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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 lita;Rechtssatz
Die verfügte Wiederaufnahme des die Erteilung der Lenkerberechtigung betreffenden Verfahrens entzieht ua dem, dieselbe Lenkerberechtigung betreffenden letztinstanzlichen Entziehungsbescheid und damit der gegen diesen beim VwGH erhobenen Beschwerde die Grundlage, weshalb diese Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das über sie eingeleitete Verfahren ohne Kostenentscheidung einzustellen ist (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003096.X01Im RIS seit
18.11.2003