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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109;Rechtssatz
Ein Widerstreitverfahren kann nur mit jenen verschiedenen Bewerbungen ausgelöst werden, die vor Abschluß der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde vorgelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002189.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014