RS Vwgh 1980/4/18 1291/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1980
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §500 Abs1;
SozVersAbk Israel 1975 Art33 impl;
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0873/57 E 2. Oktober 1957 VwSlg 4437 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 13. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat.Eine Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 13. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1977001291.X03

Im RIS seit

12.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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