TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/22 2189/79

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des HO in G,

2) des KB in M und 3) RG in M, alle vertreten durch Dr. Kurt Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1 A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1979, Zl. 410.431/03-I 4/79, betreffend Widerstreit von Fischzuchtanlagen (mitbeteiligte Partei: F-Ges.m.b.-H. in W, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Feldmarschall-Conrad-Platz 8), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Kurt Burger-Scheidlin, des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. PF, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Gerd Seeber, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 300,-- (insgesamt S 900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 2.715,33 (insgesamt S 8.146,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. Februar 1978 hat PH für die mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, dieser die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischzuchtteichanlage im Raume nördlich von Ferlach an der Drau zu erteilen. Geplant sei die Errichtung von 40 Aufzuchtbecken, 4 Verkaufsbecken, 1 Klärbecken sowie von verschiedenen Einrichtungen zur Wasserentnahme aus der Kleinen Drau und dem Iserzabach sowie die Rückleitung der gebrauchten Wässer in die Kleine Drau und in den Draufluß. Angestrebt werde die Wasserentnahme von 4 m3/sec.

Mit Eingabe vom 17. Mai 1978 haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihnen gleichfalls die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischzuchtanlage auf dem gleichen Grundstück zu erteilen. In diesem Falle solle eine Rundbeckenanlage errichtet werden, von welcher in Oberösterreich eine bereits in Bau bzw. im Versuchsstadium sich befinde.

Der Landeshauptmann von Kärnten hat am 23. Mai 1978 über die beiden Vorhaben eine Widerstreitverhandlung durchgeführt und Gutachten vom Amtssachverständigen für Wasserbau und dem Leiter des Kärntner Institutes für Seenforschung eingeholt. Mit Bescheid vom 24. Juli 1978 hat der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 17, 99 Abs. 1 lit. a und 109 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß dem Projekt der mitbeteiligten Partei auf Errichtung der Fischzuchtanlage gegenüber dem Projekt der Beschwerdeführer der Vorzug gebührt.Der Landeshauptmann von Kärnten hat am 23. Mai 1978 über die beiden Vorhaben eine Widerstreitverhandlung durchgeführt und Gutachten vom Amtssachverständigen für Wasserbau und dem Leiter des Kärntner Institutes für Seenforschung eingeholt. Mit Bescheid vom 24. Juli 1978 hat der Landeshauptmann von Kärnten gemäß Paragraphen 17, 99, Absatz eins, Litera a und 109 Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, daß dem Projekt der mitbeteiligten Partei auf Errichtung der Fischzuchtanlage gegenüber dem Projekt der Beschwerdeführer der Vorzug gebührt.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid sich auf unzulängliche Gutachten stütze und ihre Anlagen eher im öffentlichen Interesse lägen als die der mitbeteiligten Partei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vorerst vom Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern am 20. November 1978 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem ein Ersuchen der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 20. Jänner 1979 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abgelehnt worden war, führten die Beschwerdeführer in einem an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Schriftsatz vom 12. Dezember 1978 aus, es sei ihnen die Möglichkeit nicht gegeben, "ausführlich darzulegen und mit universitärer Gründlichkeit zu begründen", weshalb ihrem Vorhaben fischerei- und wasserbautechnisch der Vorzug zu geben sei. Sodann gaben sie folgende Erklärung ab:

"Da die vorliegenden Gutachten - unserer Meinung nach zu Unrecht - die Anlage H als die zweckmäßigere erachten, und daher dieser den Vorzug geben, sind wir bereit, genau dieselbe Anlage auch zu errichten, also technisch völlig gleichzuziehen. Wir können also im Widerstreitverfahren technisch nicht mehr gegenüber dem Projekt der Gegenseite benachteiligt werden."

Im weiteren führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß die Abwägung nicht nur fischerei- und wasserbautechnisch, sondern ganz allgemein im öffentlichen Interesse vorzunehmen sei; somit stünde ein italienisches Projekt einem österreichischen Projekt gegenüber. Es bestünde kein Zweifel, daß ihrem Projekt der Vorzug zu geben sei. Jede andere Entscheidung würde bedeuten, daß klare österreichische Interessen zugunsten italienischer Interessen zurückgestellt und vernachlässigt würden. Diese Erklärung ändere natürlich nichts daran, daß bei objektiver fachlicher Beurteilung, und zwar insbesondere bei Berücksichtigung internationaler Erfahrungen ihr Projekt das zukunftsorientiertere und das der Gegenseite das veraltete sei. All dies hätte das von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebene Gutachten bewiesen; es werde aber, wie gesagt, fristgerecht nicht erstattet werden können. Um jedoch diesem ganzen technischen Konflikt auszuweichen, seien die Beschwerdeführer bereit, wie bereits erklärt, genauso zu bauen wie ihr Widerstreitwerber. Diese Bauweise habe ja auch den Vorteil, erheblich billiger zu sein, so daß die Beschwerdeführer sich nur Kosten sparten, wenn sie das herkömmliche System anwendeten. Schließlich führten die Beschwerdeführer noch folgendes aus:

"Wir bitten also um Kenntnisnahme dieser Klärung und ersuchen diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf hiezu nicht der Vorlage neuer Pläne, da die von unserem Widerstreitgegner vorgelegten Pläne ja bereits den traditionellen Schemen entsprechen, im Akt erliegen und von uns präzise unter Berücksichtigung aller im Verfahren oder bei der Schlußkollaudierung von der Behörde noch als zweckmäßig vorgeschlagenen Ergänzungen errichtet werden würden."

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 wurde aus Anlaß der Berufung der Beschwerdeführer der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Juli 1978 gemäß § 66 AVG 1950 behoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Klärung der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 1978 hätten sie ihr ursprünglich dem Vorhaben H gegenübergestelltes Projekt fallen gelassen und bezüglich eines technisch dem H gleichwertigen Projektes ihre Bewerbung eingebracht. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Widerstreit technisch verschiedener Projekte liege daher nicht mehr vor. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben gewesen. Über die nunmehrige Bewerbung der Beschwerdeführer sei der Berufungsbehörde die Entscheidung verwehrt gewesen. Da hierüber die Erstinstanz noch nicht entschieden habe, würde eine Entscheidung der Berufungsbehörde sich als eine verfassungswidrige Verkürzung des Instanzenzuges darstellen. Mit dieser Bewerbung werde sich daher der Landeshauptmann von Kärnten im weiteren Verfahren noch auseinanderzusetzen haben. Im übrigen sei zur Beurteilung des neuen Projektes im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Planunterlagen und auch einer Projektsbeschreibung notwendig (§ 103 WRG), da nur daraus eine entsprechende Würdigung der widerstreitenden Bewerbungen möglich sein werde.Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 wurde aus Anlaß der Berufung der Beschwerdeführer der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Juli 1978 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 behoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Klärung der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 1978 hätten sie ihr ursprünglich dem Vorhaben H gegenübergestelltes Projekt fallen gelassen und bezüglich eines technisch dem H gleichwertigen Projektes ihre Bewerbung eingebracht. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Widerstreit technisch verschiedener Projekte liege daher nicht mehr vor. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben gewesen. Über die nunmehrige Bewerbung der Beschwerdeführer sei der Berufungsbehörde die Entscheidung verwehrt gewesen. Da hierüber die Erstinstanz noch nicht entschieden habe, würde eine Entscheidung der Berufungsbehörde sich als eine verfassungswidrige Verkürzung des Instanzenzuges darstellen. Mit dieser Bewerbung werde sich daher der Landeshauptmann von Kärnten im weiteren Verfahren noch auseinanderzusetzen haben. Im übrigen sei zur Beurteilung des neuen Projektes im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Planunterlagen und auch einer Projektsbeschreibung notwendig (Paragraph 103, WRG), da nur daraus eine entsprechende Würdigung der widerstreitenden Bewerbungen möglich sein werde.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 23. Februar 1979 legten die Beschwerdeführer dem Amt der Kärntner Landesregierung ein Gutachten eines Sachverständigen für Fischereiwesen und Planunterlagen über die vorgesehene Anlage und einen technischen Bericht vor.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. Februar 1979 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 1978, sich mit dem völlig gleichen Projekt wie dem der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 1978 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Fischteichanlage bewerben zu wollen, gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, Sinn der gesetzlichen Bestimmung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 sei es, Projekte einander gegenüberzustellen, um ihre Vor- und Nachteile abzuwägen, die unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Detailkenntnis bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht worden seien. Seien die konkurrierenden Projekte nach Abschluß der mündlichen Verhandlung den Antragstellern einmal genau bekannt und sei über ein solches Projekt in der Weise entschieden worden, daß einem der Vorzug eingeräumt worden sei, so würde dem Widerstreitverfahren durch die gegnerische Partei der Inhalt entzogen werden können, wenn diese jeweils das Projekt der Gegenseite zu ihrem eigenen Vorhaben erhebe, somit ein Plagiat zum Gegenstand ihres Antrages mache. Sinn des Widerstreitverfahrens könne es nur sein, diejenigen Projekte zu beurteilen, die vor Abschluß der mündlichen Verhandlung voneinander unabhängig als Grundlage für eine Bewerbung bei der Behörde eingebracht worden seien. Die mündliche Verhandlung sowohl über das Projekt der mitbeteiligten Partei als auch im Widerstreitverfahren sei am 23. Mai 1978 abgeführt und das Widerstreitverfahren in erster Instanz damit abgeschlossen worden. Gegenstand des Widerstreitverfahrens seien die Bewerbungen der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 1978 und der Beschwerdeführer vom 17. Mai 1978 gewesen. Diese Bewerbung sei rechtzeitig vor Abschluß der mündlichen Verhandlung eingebracht und mit dem ihr zugrundeliegenden Projekt im Bescheid vom 24. Juli 1978 sowie in dem dazu eingeholten Gutachten gewürdigt worden. Die Bewerbung vom 12. Dezember 1978, die auch im Sinne der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 als Neubewerbung anzusehen sei, sei demgemäß verspätet nach Abschluß der mündlichen Verhandlung über das Widerstreitverfahren eingebracht worden; sie konnte demnach mit dem Projekt der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 1978 nicht mehr in Konkurrenz treten und sei demgemäß nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Dieser Antrag vom 12. Dezember 1978 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. Februar 1979 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 1978, sich mit dem völlig gleichen Projekt wie dem der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 1978 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Fischteichanlage bewerben zu wollen, gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, Sinn der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 sei es, Projekte einander gegenüberzustellen, um ihre Vor- und Nachteile abzuwägen, die unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Detailkenntnis bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht worden seien. Seien die konkurrierenden Projekte nach Abschluß der mündlichen Verhandlung den Antragstellern einmal genau bekannt und sei über ein solches Projekt in der Weise entschieden worden, daß einem der Vorzug eingeräumt worden sei, so würde dem Widerstreitverfahren durch die gegnerische Partei der Inhalt entzogen werden können, wenn diese jeweils das Projekt der Gegenseite zu ihrem eigenen Vorhaben erhebe, somit ein Plagiat zum Gegenstand ihres Antrages mache. Sinn des Widerstreitverfahrens könne es nur sein, diejenigen Projekte zu beurteilen, die vor Abschluß der mündlichen Verhandlung voneinander unabhängig als Grundlage für eine Bewerbung bei der Behörde eingebracht worden seien. Die mündliche Verhandlung sowohl über das Projekt der mitbeteiligten Partei als auch im Widerstreitverfahren sei am 23. Mai 1978 abgeführt und das Widerstreitverfahren in erster Instanz damit abgeschlossen worden. Gegenstand des Widerstreitverfahrens seien die Bewerbungen der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 1978 und der Beschwerdeführer vom 17. Mai 1978 gewesen. Diese Bewerbung sei rechtzeitig vor Abschluß der mündlichen Verhandlung eingebracht und mit dem ihr zugrundeliegenden Projekt im Bescheid vom 24. Juli 1978 sowie in dem dazu eingeholten Gutachten gewürdigt worden. Die Bewerbung vom 12. Dezember 1978, die auch im Sinne der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 als Neubewerbung anzusehen sei, sei demgemäß verspätet nach Abschluß der mündlichen Verhandlung über das Widerstreitverfahren eingebracht worden; sie konnte demnach mit dem Projekt der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 1978 nicht mehr in Konkurrenz treten und sei demgemäß nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Dieser Antrag vom 12. Dezember 1978 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In der von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, sie hätten keineswegs das alte Projekt fallen gelassen, sondern nur erklärt, daß sie bereit seien, "alternativ" ein zweites Projekt wie jenes der mitbeteiligten Partei zu errichten. Es stehe jedem wasserrechtlichen Bewerber frei sowohl Alternativprojekte vorzulegen als auch mehrere Projekte zu unterbreiten. Mit der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1978 habe der Bundesminister allerdings aus dieser Mitteilung zu Unrecht herausgelesen, daß das erste Projekt fallengelassen worden sei. Dem Landeshauptmann von Kärnten sei die Eröffnung des Verfahrens aufgetragen und der Auftrag zur Entscheidung über den neuen Antrag erteilt worden. An diese Rechtsauffassung sei die erste Instanz gebunden. Statt nun das Verfahren über das Alternativprojekt zu eröffnen, habe die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 zurückgewiesen; dies widerspreche jedenfalls der Rechtsauffassung des Bundesministers als Berufungsbehörde. Da die zweite Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt sei, ihre Rechtsansicht an die Stelle der der ersten Instanz zu setzen, gelte diese Rechtsauffassung jedenfalls für das weitere Verfahren und hätte daher der Landeshauptmann von Kärnten sich mit dem Antrag auseinandersetzen müssen, und zwar nach dem Gesichtspunkt des Bundesministers, also unter der Annahme, daß "der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Widerstreit technisch verschiedener Projekte nicht mehr vorliegt". Im Berufungsverfahren werde nicht nur diese Frage zu klären sein, sondern auch der nach wie vor aufrechte Antrag über das Alternativprojekt, nämlich die ursprünglich in erster Instanz vorgelegte Rundform der Fischereizuchtanstalt zu beurteilen sein.In der von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, sie hätten keineswegs das alte Projekt fallen gelassen, sondern nur erklärt, daß sie bereit seien, "alternativ" ein zweites Projekt wie jenes der mitbeteiligten Partei zu errichten. Es stehe jedem wasserrechtlichen Bewerber frei sowohl Alternativprojekte vorzulegen als auch mehrere Projekte zu unterbreiten. Mit der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1978 habe der Bundesminister allerdings aus dieser Mitteilung zu Unrecht herausgelesen, daß das erste Projekt fallengelassen worden sei. Dem Landeshauptmann von Kärnten sei die Eröffnung des Verfahrens aufgetragen und der Auftrag zur Entscheidung über den neuen Antrag erteilt worden. An diese Rechtsauffassung sei die erste Instanz gebunden. Statt nun das Verfahren über das Alternativprojekt zu eröffnen, habe die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 zurückgewiesen; dies widerspreche jedenfalls der Rechtsauffassung des Bundesministers als Berufungsbehörde. Da die zweite Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt sei, ihre Rechtsansicht an die Stelle der der ersten Instanz zu setzen, gelte diese Rechtsauffassung jedenfalls für das weitere Verfahren und hätte daher der Landeshauptmann von Kärnten sich mit dem Antrag auseinandersetzen müssen, und zwar nach dem Gesichtspunkt des Bundesministers, also unter der Annahme, daß "der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Widerstreit technisch verschiedener Projekte nicht mehr vorliegt". Im Berufungsverfahren werde nicht nur diese Frage zu klären sein, sondern auch der nach wie vor aufrechte Antrag über das Alternativprojekt, nämlich die ursprünglich in erster Instanz vorgelegte Rundform der Fischereizuchtanstalt zu beurteilen sein.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß die Entscheidung der Behörde erster Instanz in keiner Weise der Rechtsmeinung der Berufungsbehörde widerspreche. Mit dem Berufungsbescheid vom 20. Dezember 1978 habe die zweite Instanz keineswegs bei ihrer Entscheidung geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Widerstreitverfahren gegeben seien. Hiezu wäre sie auch gar nicht berechtigt gewesen. Der Landeshauptmann von Kärnten habe am 23. Mai 1978 die mündliche Verhandlung sowohl über die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes der mitbeteiligten Partei als auch über den Widerstreit dieses Vorhabens mit dem der Beschwerdeführer durchgeführt. Wenn diese im Dezember 1978 ihr offenbar wenig aussichtsreiches Projekt fallen gelassen und an dessen Stelle ein neues Projekt eingereicht haben, so müsse dieser neue Antrag unter dem Gesichtspunkt des § 109 Abs. 2 WRG 1959 als verspätet angesehen werden. Es wäre sinnwidrig, eine möglicherweise ungünstige Entscheidung im Widerstreitverfahren dadurch zu vereiteln und ein den öffentlichen Interessen dienlicheres Projekt dadurch zu behindern, daß immer wieder neue Projektsvarianten vorgebracht werden. Gerade solchen Verfahrensverzögerungen solle § 109 Abs. 2 WRG 1959 vorbeugen. Die belangte Behörde könne daher nicht finden, daß die angefochtene Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht dem Gesetz entspreche. Die Auffassung der Beschwerdeführer, daß das laut ihrer Eingabe vom 12. Dezember 1978 vorgeschlagene Projekt nur als "Alternativvorschlag" zu sehen gewesen wäre, könne nicht geteilt werden. Die Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1978 habe sich in der Begründung darauf gestützt, daß die Beschwerdeführer durch ihre Eingabe vom 12. Dezember 1978 das Projekt vom 17. Mai 1978 fallen gelassen haben und sohin der dem angefochtenen Bescheid (nämlich der Behörde erster Instanz vom 24. Juli 1978) zugrunde liegende Widerstreit technisch verschiedener Projekte nicht mehr vorliege. Bei einer anderen Rechtsauffassung wäre ja die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, den Widerstreit materiell zu beheben. Die Beschwerdeführer hätten den Berufungsbescheid vom Dezember 1978 nicht weiter bekämpft und damit zu erkennen gegeben, daß sie der oben dargelegten Rechtsauffassung nicht widersprechen.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß die Entscheidung der Behörde erster Instanz in keiner Weise der Rechtsmeinung der Berufungsbehörde widerspreche. Mit dem Berufungsbescheid vom 20. Dezember 1978 habe die zweite Instanz keineswegs bei ihrer Entscheidung geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Widerstreitverfahren gegeben seien. Hiezu wäre sie auch gar nicht berechtigt gewesen. Der Landeshauptmann von Kärnten habe am 23. Mai 1978 die mündliche Verhandlung sowohl über die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes der mitbeteiligten Partei als auch über den Widerstreit dieses Vorhabens mit dem der Beschwerdeführer durchgeführt. Wenn diese im Dezember 1978 ihr offenbar wenig aussichtsreiches Projekt fallen gelassen und an dessen Stelle ein neues Projekt eingereicht haben, so müsse dieser neue Antrag unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 als verspätet angesehen werden. Es wäre sinnwidrig, eine möglicherweise ungünstige Entscheidung im Widerstreitverfahren dadurch zu vereiteln und ein den öffentlichen Interessen dienlicheres Projekt dadurch zu behindern, daß immer wieder neue Projektsvarianten vorgebracht werden. Gerade solchen Verfahrensverzögerungen solle Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 vorbeugen. Die belangte Behörde könne daher nicht finden, daß die angefochtene Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht dem Gesetz entspreche. Die Auffassung der Beschwerdeführer, daß das laut ihrer Eingabe vom 12. Dezember 1978 vorgeschlagene Projekt nur als "Alternativvorschlag" zu sehen gewesen wäre, könne nicht geteilt werden. Die Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1978 habe sich in der Begründung darauf gestützt, daß die Beschwerdeführer durch ihre Eingabe vom 12. Dezember 1978 das Projekt vom 17. Mai 1978 fallen gelassen haben und sohin der dem angefochtenen Bescheid (nämlich der Behörde erster Instanz vom 24. Juli 1978) zugrunde liegende Widerstreit technisch verschiedener Projekte nicht mehr vorliege. Bei einer anderen Rechtsauffassung wäre ja die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, den Widerstreit materiell zu beheben. Die Beschwerdeführer hätten den Berufungsbescheid vom Dezember 1978 nicht weiter bekämpft und damit zu erkennen gegeben, daß sie der oben dargelegten Rechtsauffassung nicht widersprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, soweit den Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, daß keine Sachentscheidung im Widerstreitverfahren getroffen worden sei. Ein Verfahrensmangel läge darin, daß den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren, das mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 beendet worden war, keine ausreichende Frist zur Gegenäußerung eingeräumt worden sei. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß ihre durch diesen Terminzwang herbeigeführte Alternativlösung, nämlich auch das Projekt der mitbeteiligten Partei nachzubauen, an die belangte Behörde gerichtet gewesen sei, aber dann von der Behörde erster Instanz wie ein dort eingebrachter neuer Antrag behandelt worden sei, obwohl die Beschwerdeführer dort gar keinen derartigen Antrag eingebracht hätten. Unrichtige rechtliche Beurteilung sei darin gelegen, daß die Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren nicht der Rechtsanschauung der belangten Behörde in der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1978 gefolgt sei. Es sei zwar zuzugeben, daß die Vorschrift des § 109 WRG von der Behörde erster Instanz richtig erkannt worden sei und daß diesbezüglich der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 vermutlich rechtsirrig gewesen sei. Wenn aber einmal der Bundesminister seine Rechtsmeinung erkläre und ausspreche, so sei die erste Instanz daran gebunden und könne sich nicht, auch nicht unter Berufung auf das Gesetz, darüber hinwegsetzen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1978 kein Rechtsmittel mehr einbringen können, da ihrer Berufung Folge gegeben worden sei und gegen einen Fehler in der Begründung dieses Bescheides kein Rechtsmittel ergriffen werden könnte. Der Bescheid vom 20. Dezember 1978 habe ihre Berufung auch gar nicht voll erledigt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, soweit den Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, daß keine Sachentscheidung im Widerstreitverfahren getroffen worden sei. Ein Verfahrensmangel läge darin, daß den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren, das mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 beendet worden war, keine ausreichende Frist zur Gegenäußerung eingeräumt worden sei. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß ihre durch diesen Terminzwang herbeigeführte Alternativlösung, nämlich auch das Projekt der mitbeteiligten Partei nachzubauen, an die belangte Behörde gerichtet gewesen sei, aber dann von der Behörde erster Instanz wie ein dort eingebrachter neuer Antrag behandelt worden sei, obwohl die Beschwerdeführer dort gar keinen derartigen Antrag eingebracht hätten. Unrichtige rechtliche Beurteilung sei darin gelegen, daß die Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren nicht der Rechtsanschauung der belangten Behörde in der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1978 gefolgt sei. Es sei zwar zuzugeben, daß die Vorschrift des Paragraph 109, WRG von der Behörde erster Instanz richtig erkannt worden sei und daß diesbezüglich der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978 vermutlich rechtsirrig gewesen sei. Wenn aber einmal der Bundesminister seine Rechtsmeinung erkläre und ausspreche, so sei die erste Instanz daran gebunden und könne sich nicht, auch nicht unter Berufung auf das Gesetz, darüber hinwegsetzen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1978 kein Rechtsmittel mehr einbringen können, da ihrer Berufung Folge gegeben worden sei und gegen einen Fehler in der Begründung dieses Bescheides kein Rechtsmittel ergriffen werden könnte. Der Bescheid vom 20. Dezember 1978 habe ihre Berufung auch gar nicht voll erledigt.

Über diese Beschwerde sowie die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.

Im Verwaltungsverfahren standen sich anfänglich zwei verschiedene Bewerbungen um eine geplante Wasserbenutzung, deren Bewilligung angestrebt wurde, gegenüber, die nebeneinander nicht verwirklicht werden könnten. Die Behörde erster Instanz hatte zutreffend einen Widerstreit im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt und gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 am 23. Mai 1978 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Verfahren auf die Frage des Vorzuges beschränkt. Die Behörde erster Instanz stellte sodann mit Bescheid vom 24. Juli 1978 fest, daß der Bewerbung der mitbeteiligten Partei der Vorzug gebühre. Auf Grund der im Berufungsverfahren zu diesem Bescheid abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführer traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine kassatorische Entscheidung, weil nunmehr seiner Ansicht nach keine technisch verschiedenen Bewerbungen vorlägen und hat in der Begründung seines Berufungsbescheides vom 20. Dezember 1978 die Behörde erster Instanz darauf hingewiesen, daß sie sich mit der nunmehrigen Bewerbung der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben werde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit diesem Bescheid keine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen worden wäre, getroffen hat; eine solche hätte er auch mangels Nämlichkeit der Sache zufolge der Erklärung der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht treffen dürfen.Im Verwaltungsverfahren standen sich anfänglich zwei verschiedene Bewerbungen um eine geplante Wasserbenutzung, deren Bewilligung angestrebt wurde, gegenüber, die nebeneinander nicht verwirklicht werden könnten. Die Behörde erster Instanz hatte zutreffend einen Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt und gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 am 23. Mai 1978 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Verfahren auf die Frage des Vorzuges beschränkt. Die Behörde erster Instanz stellte sodann mit Bescheid vom 24. Juli 1978 fest, daß der Bewerbung der mitbeteiligten Partei der Vorzug gebühre. Auf Grund der im Berufungsverfahren zu diesem Bescheid abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführer traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine kassatorische Entscheidung, weil nunmehr seiner Ansicht nach keine technisch verschiedenen Bewerbungen vorlägen und hat in der Begründung seines Berufungsbescheides vom 20. Dezember 1978 die Behörde erster Instanz darauf hingewiesen, daß sie sich mit der nunmehrigen Bewerbung der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben werde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit diesem Bescheid keine Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, wonach die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen worden wäre, getroffen hat; eine solche hätte er auch mangels Nämlichkeit der Sache zufolge der Erklärung der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht treffen dürfen.

Die Beschwerdeführer vertreten nun die Ansicht, die Behörde erster Instanz habe sich an die Rechtsansicht im Berufungsbescheid nicht gehalten; die Beschwerdeführer hätten mit ihrer Erklärung vom 12. Dezember 1978 ihre ursprüngliche Bewerbung nicht zurückgezogen und sie hätten nur einen Alternativvorschlag gestellt, wozu sie berechtigt gewesen seien.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich nach dem erklärten Willen der Beschwerdeführer aus dem Schriftsatz vom 12. Dezember 1978 keine andere Deutung entnehmen läßt, als daß sie nunmehr das technisch gleichartige Projekt verwirklichen wollen, um das sich die mitbeteiligte Partei bereits beworben hat. Da daher nur das neue Projekt der Beschwerdeführer Gegenstand des Verfahrens war, konnte die Behörde erster Instanz, entsprechend der Begründung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1978, nur davon ausgehen, daß das Ansuchen um die nunmehrige Bewerbung der Beschwerdeführer mit dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei identisch ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht berechtigt, im seinerzeitigen Berufungsverfahren eine Entscheidung über die Bewerbungen der mitbeteiligten Partei und der nunmehrigen Bewerbung der Beschwerdeführer zu treffen, da Gegenstand einer Entscheidung der übergeordneten Instanz nur das sein kann, worüber die Behörde erster Instanz bereits abgesprochen hat.

Gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

Aus dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung geht, wie die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zugeben, hervor, daß ein Widerstreitverfahren nur mit jenen verschiedenen Bewerbungen ausgelöst werden kann, die vor Abschluß der mündlichen Verhandlung, also im vorliegenden Fall vor dem 23. Mai 1978, der Wasserrechtsbehörde vorgelegen sind. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, mit dem die neue Bewerbung der Beschwerdeführer zurückgewiesen worden ist, abgewiesen hat, da ja die nunmehrige Bewerbung der Beschwerdeführer lange Zeit nach der in erster Instanz durchgeführten Widerstreitverhandlung geltend gemacht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte weder Verfahrensmängel in dem zum bekämpften Bescheid führenden Verfahren feststellen noch wurden solche in der Beschwerde behauptet.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten hinsichtlich des Rückersatzes der Umsatzsteuer war, weil im Gesetz nicht vorgesehen, abzuweisen, ebenso das Begehren um Rückersatz von nicht durch das Gebührengesetz gedeckte Stempelgebühren für die Gegenschrift.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2 und 3 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten hinsichtlich des Rückersatzes der Umsatzsteuer war, weil im Gesetz nicht vorgesehen, abzuweisen, ebenso das Begehren um Rückersatz von nicht durch das Gebührengesetz gedeckte Stempelgebühren für die Gegenschrift.

Wien, am 22. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002189.X00

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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