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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs3;Rechtssatz
Eine Zulassung nach § 9 Abs 3 LMG 1975 darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird.Eine Zulassung nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000375.X05Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012