird, der objektiv zwischen dem Verkauf eines ideellen Eigentumsanteiles und jenem der gemeinschaftlichen Sache selbst gelegen ist, welcher es auch dem Miteigentümer rechtlich ermöglicht, als Käufer der gemeinschaftlichen Sache aufzutreten. Als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache unterscheidet er sich von jedem anderen Ersteher nur dadurch, daß er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schuldet und daher gemäß Paragraph 1445, ABGB nicht zu zahlen braucht; die proportionell dem früheren ideellen Anteil entsprechende Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsteiles betrifft nur die Erfüllung des Vertrages und die für die Höhe des Kaufschillings selbst ganz irrelevante Verteilung des Kaufpreises unter die Verkäufer (Paragraph 843, ABGB). Den Gegenstand des Verkaufes bildet die ganze Realität, und eben deren Verkauf gegebenenfalls das Mittel zur Erreichung des im Erwerb des zusätzlichen Miteigentumsanteiles durch die anderen Teilhaber bestehenden Zwecks. Dieselbe Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch späterhin, so in den Erkenntnissen vom 24. Oktober 1962, Zl. 290/61, vom 23. Jänner 1964, Zl. 2145/63, und vom 3. Mai 1968, Zl. 1136/67, vertreten. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. September 1972, 1 Ob 150/72 (ÖJZ 1973, S. 266), in einer den Fall des Paragraph 352, EO betreffenden Rechtssache ausgesprochen, die Ersteherin, welche gleichzeitig Miteigentümerin der gemeinschaftlichen Liegenschaft gewesen sei, habe so behandelt zu werden wie jeder andere Ersteher; nur bei der Verteilung des Erlöses sei auf den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit auch in der eben erörterten Hinsicht keinen Grund, seine ständige Rechtsprechung zu verlassen. Deshalb, und da es sich bei den behandelten Problemen nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelte, die Voraussetzungen des § 13 VwGG 1965 also nicht erfüllt waren, hatte sich so wie in den gleichartigen Fällen der Vergangenheit mit der vorliegenden Rechtssache nur der zuständige Fünfersenat des Verwaltungsgerichtshofes (§ 11 Abs. 1 VwGG 1965) zu befassen.Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit auch in der eben erörterten Hinsicht keinen Grund, seine ständige Rechtsprechung zu verlassen. Deshalb, und da es sich bei den behandelten Problemen nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelte, die Voraussetzungen des Paragraph 13, VwGG 1965 also nicht erfüllt waren, hatte sich so wie in den gleichartigen Fällen der Vergangenheit mit der vorliegenden Rechtssache nur der zuständige Fünfersenat des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 11, Absatz eins, VwGG 1965) zu befassen.
Die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht bekämpft.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ. Diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ. Diese war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Soweit in diesem Erkenntnis auf frühere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit in diesem Erkenntnis auf frühere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, sei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Wien, am 17. April 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003351.X00Im RIS seit
18.11.2003Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018