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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wurde eine Beschwerde - nicht jedoch wegen Klaglosstellung - zwar gegenstandslos und das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt, so ist die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und die belangte Behörde nicht als obsiegende Partei im Sinne des § 47 VwGG zu betrachten. Zufolge § 58 VwGG entfällt in einem solchen Fall eine Kostenentscheidung (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).Wurde eine Beschwerde - nicht jedoch wegen Klaglosstellung - zwar gegenstandslos und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt, so ist die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht anwendbar und die belangte Behörde nicht als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, VwGG zu betrachten. Zufolge Paragraph 58, VwGG entfällt in einem solchen Fall eine Kostenentscheidung (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003096.X02Im RIS seit
18.11.2003