RS Vwgh 1980/4/21 0375/80

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Veröffentlicht am 21.04.1980
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Eine Zulassung nach § 9 Abs 3 LMG 1975 darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird.Eine Zulassung nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000375.X05

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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