RS Vwgh 2007/4/17 2006/06/0073

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Veröffentlicht am 17.04.2007
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs5;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs6;
RPG Vlbg 1996 §2;
RPG Vlbg 1996 §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg RPG nicht vorweg verneint werden. Zwar sind im Betriebsgebiet Kategorie II auch die meisten Anlagen zulässig, die auch im Betriebsgebiet Kategorie I errichtet werden dürften. Allerdings vermag das daran nichts zu ändern, dass das Betriebsgebiet Kategorie II VORNEHMLICH solchen Anlagen dient, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen. Es ist daher nicht dazu bestimmt, ausschließlich oder auch fast ausschließlich für Betriebe der Kategorie I genutzt zu werden. Zwar entspricht es auch einem Raumordnungsziel (§ 2 Abs. 3 lit. b Vlbg RPG), verschiedene Möglichkeiten der Raumnutzung möglichst lang offen zu halten. Ergibt sich aber, dass angesichts einer langjährigen Entwicklung bei den fraglichen Flächen kein Bedarf mehr nach einer Nutzung der Kategorie II im eigentlichen Sinn, vielmehr nur nach einer solchen der Kategorie I besteht (zumal im Übrigen für einen allfälligen Bedarf ohnedies weitere Flächen der Kategorie II gegeben seien), kann dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg RPG darstellen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060073.X02

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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